Betreff
Sachstand zur Schulpflichtverletzung in der Stadt Burgdorf
Vorlage
2012 0193
Aktenzeichen
40-221-61
Art
Informationsvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

     

Laufende Kosten:

     

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

 

Anliegenden Informationsstand zur Schulpflichtverletzung in der Stadt Burgdorf gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Allgemeines

 

Das Niedersächsische Schulgesetz verpflichtet zum Besuch der Schule. Grundsätzlich endet die Schulpflicht zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Schulpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Hierzu müssen die Schulen zunächst aufgelaufene Fehltage/-stunden ihrer Schüler zur Anzeige bringen. Im weiteren Verfahren findet je nach Alter der Schülerin/des Schülers eine Anhörung der Schülerin/des Schülers und ggf. der Eltern statt. Eltern können eine Ordnungswidrigkeit begehen, sofern sie ihre Kinder nicht zum Schulbesuch anhalten. Im Ergebnis der Anhörung wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob eine Geldbuße zu verhängen ist. Die Geldbuße wird in Tagessätzen festgelegt. Der Tagessatz erhöht sich jeweils bei mehreren Anzeigen. Kann bzw. wird die festgelegte Geldbuße nicht bezahlt, wird beim zuständigen Amtsgericht die Umwandlung der Geldbuße in Sozialstunden beantragt. Sollte eine Ableistung der Sozialstunden nicht erfolgen, verhängt das Amtsgericht Jugendarrest.

 

Der Gesetzgeber hat weiter geregelt, dass auch gegen den Willen der Schüler/innen und ihrer Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. Dazu können die Schüler/innen der Schule zwangsweise zugeführt werden. Da dieses Verfahren in die persönlichen Grundrechte eingreift, müssen besonders wichtige Gründe vorliegen.

 

Situationsbericht Stadt Burgdorf

 

Die Situation für den Zuständigkeitsbereich der Schulverwaltung der Stadt Burgdorf ist in den letzten Jahren konstant geblieben. Es kann kein signifikanter Anstieg der Anzeigen bzw. der Schulpflichtverletzungen festgestellt werden. Auch wurde das Verfahren zur zwangsweisen Zuführung zur Schule nicht angewendet.

 

 

2008

2009

2010

2011

2012*

Anzeigen

74

52

41

36

27

betroffene Schüler

33

26

26

20

17

Tage

1385

891

923

791

696

Stunden

206

145

109

101

191

Einnahmen Bußgeld

3.155,80 €

4.287,17 €

3.940,10 €

4.191,05 €

2.550,50 €

* Stand: 22.08.2012

 

Der überwiegende Anteil der Anzeigen wird durch die BBS Burgdorf (ca. 56 %), die GHS I (ca. 20 %) und die Realschule Burgdorf (8 %) gestellt. Das Gros der Anzeigen wird mit Ende des Schuljahres gestellt. Bis dahin haben die Schulen vor Ort versucht, Maßnahmen zur Vermeidung von Fehltagen zu ergreifen. Feststellbar ist, dass für Kinder im Primarbereich äußerst selten Anzeigen gestellt werden. Zwischen 2010 und 2012 wurden drei Anzeigen gestellt.

 

Punktuell, d.h. eine Anzeige im Schuljahr, stellen Berufsschulen Anzeigen gegen Auszubildende. Für Auszubildende besteht eine Berufsschulpflicht. Neben der Anhörung der Auszubildenden werden die Ausbildungsgeber angehört. Die Ausbildungsgeber haben Auszubildende zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

 

In knapp 90% der Fälle wird nach Beendigung der Anhörungsverfahren eine Geldbuße gegen die Schüler/innen festgesetzt. In den restlichen 10% der Fälle wird das Verfahren eingestellt bzw. eine Ordnungswidrigkeit ohne die Festsetzung einer Geldbuße festgestellt. Es handelt sich bei allen Entscheidungen um Einzelfallentscheidungen. Ob die Geldbußen bezahlt werden, hängt von der persönlichen Motivation und Situation der Schüler/innen ab. Mitunter übernehmen die Eltern die Begleichung der Geldbuße. Damit kann ein Lerneffekt der Schüler/innen zum Verstoß verneint werden. In knapp 80% der Fälle wird die festgesetzte Geldbuße durch das zuständige Amtsgericht in Sozialstunden umgewandelt. Hier kann ein pädagogischer Effekt bei den Betreffenden angenommen werden.

 

In der überwiegenden Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Eltern, können keine Verstöße gegen das niedersächsische Schulgesetz nachgewiesen werden. Dort wo jedoch ein Bußgeld festgesetzt, die Geldbuße aber nicht bezahlt wird, muss die Stadtkasse zunächst im Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren die Geldbuße eintreiben. Sofern diese Maßnahmen erfolglos bleiben, kann eine Erzwingungshaft beantragt werden.

 

Der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung der Fälle variiert erheblich. Im Minimum bedarf es eines Zeitaufwandes in der Sachbearbeitung für das gesamte Verfahren von einer Stunde. Je nach Fall kann die Anhörung der Betroffenen in einem bzw. mehreren persönlichen Gesprächen erfolgen. Anschließend können dann Gespräche mit der jeweiligen Schule oder auch dem Allgemeinen Sozialen Dienst erforderlich sein. Damit kann der Aufwand für ein Verfahren leicht auf bis zu fünf Stunden ansteigen. Neben Abteilung 40 sind Abteilung 51.2 (Jugendamt) und Abteilung 21 (Stadtkasse) in einige Verfahren involviert.