Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf stimmt der beigefügten Vorschlagsliste für Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 zu.
Sachverhalt und Begründung:
Aufgrund der §§ 36 und 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077) – zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05.12.2012 (BGBl. I 2418) – haben die Gemeinden in jedem 5. Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen.
In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt sind.
Der Präsident des Landgerichts Hildesheim hat verfügt, dass für den Amtsgerichtsbezirk Burgdorf
2 Hauptschöffen für das Amtsgericht
2 Hilfsschöffen für das Amtsgericht
11 Hauptschöffen für das Landgericht
zu wählen sind. Von den in die Vorschlagsliste aufzunehmenden 30 Personen hat die Stadt Burgdorf 18 und die Gemeinde Uetze 12 Personen zu benennen.
Die
Vorschlagsliste ist unmittelbar nach ihrer Aufstellung in der Gemeinde eine
Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GVG). Zeit und
Ort der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen,
dass innerhalb einer Woche seit dem Schluss der Auslegungsfrist jedermann
schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde mit der Begründung Einspruch
erheben kann, dass in der Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32
GVG nicht aufgenommen werden durften, da sie die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzen, oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen
werden sollten (§ 37 GVG). So sollen die Vorgeschlagenen bei Beginn der Wahlperiode
das 25. Lebensjahr vollendet bzw. das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Die Vorschlagsliste nebst evtl. Einsprüchen ist dem zuständigen Richter
beim Amtsgericht unverzüglich zuzuleiten.
Die Bürgerinnen und Bürger Burgdorfs wurden aufgefordert, sich bei Interesse an einem Schöffenamt zu melden. Gemeldet haben sich 47 Bürgerinnen und Bürger. Eine Anhäufung einer Berufsgruppe ist nicht gegeben.
Als Anlage lege ich die
Vorschlagsliste mit 47 Personen vor. Gem. § 36 Abs. 1
Satz 2 GVG ist es nunmehr erforderlich, dass der Rat mit zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vorschlagsliste zustimmt.