Finanz. Auswirkungen in Euro |
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nein |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der
Stadt Burgdorf vom 24.10.2013 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2013
0444 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 13.12.2012 beschlossenen und am 01.01.2013 in Kraft getretenen 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung vom 19.11.1987 wurden die Gebührensätze letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:
Reinigungsklasse I nur Winterdienst 1,55
€
Reinigungsklasse
II Reinigung 14-täglich inkl.
Winterdienst 2,56
€
Reinigungsklasse
III Reinigung mind. 2 x wöchentl. inkl.
Winterdienst 3,21 €
Reinigungsklasse IV Reinigung
mind. 1 x wöchentl. inkl. Winterdienst 3,03 €
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2012
zeigt eine Überdeckung in Höhe von insgesamt 29.621,87 € in der Summe der
Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung (einschließlich
Papierkorbentleerung) ist dabei in 2012 eine Unterdeckung in Höhe 92.861,30 €
und im Winterdienst eine Überdeckung in Höhe von 122.483,17 € entstanden. Die
Überdeckungen im Bereich Winterdienst sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds.
Kommunalabgabengesetz innerhalb der nächsten drei Jahre nach Abschluss des
Kalkulationszeitraumes auszugleichen. Die Unterdeckungen im Bereich Straßenreinigung
(einschließlich Papierkorbentleerung) sollen grundsätzlich in demselben
Zeitraum ausgeglichen werden. Bezüglich der Ursachen der errechneten Über- bzw.
Unterdeckung verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der
Betriebsabrechnung.
Die Betriebsabrechnung für die
Straßenreinigung im Jahr 2012, die mit der entsprechenden Kalkulation der
Gebühren ab 2014 (Seite 13 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage
1 beigefügt.
Das Betriebsergebnis einschließlich der Verrechnung der Vorjahresergebnisse führt zu einer Erhöhung der Gebührensätze für die Straßenreinigung sowie zu einer Reduzierung des Gebührensatzes für den Winterdienst. Bei einer Frontlänge von z. B. 20 Metern würde sich die Jahresgebühr um insgesamt 7,60 € (Reinigungsklasse II) verringern.
Nach § 5 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten, ist eine Reduzierung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2014 ergeben:
Reinigungsklasse 1 nur
Straßenwinterdienst 0,75
€
Reinigungsklasse 2 Reinigung
14-täglich einschl. Straßen-
Winterdienst 2,18
€
Reinigungsklasse 3 Reinigung
einmal wöchentlich
einschl.
Straßenwinterdienst 2,73
€
II. Finanzielle
Auswirkungen
In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf der
Straßenreinigungsgebührensatzung sind die neu kalkulierten Gebührensätze
berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen im Vergleich
zu den bisherigen Sätzen bei Berücksichtigung der aktuellen Veranlagungsmeter
zu einer Minderung der Einnahmen in 2014 in Höhe von 113.000,00 €. Der
Haushaltsansatz in 2014 kann somit auf insgesamt 482.000,00 € festgesetzt werden.
Eine genauere
Untersuchung der bisher geschätzten nicht umlagefähigen Kosten beim Winterdienst
(30 %) und bei der Straßenreinigung (25 %) steht noch aus, da das Angebot
einer Privatfirma hinsichtlich des Umfangs der benötigten Unterlagen noch
überprüft werden muss.
Am 13.06.2013 hat
der Rat der Stadt Burgdorf eine neue Straßenreinigungssatzung sowie eine neue
Straßenreinigungsverordnung beschlossen. Diese treten am 01. Januar 2014 in
Kraft.
Der Wegfall der
bisherigen Reinigungsklasse 3 (2 x wöchentliche Reinigung) sowie die Umbenennung
der bisherigen Reinigungsklasse 4 (1 x wöchentliche Reinigung) in die neue Reinigungsklasse
3 wurde in der Gebührensatzung für 2014 berücksichtigt.
Die Satzung wurde
etwas neu strukturiert, da Begriffsbestimmungen (z. B. Frontlänge oder
Grundstück) etwas konkreter erläutert werden sollten (s. § 2 Abs. 3 und § 3
Abs. 2 Satz 2).
Aus diesem Grund
wurde eine neue Gebührensatzung erstellt und auf eine Änderung der bisherigen Satzung
vom 19.11.1987 verzichtet.