Betreff
Neuaufstellung einer Gewässerunterhaltungsverordnung
Bezugsvorlage: 01227 00 2006
Vorlage
2007 0146
Aktenzeichen
42-00/2
Art
Informationsvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

(können zzt. noch nicht beziffert werden)

00.69000.510000.7

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr/Verwaltungsausschuss nimmt die Informationsvorlage Nr. 2007 0146 zur Kenntnis.

Sachverhalt und Begründung:

 

Nach massiven Bedenken seitens der Städte und Gemeinden, der Unterhaltungsverbände, der Realverbände sowie der Wasser- u. Bodenverbände im Rahmen eines in 2006 durchgeführten Beteiligungsverfahrens hat die Region Hannover einen überarbeiteten Verordnungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt. Im neuen Entwurf wurden die von der Stadt Burgdorf vorgebrachten Anregungen und Bedenken (s. Bezugsvorlage) zum Teil berücksichtigt. Stellungnahmen können bis zum 15.04.07 abgegeben werden. Eine von mir beantragte Fristverlängerung ist mit Hinweis auf das gesetzlich nicht erforderliche Beteiligungsverfahren und die eng terminierte Behandlung der Unterhaltungsverordnung in den Gremien der Region Hannover abgelehnt worden.

 

Die wesentlichen Kritikpunkte der Stadt Burgdorf zum ursprünglichen Verordnungsentwurf bezogen sich auf die §§ 3 und 4. Gem. § 2 Abs. 2 des aktuellen Entwurfs gelten die §§ 3 bis 5 zunächst nur noch für die Gewässer II. Ordnung, für deren Unterhaltung die Unterhaltungsverbände zuständig sind. Nach Abstimmung mit den Unterhaltungspflichtigen benennt die Untere Wasserbehörde die Gewässer III. Ordnung mit fließgewässerökologischem Potential, für die die §§ 3 und 4 ebenfalls gelten. Wobei der Begriff „fließgewässerökologisches Potential“ nicht eindeutig definiert ist. M. E. gehört dazu mehr als die von der Region Hannover genannte dauernde Wasserführung. Gem. § 1 der Verordnung soll die im Raum Hannover gewachsene partnerschaftliche Entwicklung fortgeführt und ausgebaut werden. Seitens der Unteren Wasserbehörde wird ausdrücklich betont, dass die Liste der betroffenen Gewässer auf jeden Fall in Abstimmung mit den Unterhaltungspflichtigen erstellt wird.

 

Für die Gewässer III. Ordnung, die in die Liste der Gewässer mit fließgewässerökologischem Potential aufgenommen werden (für die dann die §§ 3 und 4 gelten!) werden sich die Unterhaltungskosten erhöhen. Auf einem 5 m breiten Randstreifen dieser Gewässer darf gem. § 4 Abs. 2 das Mähgut ohne Einebnen nicht dauerhaft gelagert werden. Ein Einebenen ist aufgrund der angrenzenden Nutzungen in der Regel aber nicht möglich. Das Mähgut müsste folglich aufgenommen und zur weiteren Entsorgung abgefahren werden, was erhebliche Mehrkosten bei der Unterhaltung der betroffenen Gewässer verursacht. Die genaue Höhe kann zzt. nicht beziffert werden, da dies u. a. abhängig ist von der Länge der betroffenen Gewässerabschnitte und der Menge des Mähgutes. M. E. sind in § 2 Abs. 2 Satz 2 die Worte „nach Abstimmung mit den“ durch die Worte „mit Zustimmung der“ zu ersetzen, da u. a. die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die zu erwartenden Mehrkosten erst geschaffen werden müssten.

 

Gem. § 3 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs sind die „Aktuellen Hinweise zur Unterhaltung von Fließgewässern im Flachland“ der ATV-DVWK (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) anzuwenden. Danach müsste das Mähgut abgefahren werden, was abgesehen von den erwähnten Mehrkosten in Widerspruch zu § 4 Abs. 2 steht. Hier ist eine abgeschwächte Formulierung zu wählen und das Wort „anzuwenden“ in § 3 Abs. 1 Satz 4 durch die Worte „zu berücksichtigen“ zu ersetzen.

 

Die Erforderlichkeit der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bei der Beseitigung von Gehölzen (§ 9 Abs. 2) bedeutet einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Durch eine ökologischer orientierte Gewässerunterhaltung haben sich entlang der städtischen Gewässer III. Ordnung in den letzten 10 bis 15 Jahren z. T. durchgehende Gehölzstreifen entwickelt. Hier muss die Möglichkeit gegeben sein, diese bei Bedarf ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand auch ohne erforderliche Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde zu entfernen.

 

Weiterer Kritikpunkt an dem überarbeiteten Entwurf sind die gem. § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Musterformulare. M. E. sind auch eigene Unterhaltungsrahmenpläne und Arbeitspläne zuzulassen, die bestimmten Mindestkriterien entsprechen. Ferner wird weiterhin auf die Aufnahme von Ordnungswidrigkeitstatbeständen und Bußgeldfestsetzungen verzichtet. Diese sind u. a. zur Durchsetzung der in § 7 aufgeführten Bewirtschaftungsvorschriften (z. B. das Verbot der Beackerung eines 1 m breiten Streifens entlang der Gewässer) aber erforderlich.

 

Ich werde die in der Vorlage aufgeführten Punkte in die Stellungnahme der Stadt Burgdorf aufnehmen. Da, wie bereits erwähnt, die von mir beantragte Fristverlängerung nicht gewährt worden ist, gebe ich Ihnen den Sachstand hiermit zur Kenntnis.

 

 

Anlagen:        -        Gewässerunterhaltungsverordnung – Entwurf (Stand: Febr. 2007) mit Anlagen

                        -        Bezugsvorlage 01227 00 2006