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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf.

 

Eine Ausfertigung der Satzung wird zum Bestandteil der Niederschrift erklärt.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit dieser Vorlage schlägt die Verwaltung eine Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten in zwei Schritten vor, und zwar zum 01.08.2014 und zum 01.08.2015. Inhaltlich sollen zum einen die Gebührensätze harmonisiert werden (jede Stunde der Inanspruchnahme kostet gleiches Geld) und zum anderen der Kostendeckungsbeitrag der Elternbeiträge in eine angemessenere Größenordnung gebracht werden.

 

Harmonisierung der Gebührensätze

 

Der jährlich von der Verwaltung erstellten „Betriebsabrechnung Kindertagesstätten“ ist zu entnehmen, dass der Anteil der Elternbeiträge an den Gesamtkosten der Kindertagesstätten in den letzten Jahren zwischen 11 % und 13 % lag. Dieser eher geringe Kostendeckungsbeitrag der Eltern liegt darin begründet, dass vergleichsweise moderate Beiträge erhoben werden. Daneben, und das ist der wesentlichere Punkt, warum eine Änderung der Gebührensatzung vorgeschlagen wird, wird die Betreuungsstunde für Eltern günstiger, je länger die Kinder in der Einrichtung verbleiben.

 

Folgendes Beispiel soll dieses verdeutlichen:

 

Für eine täglich 4-stündige Betreuung im Kindergarten werden die Eltern zu einer monatlichen Gebühr in Höhe von 72 € (Stufe 1) herangezogen. Teilt man die 72 € durch die Stundenzahl 4, ergeben sich rechnerisch 18 € je Stunde. Die 10-stündige Betreuung wird derzeit mit 126 € veranlagt, rechnerisch beträgt hier der Kostenbeitrag für die Eltern 12,60 € je Stunde, also rund 1/3 weniger. Die Tatsache, dass vermehrt längere tägliche Betreuungszeiten in Anspruch genommen werden, wirkt sich negativ auf den Kostendeckungsgrad aus.

 

Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes erheben die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Verhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung zu legen (Äquivalenzprinzip).

 

Insofern beinhaltet die mit dieser Vorlage vorgeschlagene Gebührenanpassung die „Harmonisierung“ der Beiträge für die Betreuungsformen Krippe, Kindergarten und Hort, die in zwei Schritten zum 01.08.2014 und 01.08.2015 vollzogen werden sollte.

 

 

Anpassung der Gebühren an die allgemeine Kostensteigerung/Grundsätzliche Verbesserung des Kostendeckungsgrades

 

Daneben empfiehlt die Verwaltung, die Gebühren vor dem Hintergrund der allgemein steigenden Kosten für die Kindertageseinrichtungen ebenfalls in zwei Schritten anzuheben. Für die 4-stündige Betreuung im Kindergarten und im Hort sollte der Elternbeitrag in Stufe 1 von derzeit 72 € zum 01.08.2014 auf 76 € und zum 01.08.2015 auf 80 € festgelegt werden.

 

80 € Monatsgebühr in Stufe 1 hieße, dass für jede Betreuungsstunde 0,92 € aufzuwenden wären. In der höchsten Einkommensstufe (Regelgebühr) wären für eine täglich 4-stündige Betreuung im Kindergarten monatlich 120,00 € zu zahlen, je Betreuungsstunde mithin 1,38 €.

 

Für den Bereich der Krippen schlägt die Verwaltung ebenfalls eine Anpassung der Beiträge vor, und zwar dergestalt, dass die Eltern ab dem 01.08.2015 als Regelgebühr (höchste Einkommensstufe, Mindest-Netto-Einkommen ohne Kindergeld in einem 3-Personen-Haushalt monatlich 3.310,47 €) je Stunde der Betreuung 1,95 € aufzuwenden haben. Das ist der gleiche Satz, den die Eltern für Tagespflege zu zahlen haben.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die vorgeschlagenen Änderungen werden sich positiv auf den städtischen Gebührenhaushalt auswirken. Die konkreten Auswirkungen auf den Kostendeckungsgrad können nicht vorausberechnet werden, weil hier Abhängigkeiten bestehen hinsichtlich des Wahlverhaltens der Eltern zur täglichen Betreuungszeit, der Anzahl der bewilligten Anträge auf Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe sowie der Anzahl der Kinder im beitragsfreien Kindergartenjahr.

 

Die Belegungssituation in den städtischen Kindertagesstätten im Betreuungsjahr 2012/2013 ist der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen.

 

Im Bereich der freien Träger wirken sich Gebührenanpassungen auf die Höhe der von der Stadt gezahlten Betriebskostenzuschüsse aus.

 

 

Sonstige Änderungen der Satzung

 

Artikel 1 der mit dieser Vorlage vorgelegten Änderungssatzung ist zu ändern aufgrund der reduzierten Anzahl der Staffelstufen. Diese Änderung ist bei der letzten Änderung  der Satzung versehentlich nicht aufgenommen worden.

 

Artikel 2 erhält eine aufgrund der Kindertagesstättenbedarfsplanung notwendige Veränderung, wonach die Anfangszeit der Hortbetreuung von 08.30 Uhr auf 08.00 Uhr festzusetzen ist.