Betreff
Satzung für die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege in der Stadt Burgdorf
Vorlage
2013 0374
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die ‚4.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege in der Stadt Burgdorf‘.

 

Eine Ausfertigung der Satzung wird zum Bestandteil der Niederschrift erklärt.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Satzung für die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege in der Stadt Burgdorf wurde zuletzt im April 2010 angepasst.

 

Die Regelungen für die Tagespflege wurden zwischen den Regionskommunen und der Region Hannover abgestimmt mit der Zielsetzung, möglichst einheitliche Regelungen in allen Regionskommunen zu erreichen. Die aufgeführten Änderungen entsprechen im Wesentlichen der angestrebten Vereinbarung mit der Region Hannover über die Regelungen zur Kindertagespflege.

 

Im Zusammenhang mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz zum 01.08.2013 haben sich die Voraussetzungen für die Vermittlung von Tagespflegeplätzen geändert. Der Rechtsanspruch - zu verwirklichen mit den gleichwertigen Angeboten Krippe oder Tagespflege - bezieht sich auf Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Insoweit waren die Regelungen des § 5 a der Satzung entsprechend anzupassen.

 

Im Zusammenhang mit der Angleichung von Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege ist auch auf eine gleichmäßige Belastung der jeweiligen Erziehungsberechtigten zu achten. Derzeit ist von den Eltern für die Betreuung ein Betrag von 1,95 € je Zeitstunde zu entrichten. Bei einer Betreuungszeit von 7 Stunden an fünf Tagen in der Woche ergeben sich hier pro Monat 152 Stunden. Daraus ergibt sich ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 296,00 €.

 

Für eine vergleichbare Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung ist in der höchsten Stufe ein Betrag von 276,00 € zu entrichten. Insoweit ist hier eine weitgehende Gleichbehandlung der betroffenen Eltern hergestellt. Zu beachten ist dabei, dass die jeweilige Tagespflegebetreuung deutlich flexibler ist als die Krippenbetreuung. Insoweit ist die aufgezeigte Differenz vertretbar.

 

Die Vergütung war bisher mit einem Stundensatz von 3,75 € einheitlich geregelt. Davon entfielen 1,80 € auf den materiellen Aufwand und 1,95 € auf die pädagogische Vergütung.

 

Vorgeschlagen werden jetzt die Erhöhung der pädagogischen Vergütung sowie eine Differenzierung in drei Stufen. Das bedeutet für Tagespflegepersonen die Möglichkeit einer etwas höheren Vergütung je nach Qualifikation.

 

Die Mindestqualifikation für Tagespflegepersonen ist eine Ausbildung von 160 Stunden, die seit einigen Jahren hier gefordert wird. Bei höherer Qualifikation ist auch eine höhere Vergütung geboten, um Aus- und Weiterbildung entsprechend zu honorieren.

 

Für die Hochrechnung des Mehraufwandes wurde der Betreuungsbedarf im Jahre 2012 mit rd. 45.000 Betreuungsstunden zugrunde gelegt. Ausgehend davon, dass künftig 50 % der Tagespflegepersonen die Vergütung der ersten Stufe erhalten, 40 % die Vergütung der zweiten Stufe und 10 % eine Vergütung der dritten Stufe, ergäbe sich hochgerechnet ein Jahresmehraufwand von 34.380 €. Anteilig für 2013 wären das rd. 14.300 €.

 

Die Betreuungskosten von 3,75 € sind seit 2010 festgeschrieben und wurden seitdem nicht mehr angepasst. Dies sollte aber vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostensteigerung nunmehr erfolgen. Zudem bietet die erhöhte und zusätzlich gestaffelte Vergütung verbesserte Möglichkeiten, auch künftig Tagespflegepersonen einzuwerben.

 

Hier ist anzumerken, dass zum bisherigen Kreis der Tagespflegepersonen in Burgdorf kaum Erzieherinnen gehören. Auch die aufgeführte erhöhte Entschädigung dürfte kaum dazu führen, dass sich Erzieherinnen im größeren Umfang der Tagespflege zuwenden. Erzieherinnen im Angestelltenverhältnis erhalten ein regelmäßiges Einkommen. Bei der Tagespflege (selbständige Tätigkeit) kann dieses je nach Belegung der Tagespflegestelle durchaus erheblich differieren.

 

Des Weiteren wurden auch die Sätze für die Erstattung von Kosten der Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung angepasst. Dies sollte aber vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostensteigerung nunmehr erfolgen. Die dafür entstehenden Mehrbeträge sind der vorstehenden Hochrechnung nicht enthalten und sind mit ungefähr 1.000 € zu beziffern.

 

Das Freihaltegeld in Form einer Sachkostenpauschale wird an die Tagespflegeperson gezahlt, die für Vertretungsfälle einen Platz vorhält.

 

Die Satzungsänderung soll im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zu 01.08.2013 in Kraft treten.

 

Der Mehrbetrag müsste zu gegebener Zeit über eine überplanmäßige Ausgabe bereitgestellt werden.