Betreff
Neuaufstellung Landschaftsrahmenplan Region Hannover
Vorlage
2012 0180
Aktenzeichen
31-Fre 61-02
Art
Informationsvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

     

Laufende Kosten:

     

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

 

Nachstehenden Sachverhalt gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

Sachverhalt und Begründung:

 

Aufbauend auf den bereits bestehenden zwei Landschaftsrahmenplänen der Stadt Hannover (1991) und des ehemaligen Landkreises Hannover (1990) erstellt die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover zzt. einen neuen Landschaftsrahmenplan (LRP) für die gesamte Region Hannover.

 

Nachdem die Region Hannover bereits im Jahr 2011 für den Bestandsteil (Bestand, Bewertung) eine vorgezogene Online-Beteiligung durchgeführt hat, erfolgt zzt. die Online-Beteiligung für den Planungsteil (Zielkonzept, Umsetzung des Zielkonzeptes). Bis Ende September wird der Planungsteil des LRP für die Online-Beteiligung im Internet (www.lrp-hannover.de) zur Verfügung gestellt. Bis dahin können Hinweise und Kommentare abgegeben werden. Lt. Information der Region Hannover ist die Online-Beteiligung die offizielle Beteiligung zum LRP.

 

Derzeit werden noch Korrekturen im Bestandsteil vorgenommen. Sobald diese Korrekturen eingearbeitet und letzte Aktualisierungen erfolgt sind, wird der Bestandsteil zum Download ebenfalls auf der Online-Plattform bereitgestellt.

 

Die Untere Naturschutzbehörde erstellt den LRP im übertragenen Wirkungskreis. Der LRP stellt für das Gebiet der Unteren Naturschutzbehörde einschließlich des besiedelten Bereichs rahmenhaft und gutachtlich

 

·         den gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft sowie die voraussichtlichen Änderungen,

·         die Teile von Natur und Landschaft, die die Voraussetzungen nach §§ 23 bis 30 BNatSchG (Schutzgebiete) erfüllen, sowie die für sie erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

·         die Teile von Natur und Landschaft, die Bestandteile der Kulisse von Natura 2000 (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) sind (§ 31-33 BNatSchG),

·         die erforderlichen Maßnahmen des Artenschutzes,

·         die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege dar.

 

Zwar entfaltet der LRP als unabgestimmtes Fachgutachten der Unteren Naturschutzbehörde unmittelbare Rechtskraft nur für die Teile bzw. Aussagen, die in das rechtsverbindliche Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover übernommen bzw. integriert werden, gleichwohl müssen die Inhalte z. B. bei der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.