Beschlussvorschlag:
Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt und Begründung:
Die mit Vorlage Nr. 2012 0212 verteilte die Eröffnungsbilanz unterliegt gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 5 GemHausRNeuOG der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung und damit auch die Prüfung der Eröffnungsbilanz obliegt nach den §§ 119, 120 NGO (neu: §§ 155, 156 NKomVG) dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf.
Der jetzt hierzu vorliegende ‚Bericht über die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf‘ schließt mit folgendem Bestätigungsvermerk:
„Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf
hat die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 der Stadt Burgdorf geprüft. Zur Prüfung
lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor.
Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise
für die Angaben in der Eröffnungsbilanz überwiegend auf der Basis umfangreicher
Stichproben und insbesondere durch Abgleich mit dem Zweitkataster beurteilt.
Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze. In die Prüfung wurden das Inventar sowie
die Belege und die Angaben über die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände
einbezogen.
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang
entsprachen den gesetzlichen Vorschriften. Sie vermittelt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt.
Die erste Eröffnungsbilanz ist nach
Art. 6 Abs. 8 S. 5 des GemHausRNeuOG von der Stadt zu
beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.“
Der vollständige Bericht des Rechnungsprüfungsamtes
ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.