Betreff
Wahl von Vertrauenspersonen für die Auswahl der Schöffen
Vorlage
2013 0341
Aktenzeichen
30.090.001
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf wählt als Vertrauenspersonen für die Mitgliedschaft im Schöffenwahlausschuss

 

Barthold Plaß, geb. 02.05.1950, wohnhaft Wolfskuhlen 1

Robert Apel, geb. 23.03.1964, wohnhaft Heideweg 22

Sebastian Krätzig, geb. 11.12.1985 , wohnhaft Örtzeweg 17

Michael Rheinhardt, geb. 28.07.1976 , wohnhaft Wacholderweg 3.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

In diesem Jahr sind die Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 neu zu wählen, da die Amtszeit der bisherigen Schöffen mit Ablauf des 31.12.2013 endet. Zu diesem Zweck tritt beim Amtsgericht Burgdorf ein Ausschuss zusammen, der aus den Vorschlagslisten der Stadt Burgdorf und der Gemeinde Uetze die Schöffen auswählt. Dieser Ausschuss besteht aus der Richterin Frau Rohe als Vorsitzende, dem Bürgermeister Baxmann sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Die Stadt Burgdorf als untere Verwaltungsbehörde ist für die Wahl der Vertrauenspersonen zuständig.

Nach Mitteilung des Niedersächsischen Innenministers haben die Vertretungen der Stadt Burgdorf 4 Personen und der Gemeinde Uetze 3 Personen aus den Einwohnern ihres Verwaltungsbezirkes als Vertrauenspersonen mit jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen.

 

In Anwendung des bislang verwandten d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens (§ 71 NKomVG) zur Ermittlung der von den jeweiligen Parteien vorzuschlagenden Personenzahl ergibt sich, dass von der SPD und der CDU jeweils 2 Personen zu benennen sind.

 

Folgende Personen wurden von den beiden Parteien vorgeschlagen:

 

         Barthold Plaß, geb. 02.05.1950, wohnhaft Wolfskuhlen 1

Robert Apel, geb. 23.03.1964, wohnhaft Heideweg 22

Sebastian Krätzig, geb. 11.12.1985 , wohnhaft Örtzeweg 17

Michael Rheinhardt, geb. 28.07.1976 , wohnhaft Wacholderweg 3.

 

Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des MJ und des MI vom 02.04.2012 (Nds. MBl. S. 324) sind die Vertrauenspersonen bis zum 01.07.2013 dem zuständigen Richter beim Amtsgericht zu benennen.

 

Gem. § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG ist es nunmehr erforderlich, dass der Rat mit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Vertrauenspersonen wählt.