Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Burgdorf beschließt die Sportförderrichtlinien der Stadt Burgdorf. Die
Richtlinien sollen rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft treten.
Eine
Ausfertigung der Richtlinien wird zum Bestandteil des Protokolls erklärt.
Sachverhalt und Begründung:
Die Sportförderrichtlinien
der Stadt Burgdorf wurden vom Rat der Stadt Burgdorf per 01.01.2005
beschlossen. Verschiedene Sachverhalte erfordern eine Überarbeitung und
Neufassung.
Im
Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung für das Jahr 2013 wurde
festgelegt, dass künftig laufende Zuschüsse gem. Ziff. 3.1 und 3.3 der
Richtlinien für Erwachsene nicht mehr gewährt werden sollen.
Unter Ziff.
3.4 Pacht war bisher auch ein Zuschuss für das Kajakheim aufgeführt. Da dieses
Heim nicht mehr existiert, wurde der Punkt gestrichen.
In den
bisherigen Richtlinien war unter Ziff. 5 geregelt, dass für Anschaffungen und
Investitionen zur Erhaltung eigener Vereinsanlagen mit Einzelbeträgen über
5.000,00 € ein Betrag von max. 10 % des Gesamtbetrages als Fördersumme gezahlt
werden kann. In der Vergangenheit ging es hier um Investitionen bis rd. 40.000
€.
Größere
Maßnahmen wurden bisher immer im Einzelfall durch Beschluss des
Verwaltungsausschusses entschieden. Beispielhaft sei hier genannt der Umbau des
Stadions durch die TSV Burgdorf, die Schaffung eines Vereinsheimes für die TSV
Burgdorf, die Anlage eines dritten Fußballplatzes durch den RSE sowie der
Zuschuss zum Wiederaufbau der Sporthalle des Heeßeler Sportvereins.
Es wird
vorgeschlagen, die bisherige Regelung dahingehend einzugrenzen, dass für
Investitionen bis zur Höhe von 30.000,00 € ein 10 %-iger Zuschuss als
verlorener Zuschuss gewährt wird.
Für Vorhaben,
die die Investitionssumme von 30.000,00 € übersteigen, sollte daneben nach
jeweiliger Einzelentscheidung ein Zuschuss als zinsloses Darlehen gewährt
werden. Die Rückzahlung sollte in 10 gleichen Jahresraten in Höhe von einem
Zehntel des Betrages erfolgen. Die jeweiligen Raten sollten zum 15.06. und
15.12 eines jeden Jahres gezahlt werden.
Damit gäbe es
eine klare und für alle Beteiligten gut handhabbare Regelung. Die
Einzelfallentscheidungen gem. § Ziff. 5.2 des Richtlinienentwurfs sollte wie
bisher durch den Verwaltungsausschuss nach Maßgabe der verfügbaren
Haushaltsmittel getroffen werden.
Der als Anlage
beigefügten Synopse können die vorgeschlagenen Veränderungen entnommen werden;
Änderungen sind in Fettdruck kenntlich gemacht.
Die Richtlinie
sollte rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft treten.