Sachverhalt und Begründung:
Allgemeines
Das Niedersächsische Schulgesetz
verpflichtet zum Besuch der Schule. Grundsätzlich endet die Schulpflicht zwölf
Jahre nach ihrem Beginn. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die
Schulpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Hierzu müssen die Schulen zunächst
aufgelaufene Fehltage/-stunden ihrer Schüler zur Anzeige bringen. Im weiteren
Verfahren findet je nach Alter der Schülerin/des Schülers eine Anhörung der
Schülerin/des Schülers und ggf. der Eltern statt. Eltern können eine
Ordnungswidrigkeit begehen, sofern sie ihre Kinder nicht zum Schulbesuch
anhalten. Im Ergebnis der Anhörung wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob
eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob eine Geldbuße zu verhängen ist. Die
Geldbuße wird in Tagessätzen festgelegt. Der Tagessatz erhöht sich jeweils bei
mehreren Anzeigen. Kann bzw. wird die festgelegte Geldbuße nicht bezahlt, wird
beim zuständigen Amtsgericht die Umwandlung der Geldbuße in Sozialstunden
beantragt. Sollte eine Ableistung der Sozialstunden nicht erfolgen, verhängt
das Amtsgericht Jugendarrest.
Der Gesetzgeber hat weiter geregelt, dass
auch gegen den Willen der Schüler/innen und ihrer Erziehungsberechtigten die
Schulpflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. Dazu können die
Schüler/innen der Schule zwangsweise zugeführt werden. Da dieses Verfahren in
die persönlichen Grundrechte eingreift, müssen besonders wichtige Gründe
vorliegen.
Situationsbericht Stadt Burgdorf
Die Situation für den Zuständigkeitsbereich
der Schulverwaltung der Stadt Burgdorf ist in den letzten Jahren konstant
geblieben. Es kann kein signifikanter Anstieg der Anzeigen bzw. der
Schulpflichtverletzungen festgestellt werden. Auch wurde das Verfahren zur
zwangsweisen Zuführung zur Schule nicht angewendet.
|
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012* |
Anzeigen |
74 |
52 |
41 |
36 |
27 |
betroffene Schüler |
33 |
26 |
26 |
20 |
17 |
Tage |
1385 |
891 |
923 |
791 |
696 |
Stunden |
206 |
145 |
109 |
101 |
191 |
Einnahmen Bußgeld |
3.155,80 € |
4.287,17 € |
3.940,10 € |
4.191,05 € |
2.550,50 € |
* Stand: 22.08.2012
Der überwiegende Anteil der Anzeigen wird
durch die BBS Burgdorf (ca. 56 %), die GHS I (ca. 20 %) und die Realschule
Burgdorf (8 %) gestellt. Das Gros der Anzeigen wird mit Ende des Schuljahres
gestellt. Bis dahin haben die Schulen vor Ort versucht, Maßnahmen zur
Vermeidung von Fehltagen zu ergreifen. Feststellbar ist, dass für Kinder im
Primarbereich äußerst selten Anzeigen gestellt werden. Zwischen 2010 und 2012
wurden drei Anzeigen gestellt.
Punktuell, d.h. eine Anzeige im Schuljahr,
stellen Berufsschulen Anzeigen gegen Auszubildende. Für Auszubildende besteht
eine Berufsschulpflicht. Neben der Anhörung der Auszubildenden werden die
Ausbildungsgeber angehört. Die Ausbildungsgeber haben Auszubildende zur
Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
In knapp 90% der Fälle wird nach Beendigung
der Anhörungsverfahren eine Geldbuße gegen die Schüler/innen festgesetzt. In
den restlichen 10% der Fälle wird das Verfahren eingestellt bzw. eine
Ordnungswidrigkeit ohne die Festsetzung einer Geldbuße festgestellt. Es handelt
sich bei allen Entscheidungen um Einzelfallentscheidungen. Ob die Geldbußen
bezahlt werden, hängt von der persönlichen Motivation und Situation der
Schüler/innen ab. Mitunter übernehmen die Eltern die Begleichung der Geldbuße.
Damit kann ein Lerneffekt der Schüler/innen zum Verstoß verneint werden. In
knapp 80% der Fälle wird die festgesetzte Geldbuße durch das zuständige
Amtsgericht in Sozialstunden umgewandelt. Hier kann ein pädagogischer Effekt
bei den Betreffenden angenommen werden.
In der überwiegenden Anzahl der
Ermittlungsverfahren gegen Eltern, können keine Verstöße gegen das
niedersächsische Schulgesetz nachgewiesen werden. Dort wo jedoch ein Bußgeld
festgesetzt, die Geldbuße aber nicht bezahlt wird, muss die Stadtkasse zunächst
im Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren die Geldbuße eintreiben. Sofern diese
Maßnahmen erfolglos bleiben, kann eine Erzwingungshaft beantragt werden.
Der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung
der Fälle variiert erheblich. Im Minimum bedarf es eines Zeitaufwandes in der
Sachbearbeitung für das gesamte Verfahren von einer Stunde. Je nach Fall kann
die Anhörung der Betroffenen in einem bzw. mehreren persönlichen Gesprächen
erfolgen. Anschließend können dann Gespräche mit der jeweiligen Schule oder
auch dem Allgemeinen Sozialen Dienst erforderlich sein. Damit kann der Aufwand
für ein Verfahren leicht auf bis zu fünf Stunden ansteigen. Neben Abteilung 40 sind
Abteilung 51.2 (Jugendamt) und Abteilung 21 (Stadtkasse) in einige Verfahren
involviert.