Betreff
Festsetzung der Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen nach § 111 Abs. 7 und 8 NGO
Vorlage
2007 0144
Aktenzeichen
10-022-124.2
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

Beschlussvorschlag:

 

1.   Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den zu Ziffer 2 formulierten Beschluss zu fassen.

 

2.   Der Rat beschließt, die nach § 111 Absätze 7 und 8 NGO an die dort bezeichneten Mitglieder in Organen von Unternehmen und Einrichtungen gezahlten Vergütungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 im Jahr je Mitgliedschaft (pauschale Aufwandsentschädigung einschl. Sitzungsgelder) als angemessen angesehen.

 

      Für den Vorsitz ist der doppelte, für den stellv. Vorsitz der 1 ½-fache Satz des genannten Höchstbetrages angemessen.

 

      Gezahlte Vergütungen, die über obige festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an die Stadt Burgdorf abzuführen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 wurde § 111 Abs. 7 NGO dahingehend geändert, dass der Rat für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung festsetzen muss und der Beschluss nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen ist (Bekanntmachung im ‚Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover’).

 

Eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 111 Abs. 7 NGO umfasst die Erstattung des Verdienstausfalles sowie der Auslagen (z.B. fachbezogene Literatur, Telefonkosten). Zu berücksichtigen ist auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung. Sie umfasst nicht das Haftungsrisiko, da die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde gem. § 111 Abs. 6 NGO einen Anspruch darauf haben, von der Schadensersatzverpflichtung freigestellt zu werden, soweit ihnen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit den Vertretern Aufwendungen nicht von der Kommune oder von Dritten ersetzt werden.

 

Eine allgemein gültige Aussage darüber, welcher Betrag angemessen ist, ist nicht möglich. Die Region Hannover teilt in ihrem Schreiben vom 13.02.2007 mit, dass die Höhe der für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses zulässigen zusätzlichen Aufwandsentschädigung bei Mandatsträgern jedoch einen Anhaltspunkt bieten kann. Für Gemeindebedienstete kommt als Maßstab § 17 BBesG in Betracht.

 

Ziel der Regelung im § 111 Abs. 7 NGO ist es, dass die Vertreter der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen die den Aufwand übersteigenden Vergütungen an die Kommunen abführen sollen. Die gesetzliche Vorschrift des vorzunehmenden Ratsbeschlusses über die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung und die Verpflichtung zur Veröffentlichung sind aus Gründen der Transparenz in den § 111 Abs. 7 NGO aufgenommen worden. Hierdurch soll erkennbar werden, in welchen Fällen und in welcher Höhe Personen, die vom Rat zur Wahrnehmung der Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts gewählt werden, dafür Entschädigungsleistungen entgegen nehmen dürfen.

 

Zur Erreichung der mit der gesetzlichen Regelung angestrebten Transparenz ist es im Übrigen ausreichend, nur die angemessene Aufwandsentschädigung öffentlich bekannt zu machen, nicht jedoch das, was an einzelne Personen tatsächlich gezahlt worden ist. Im Hinblick auf den Datenschutz unter dem Gesichtspunkt der schutzwürdigen Interessen der Privatsphäre sind diese Grundsätze zu beachten und werden auch ausdrücklich durch entsprechende Stellungnahmen des Landesministeriums des Innern unterstützt.

 

Ausgehend von diesen Sachverhalten kommen entsprechend § 111 Absätze 7 und 8 i.V.m. den §§ 108/109 NGO folgende bezeichnete Unternehmen/Einrichtungen in Betracht, für die die Stadt Burgdorf Vertreterinnen oder Vertreter entsendet und denen entsprechende Vergütungen gezahlt werden:

 

1.   Die ‚Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH’ (WBB GmbH)

2.   die Stadtwerke Burgdorf GmbH.

 

Ausgehend von den eingangs erwähnten Anhaltspunkten einer angemessenen Aufwandsentschädigung bei Mandatsträgern ist auf § 3 Abs. 1 d der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen/-herren vom 05.10.2006 hinzuweisen. Hiernach erhalten die Beigeordneten und die Grundmandatare im Verwaltungsausschuss neben der Aufwandsentschädigung eine zusätzliche monatliche Pauschale von 80,00 €/= 960,00 € anno.

 

Da neben den Mandatsträgern und weiteren vom Rat benannten Personen auch Gemeindebedienstete mittels Ratsbeschluss als Vertreter/innen im Sinne des § 111 NGO entsandt werden können, ist zusätzlich § 17 des Bundesbesoldungsgesetz zu beachten.

 

Weitergehend ist aufbauend auf § 17 Bundesbesoldungsgesetz § 3 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) zu beachten, wobei die Höchstsätze der Entschädigungen sich an den im Stellenplan 2007 festgesetzten Dienstaufwandsentschädigungen orientieren können. Da diese Entschädigungsleistungen nicht unterhalb der Sätze liegen, die in der zuvor erwähnten ‚Entschädigungssatzung’ festgelegt wurden, genügt es, wenn der Rat einen einheitlichen Höchstentschädigungssatz bildet.