Betreff
Sportförderung 2013
Vorlage
2013 0289
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die Sportförderrichtlinien der Stadt Burgdorf. Die Richtlinien sollen rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft treten.

 

Eine Ausfertigung der Richtlinien wird zum Bestandteil des Protokolls erklärt.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Sportförderrichtlinien der Stadt Burgdorf wurden vom Rat der Stadt Burgdorf per 01.01.2005 beschlossen. Verschiedene Sachverhalte erfordern eine Überarbeitung und Neufassung.

 

Im Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung für das Jahr 2013 wurde festgelegt, dass künftig laufende Zuschüsse gem. Ziff. 3.1 und 3.3 der Richtlinien für Erwachsene nicht mehr gewährt werden sollen.

 

Unter Ziff. 3.4 Pacht war bisher auch ein Zuschuss für das Kajakheim aufgeführt. Da dieses Heim nicht mehr existiert, wurde der Punkt gestrichen.

 

In den bisherigen Richtlinien war unter Ziff. 5 geregelt, dass für Anschaffungen und Investitionen zur Erhaltung eigener Vereinsanlagen mit Einzelbeträgen über 5.000,00 € ein Betrag von max. 10 % des Gesamtbetrages als Fördersumme gezahlt werden kann. In der Vergangenheit ging es hier um Investitionen bis rd. 40.000 €.

 

Größere Maßnahmen wurden bisher immer im Einzelfall durch Beschluss des Verwaltungsausschusses entschieden. Beispielhaft sei hier genannt der Umbau des Stadions durch die TSV Burgdorf, die Schaffung eines Vereinsheimes für die TSV Burgdorf, die Anlage eines dritten Fußballplatzes durch den RSE sowie der Zuschuss zum Wiederaufbau der Sporthalle des Heeßeler Sportvereins.

 

Es wird vorgeschlagen, die bisherige Regelung dahingehend einzugrenzen, dass für Investitionen bis zur Höhe von 30.000,00 € ein 10 %-iger Zuschuss als verlorener Zuschuss gewährt wird.

 

Für Vorhaben, die die Investitionssumme von 30.000,00 € übersteigen, sollte daneben nach jeweiliger Einzelentscheidung ein Zuschuss als zinsloses Darlehen gewährt werden. Die Rückzahlung sollte in 10 gleichen Jahresraten in Höhe von einem Zehntel des Betrages erfolgen. Die jeweiligen Raten sollten zum 15.06. und 15.12 eines jeden Jahres gezahlt werden.

 

Damit gäbe es eine klare und für alle Beteiligten gut handhabbare Regelung. Die Einzelfallentscheidungen gem. § Ziff. 5.2 des Richtlinienentwurfs sollte wie bisher durch den Verwaltungsausschuss nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen werden.

 

Der als Anlage beigefügten Synopse können die vorgeschlagenen Veränderungen entnommen werden; Änderungen sind in Fettdruck kenntlich gemacht.

 

Die Richtlinie sollte rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft treten.