Betreff
Bebauungsplan Nr. 0-86 "Eseringen" - Aufstellungsbeschluss
Vorlage
2013 0473
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

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Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0-86 „Eseringen“ (Bebauung des Grundstücks der ehemaligen Obdachlosenunterkunft Eseringer Straße) soll mit dem Ziel der Baulückenschließung einschließlich Hinterliegerbebauung eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss nach § 2 BauBG).

Dieser Bebauungsplan Nr. 0-86 „Eseringen“ soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB im so genannten „beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die städtische Liegenschaft „Eseringer Straße 19-20-21“ war lange Jahre mit einem Mehrfamilienhaus bebaut (Baujahr 1962), das als Obdachlosenunterkunft diente und zuletzt leer stand. Da keine adäquate Nachnutzungsmöglichkeit bestand und überdies umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude anstanden, wurde entschieden, das Gebäude abzureißen und das ca. 2.200 qm große Grundstück einer anderen Nutzung zuzuführen.

Um eine städtebauliche Einbindung einer neuen Nutzung für diesen Bereich zu gewährleisten, wurden unterschiedliche städtebauliche Konzepte für eine Wohnnutzung erstellt und diskutiert (siehe Anlage, dargestellte Alternativen A bis D). In Entsprechung zur umgebenden Wohnbebauung soll nun eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern oder Doppelhäusern ermöglicht werden, die sich in ihrer baulichen Ausgestaltung an der umgebenden Bebauung orientieren sollen (siehe Anlage, Bebauungsvarianten 1 und 2, basierend auf Alternative A).

Da gleichzeitig eine Hinterliegerbebauung ermöglicht werden soll, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, denn auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 34 BauGB - Bauen im Innenbereich) ist die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts nicht möglich.

Hierzu ist der Einleitungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0-86 „Eseringen“ hat eine Größe von ca. 0,2 ha. Er umfasst in der Gemarkung Burgdorf in Flur 8 das folgende Flurstück:

-    Flst.-Nr. 33/36

Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung innerhalb der bebauten Ortslage und damit der Innentwicklung. Da

-    die geplante zulässige Grundfläche unter 20.000 qm beträgt,

-    keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und

-    keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr.7 b) BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) vorliegen

kann der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB sind die ansonsten vorgeschriebenen Beteiligungsschritte „Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit“ (§ 3 Abs.1 BauGB) und „Frühzeitige Beteiligung der Behörden“ (§ 4 Abs.1 BauGB) nicht erforderlich. Stattdessen soll eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs.3 Nr. 2 BauGB erfolgen, in welcher mit den anliegenden Planunterlagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen informiert werden soll.

Die konkretere Ausarbeitung des Entwurfs für den Bebauungsplan mit Festsetzungen und ausführlicher Begründung erfolgt dann zeitnah als nächster Bearbeitungsschritt.

Anlage:

-       Visualisierung unterschiedlicher möglicher städtebaulicher Konzepte