Sachverhalt und Begründung:
Mit der Informationsvorlage Nr. 2012 0180 habe ich bereits
auf die Online-Beteiligung zum Planungsteil (Zielkonzept,
Umsetzung des Zielkonzeptes) des Landschaftsrahmenplans der Region Hannover (LRP) hingewiesen. Die
Online-Beteiligung, die noch bis Ende September läuft, ist lt. Information der
Region Hannover die offizielle Beteiligung zum LRP. Da allein der Textteil des Planungsteils über 300 Seiten umfasst, habe
ich von einem Ausdruck abgesehen. Der Entwurf des LRP kann im Internet (www.lrp-hannover.de) eingesehen werden.
Wie in der o. g.
Informationsvorlage bereits erläutert, entfaltet der LRP als unabgestimmtes
Fachgutachten der Unteren Naturschutzbehörde keine unmittelbare Rechtskraft. Er
hat nicht die Aufgabe, die fachlichen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege mit anderen Fachbereichen abzustimmen.
Dies ist dem jeweiligen Verfahren vorbehalten. Der LRP ist Arbeitsgrundlage u.
a. für die Schutzgebietsausweisung, für Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen sowie für Artenhilfsmaßnahmen. Außerdem stellt er die
fachliche Grundlage für die örtliche Landschaftsplanung der Städte und
Gemeinden dar. Durch die Übernahme von Inhalten des LRP in das Regionale
Raumordnungsprogramm werden diese zumindest behördenverbindlich und sind im
Rahmen der Abwägung z. B. bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Von besonderer Bedeutung für die örtlichen Planungen ist
das Kapitel 5 (Umsetzung des Zielkonzeptes). Wesentliches Instrument zur
Umsetzung des Zielkonzeptes besteht in der Ausweisung, Pflege und Entwicklung
von Schutzgebieten und Schutzobjekten, die in Karte 6 dargestellt sind. Bei der
Darstellung der Gebiete handelt es sich um eine rein naturschutzfachliche Einschätzung. Die Abgrenzungen enthalten
keine Abwägung mit anderen evtl. konkurrierenden räumlichen Belangen (z. B.
Siedlungsentwicklung). Es ist davon auszugehen, dass u. a. aufgrund möglicher
Vorrangigkeit anderer Belange nur ein Teil der dargestellten fachlich
erforderlichen Schutzgebiete mittelfristig rechtlich gesichert wird. Die
Darstellung der Gebiete und Objekte, die die fachlichen Voraussetzungen für
eine Unterschutzstellung erfüllen, gibt auch Auskunft, in welchen Gebieten
Fördermittel sinnvoll eingesetzt werden können. Ferner stellt sie eine wichtige
Grundlage bei der Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft dar.
Gegenüber dem LRP des ehemaligen Landkreises Hannover von
1990 sind für das Gebiet der Stadt Burgdorf folgende relevanten Änderungen bzw.
Darstellungen zu nennen:
Gebiete, die die fachlichen Voraussetzungen als Naturschutzgebiet
(NSG) erfüllen (rot
schraffiert):
-
Das
Oldhorster Moor (GO N25) erfüllt auf Burgdorfer Gebiet im gesamten derzeit als
LSG ausgewiesenen Bereich die fachlichen Voraussetzungen als NSG. Bisher galt
dies nur für den Kernbereich.
-
Die
Abgrenzung des Alten Moores nördlich von Ehlershausen (GO N15), das zzt.
teilweise als LSG geschützt ist, wurde erweitert.
-
Das
Altwarmbüchener Moor (GO N35) ist Natura 2000-Gebiet gem. FFH-Richtlinie
(Fauna-Flora-Habitat). Die Darstellung wurde entsprechend aktualisiert.
-
Die
Abgrenzungen der übrigen potentiellen NSG (GO N26 – 28, GO N40) wurden
aktualisiert. Diese Gebiete sind zzt. als LSG geschützt.
Gebiete, die die fachlichen Voraussetzungen als Landschaftsschutzgebiet
(LSG) erfüllen (grün
schraffiert):
-
Die
im LRP von 1990 noch als LSG-Neuausweisung dargestellten Bereiche nördlich
Flaatmoor und im Bereich Demmoor wurden mit der 1999 in Kraft getretenen
Änderung der LSG-Verordnung ins LSG „Burgdorfer Holz“ aufgenommen.
-
Im
Bereich des LSG „Wulbecktal“ sind Neuabgrenzungen bzw. Erweiterungen (H 14n)
vorgesehen. Hierzu läuft zzt. das LSG-Änderungsverfahren (s. Vorlage Nr. 2012
0090).
-
Der
Bereich südlich und westlich von Beinhorn erfüllt nach dem LRP-Entwurf die
fachlichen Voraussetzungen als LSG (H 19n).
-
Die
Abgrenzungen der Bereiche Zwischen Schillerslage und Heeßel (GO L5) und „Faules
Moor“ nördlich von Immensen (GO L6, H 17n) wurden aktualisiert.
Da es sich bei den Darstellungen des LRP wie bereits
dargelegt um eine rein naturschutzfachliche Einschätzung handelt und der LRP
als unabgestimmtes Fachgutachten der Unteren
Naturschutzbehörde keine unmittelbare Rechtskraft entfaltet, beabsichtigt die
Verwaltung zum LRP keine grundsätzlichen Bedenken und Anregungen vorzubringen.
Es soll lediglich auf die nachfolgend aufgeführten erforderlichen inhaltlichen
bzw. redaktionellen Änderungen hingewiesen werden:
-
Der
Geschützte Landschaftsbestandteil „Kleiner Teich“ südlich von Hülptingsen
(Karte 6) ist noch mit der alten Bezeichnung und Ausdehnung dargestellt.
-
Beim
Geschützten Landschaftsbestandteil „Fuhrenfeld“ südlich von Beinhorn (Karte 6)
fehlt die Bezeichnung (LB-H 7).
-
Die
an der B188n zwischen B3 und B443 vorhandene Amphibienschutzanlage ist nicht
dargestellt (Karte 5b).
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Im
LRP von 1990 sind die Bereiche, die nicht (mehr) die fachlichen Voraussetzungen
für eine bestehende Schutzgebietsausweisung erfüllen, als „Zurücknahme“
dargestellt (z. B. im LSG-H19 im Bereich der Bebauung am Kolshorner Weg und der
Sportanlage Heeßel). Diese Bereiche sollten auch im neuen LRP entsprechend
dargestellt werden.
Auf einer am 06. September geplanten
Informationsveranstaltung soll der LRP den Umweltsachbearbeitern der Kommunen
vorgestellt werden. Sollten hier entscheidende neue Erkenntnisse gewonnen
werden, werde ich darüber berichten. Im Rahmen der Beratungen sich ergebende
Anregungen und Bedenken können bei Bedarf in die Stellungnahme aufgenommen
werden. Da die abschließende Beratung im VA erst am 16.10. geplant ist, habe
ich eine Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme beantragt.
Anlagen