Betreff
Krippenerweiterung KiTa Weststadt - Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung
Vorlage
2012 0267
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf stimmt gem. § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG i. V. m. § 119 Abs. 5 NKomVG der Inanspruchnahme einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei dem Produktkonto 36502.787110 (Anbau Krippe Kita West) in Höhe von 750.000,00 € zu. Die Deckung erfolgt durch eine Nichtinanspruchnahme der unter dem PK 11112.782100 (Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden) veranschlagten VE in gleicher Höhe.

Sachverhalt und Begründung:

 

Für die bauliche Erweiterung der KiTa Weststadt um 2 Krippengruppen sind für das Jahr 2013 Mittel in Höhe von 855.000 € angemeldet und im vorliegenden Haushaltsplanentwurf (Produkt 36502 – Kita Weststadt) berücksichtigt worden. Darüber hinaus wurden für die Ausstattung und Einrichtung der Krippe weitere 55.000 € (40.000 BGA und 15.000 € Küche) im Entwurf 2013 vorgesehen.

 

Zuweisungen für diese Maßnahme sind in Höhe von insgesamt 390.000 € zu erwarten (157.500 € vom Land Niedersachsen und 232.500 € von der Region Hannover). Die hierfür durch die Fachabteilung gestellten Förderanträge stellen auf eine Fertigstellung des Anbaus bis zum 31.12.2013 ab, so dass der Krippenbetrieb Anfang 2014 beginnen kann.

 

Im Rahmen der KiTa-Erweiterung sollen zusätzlich notwendige Sanierungsmaßnahmen (Schallschutz- und energetische Maßnahmen) durchgeführt werden. Hierfür sind im vorliegenden Entwurf im Produkt ‚11106 Gebäudewirtschaft‘ als (größere) Einzelmaßnahmen 50.000 € (Schallschutz) und 80.000 € (energetische Sanierung) vorgesehen. Durch die 1. Änderungsliste zum Haushaltsplanentwurf wurde der Betrag für die energetische Sanierung auf 107.000 € aufgestockt.

 

Um den Zeitplan für eine pünktliche Fertigstellung einhalten zu können, muss von Architekten und Fachplanern umgehend mit der Planung des Gebäudes und der Ausschreibung der Bauleistungen begonnen werden (Einreichung des Bauantrags zum Jahresende, Versendung der Ausschreibungen für die Bauleistungen im Januar 2013).

 

Um kurzfristig entsprechende Aufträge vergeben zu können wäre eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung erforderlich.

 

Nach § 119 Abs. 5 NKomVG dürfen Verpflichtungen (z. B. durch Aufträge) über- oder außerplanmäßig eingegangen werden,

 

·         wenn sie unabweisbar sind und

·         der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

 

 

Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen liegt gem. § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG beim Rat.

 

Eine VE in Höhe von 750.000 € ist in diesem Fall ausreichend, da davon auszugehen ist, dass bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2013 Aufträge für den Krippenanbau lediglich in diesem Umfang erforderlich sind.

 

Der Gesamtbetrag der (mit der Haushaltssatzung 2012 genehmigten) Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.410.000 € wird hierdurch nicht verändert, weil die hierin für den Erwerb von Grundstücken enthaltene VE in Höhe von 750.000 € nicht in Anspruch genommen wird.