Betreff
Bericht über die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf
Vorlage
2012 0212/1
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Info-Vorlage Anfrage
Referenzvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf wird zur Kenntnis genommen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die mit Vorlage Nr. 2012 0212 verteilte die Eröffnungsbilanz unterliegt gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 5 GemHausRNeuOG der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung und damit auch die Prüfung der Eröffnungsbilanz obliegt nach den §§ 119, 120 NGO (neu: §§ 155, 156 NKomVG) dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf.

 

Der jetzt hierzu vorliegende Bericht über die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf‘ schließt mit folgendem Bestätigungsvermerk:

 

„Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf hat die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 der Stadt Burgdorf geprüft. Zur Prüfung lag die Eröffnungsbilanz mit dem Anhang vor.

Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in der Eröffnungsbilanz überwiegend auf der Basis umfangreicher Stichproben und insbesondere durch Abgleich mit dem Zweitkataster beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze. In die Prüfung wurden das Inventar sowie die Belege und die Angaben über die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände einbezogen.

Die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprachen den gesetzlichen Vorschriften. Sie vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt.

Die erste Eröffnungsbilanz ist nach Art. 6 Abs. 8 S. 5 des GemHausRNeuOG von der Stadt zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.“

 

 

Der vollständige Bericht des Rechnungsprüfungsamtes ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.