Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf
Vorlage
2007 0148
Aktenzeichen
10-021-03/2 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu a) bis d):       Der Ortsrat Otze, Schillerslage, Ramlingen-Ehlershausen/der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Rat, einen Beschluss zu e) zu fassen.

 

zu e):                Der Rat beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf, die als Anlage dem Originalprotokoll beigefügt ist (ggf. mit folgenden Änderungen).

Sachverhalt und Begründung:

 

Der dieser Vorlage beigefügte Entwurf einer Neufassung der Hauptsatzung berücksichtigt die nachfolgend (schraffiert hinterlegten) beschriebenen Änderungen gegenüber der bisher noch gültigen Hauptsatzung der Stadt Burgdorf:

 

1.       Redaktionelle Änderungen aufgrund der Neubekanntmachung der NGO vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) sowie der letzten Änderung der NGO durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575).

 

2.         Die Anpassung der Vermögenswerte bei Verträgen mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und Ortsratsmitgliedern.

 

3.         Die Veränderung der Ortschaftsgrenzen Heeßel und Schillerslage aufgrund der 44. F-Plan-Änderung.

 

4.         Die Änderung der Anhörungsrechte der Ortsräte.

 

5.         Die Änderung der Vorschriften über Bekanntmachungen aufgrund der Empfehlung der Region Hannover.

 

 

 

zu 1.       Durch die Änderung der Neubekanntmachung der NGO und der letzten Änderung der NGO vom 07.12.2006 haben sich die Fundstellen der NGO verändert. Entsprechende redaktionelle Änderungen im Satzungstext (§ 4 Abs. 2 c) und § 5 berücksichtigen diesen Sachverhalt.

 

 

zu 2.       Nach den Vorschriften der zurzeit geltenden Hauptsatzung (§ 3 Abs. 2) beschließt der Rat über Verträge der Stadt mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, den Ortsratsmitgliedern und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, sofern es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 3.000,00 nicht übersteigt.

 

            Oberhalb dieser Grenze sind deshalb derartige Verträge dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

            Mit den Haushaltssatzungen 2005 - 2007 wurden im § 6 über- und außerplanmäßige Ausgaben als unerheblich im Sinne des § 89 NGO durch den Rat eingestuft, wenn sie im Haushaltsjahr je Haushaltsstelle 10.000,00 nicht überschreiten. Ausgehend von dieser Beschlussfassung des Rates wird empfohlen, den Vermögenswert im § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung parallel zu dieser Beschlussentscheidung auf 10.000,00 anzupassen.

 

 

zu 3.       Durch die 44. F-Plan-Änderung werden Bebauungsgebiete über einen entsprechenden Bebauungsplan ausgewiesen, die in die Gemarkungsbereiche Schillerslage und Heeßel hineinreichen und damit über die bisher in der Hauptsatzung festgelegten Ortschaftsgrenzen hinausreichen. Diese Bebauungsplanung berührt andererseits jedoch nicht die Ortschaftskerne der jeweiligen Ortschaften, zumal bezogen auf die Ortschaft Schillerslage künftig die B 188 n gegenüber dem Kernstadtbereich als (natürliche) Grenze angenommen werden kann und darüber hinaus das neu zu schaffende Baugebiet weniger dem Ortschaftskern als vielmehr dem Kernstadtbereich und damit dem Bebauungsplangebiet Burgdorf Nord-West zugerechnet werden kann.

 

            Für die Ortschaft Heeßel stellt sich der Sachverhalt ähnlich dar. Auch hier wird der ursprüngliche Ortschaftskern durch die Neubebauung mehr dem Bebauungsplangebiet Burgdorf Nord-West zuzurechnen sein.

