Betreff
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
Vorlage
2013 0445
Aktenzeichen
20 - Tw
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die 16. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabga­bensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2013 0445 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beige­fügten) Fassung zu erlassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Än­derung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbe­seitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Nie­derschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.

 

Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2013 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,90 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,72 €/m² entwässerte Fläche.

 

Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen

 

-          Schmutzwasserbeseitigung und

-          Niederschlagswasserbeseitigung

 

aufgeteilte und als Anlage 1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2012 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 217.638,48 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 70.518,75 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung.

 

Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2014 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2012) wird insofern verwie­sen.

 

Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2014 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2012) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen),  für die

 

Schmutzwasserbeseitigung                    1,78 €/ m³ Abwasser und für die

 

Niederschlagswasserbeseitigung          0,67 €/m² entwässerte Fläche.

 

Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2014  er­forderlich.

Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im Jahr würde sich somit die Jahresschmutzwassergebühr um 4,20 € verringern.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 16. Satzung zur Änderung der Ent­wäs­serungsabgabensatzung vom 7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlage­nen Ge­bührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen unter Be­rücksichtigung der bisher aktuellen veranlagten Kubik- und Quadratmetern zu einer Ver­ringerung der Einnahmen von rd. 140.000 € bei den Schmutzwasser- und 65.000 € bei den Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2014 können somit auf insgesamt 2.330.000 € bzw. 785.000 € festgesetzt werden.