 

            Die Veränderung der Ortschaftsgrenzen über die bisher per Hauptsatzung festgelegten Ortschaftsgrenzen hinaus bewirkt, dass die neu hinzugezogenen Bürger dieser Bebauungsplangebiete mit Wirkung der 17. Wahlperiode nicht als zur Ortschaft Schillerslage/Heeßel zugehörig betrachtet werden. Durch die Planzeichnungsänderungen im § 9 Abs. 1 (Fläche E) werden die in diesem Baugebiet wohnenden Bürger als dem Gebiet der Kernstadt zugehörig betrachtet und damit zur Wahl des Rates der Stadt Burgdorf, nicht jedoch zur Wahl des Ortsrates Schillerslage (Berechtigte) angesehen. Ebenso verhält es sich mit der Planungszeichnungsänderung (Fläche D) zum § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung. Auch die in diesem Baugebiet wohnhaften Bürger werden als dem Kernstadtgebiet zugehörig betrachtet und sind damit ebenfalls nur zur Wahl des Rates der Stadt Burgdorf berechtigt. Die jeweiligen Ortschaftskerne werden durch diese Maßnahme nicht berührt. Allerdings hat diese Maßnahme, ähnlich dem Wahlrecht für den Ortsrat Schillerslage, Auswirkungen auf das Vorschlagsrecht gem. § 55 h Satz 1 NGO zur Wahl des/der Ortsvorsteher(in).

 

 

zu 4.     Bei der Vermarktung von neuen Baugebieten in den Ortschaften hat es sich immer wieder als nachteilig erwiesen, wenn durch lange Entscheidungswege Zusagen gegenüber Grundstücksbewerbern nur mit entsprechender zeitlicher Verzögerung erteilt werden konnten. Die Folge war oftmals die Abwanderung dieser Grundstücksbewerber in die Umlandgemeinden, wenn die Zusagen zu Grundstücksvergaben durch kürzere Entscheidungswege in diesen Gemeinden kurzfristig erfolgen konnten.

 

            Die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Anhörungsrechte der Ortsräte stehe dem Bemühen des Rates der Stadt Burgdorf um möglichst kurze Entscheidungswege bei der Grundstücksvergabe entgegen.

 

            Die im § 10 vorgeschlagene Formulierung eröffnet in Anbetracht der durch den Rat vorgegebenen Richtlinien für die Vermarktung von Grundstücken für Wohnbauentwicklung und Gewerbeansiedlung der Verwaltung die Möglichkeit, auch in Baugebieten der Ortschaften an potenzielle Grundstücksbewerber - wie es auch im Kernstadtbereich gehandhabt wird - möglichst kurzfristig Grundstücke zu vergeben.

 

            Den Ortschaften mit Ortsräten bleibt über ihre Mandatsinhaber im Rat der Stadt Burgdorf dennoch weiterhin die Möglichkeit der ‚Einflussnahme’ bei Grundstücksvergaben in den Ortschaften.

 

            Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Veränderung der Anhörungsrechte der Ortsräte nur mit einer 2/3-Mehrheit des Rates gefasst werden kann und zugleich auch die Anhörungsrechte der Ortsvorsteher durch die Bezugsetzung des § 55 h Abs. 1 Satz 5 zu § 55 g Abs. 3 NGO reduziert. Aus diesem Grund werden deshalb auch die Ortsvorsteher über die beabsichtigte Änderung der Hauptsatzung informiert.

 

 

zu 5.       Durch die Neufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 14.04.2005 (Nds. GVBl. S. 107) entsprach der bisherige § 11 der Hauptsatzung (Bekanntmachungen) nicht ganz der geltenden Rechtslage. Die im § 12 der Hauptsatzung vorgenommenen textlichen Festlegungen entsprechen nunmehr der geltenden Rechtslage und stimmen zugleich mit den Vorstellungen der Aufsichtsbehörde - der Region Hannover - überein.

 

 

Aufgrund der vorgetragenen Sachverhalte und Begründungen bitte ich Sie, dem Verwaltungsvorschlag zu folgen und eine dementsprechende Beschlussfassung vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

Entwurf der Hauptsatzung