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Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Burgdorf beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für
die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf. Die
Satzung tritt zum 01. August 2013 in Kraft.
Eine
Ausfertigung der Satzung wird zum Bestandteil der Niederschrift erklärt.
Vorbemerkung
In den letzten
Jahren hat sich die Kindertagesstättenbetreuung stark verändert. Seit
Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten
Geburtstag werden kontinuierlich immer mehr Kinder nach dem dritten Geburtstag
zum Kindergarten angemeldet. Nahezu alle Kinder werden ab diesem Termin in
einem Kindergarten betreut.
Hortbetreuung
wurde ursprünglich nur von berufstätigen Eltern in Anspruch genommen. Seit
einigen Jahren wird Hortbetreuung auch aus pädagogischen, familiären oder
sozialen Gründen nachgefragt.
Weiter hat die
Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren in Krippen in den letzten
Jahren stetig zugenommen. Unter anderem ist der Zeitraum für die Bewilligung
des Elterngeldes Grund dafür, dass die Kinder ab dem ersten Geburtstag in einer
Krippe betreut werden sollen, da die Eltern ihre Berufstätigkeit wieder
aufnehmen.
Aktuell steht
folgendes Angebot für die Kindertagesbetreuung zur Verfügung:
Krippe 165 Plätze, Kindergarten 868 Plätze, Hort 170 Plätze.
Ab dem
01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder
ab dem ersten Lebensjahr. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an
Krippenbetreuung in den nächsten Jahren weiter steigt.
Betreuungszeiten
Im
Zusammenhang mit der Ausweitung des Angebots wurden auch die Betreuungszeiten
und die Zeitvarianten/Abholzeiten immer mehr ausgeweitet. Das führt neben einer
für die pädagogische Arbeit abträglichen Unruhe zu einem erheblichen
Verwaltungsaufwand sowohl in den Kindertagesstätten als auch bei der
Stadtverwaltung. In Folge der vorgeschlagenen neuen Gebührenstruktur ist
vorgesehen, auch die Betreuungszeiten neu zu strukturieren.
Finanzierung der Kindertagesstätten
Gem. § 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ( NKAG ) erheben die Gemeinden als
Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren. Das
Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht
übersteigen.
Gem.
Betriebskostenabrechnung betrug der Aufwand für die städtischen
Kindertagesstätten in 2009 = 3.724.244,- € und in 2010 = 4.065.622,- €.
Die
Elternbeiträge ( ohne Essenentgelt ) beliefen sich in 2009 auf 475.003,- € und
in 2010 auf 479.479,- €. Damit lag der Kostendeckungsgrad aus
Benutzungsgebühren in 2009 bei 12,75 % und in 2010 bei 11,85 %.
Gebührensatzung
Die derzeitige
Gebührensatzung verfügt über sieben Betreuungsstufen für den Kindergarten- und
Hortbereich und vier Betreuungsstufen für die Krippe. Die Vielzahl der
Betreuungszeiten kann im bisherigen Gebührensystem nur noch schwer dargestellt
werden.
Es wird daher
vorgeschlagen, in der Gebührensatzung künftig Monatsgebühren entsprechend der
angebotenen täglichen Betreuungszeit festzulegen. Hier sind Sprünge von jeweils
30 Minuten geplant. Damit kann nahezu jede Betreuungsvariante erfasst werden,
ohne dass Satzungsänderungen erforderlich werden.
Mit der
Satzungsänderung im Jahr 2006 wurde die Zahl der Einkommensstufen von sieben
auf elf erhöht. Da die Eltern jede Einkommensveränderung mitteilen, ist hier
ein erheblicher Verwaltungsaufwand die Folge. Der Unterschied bei der
Monatsgebühr macht jedoch im Einzelfall nur einen Betrag von wenigen Euros aus.
Der Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Ergebnis.
Die in der
Staffelung aufgeführten Beträge verlaufen nicht linear. Das bedeutet zum
Beispiel, dass die Eltern für eine vierstündige Betreuung je Stunde einen höheren
Satz zahlen als für die 10-stündige Betreuung.
Anfang des
Jahres 2012 wurde die Verteilung der Elternbeiträge auf die einzelnen
Einkommensstufen ermittelt. Dabei hat sich gezeigt, dass etwa die Hälfte der
Eltern die volle Gebühr entrichten, ¼ zahlt keine Gebühren und ein weiterer
Teil der Eltern erhält einen Zuschuss zu den Gebühren aufgrund geringen
Einkommens ( s. Anlage 1 ). Das bedeutet, dass für weniger als ¼ der Eltern
eine aufwändige Gebührenstaffel vorgehalten wird. Auch dieser Aspekt ist bei
der künftigen Festsetzung zu berücksichtigen.
Anzumerken ist
auch, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich anrechnungsfähig sind und die
Steuerlast entsprechend vermindern.
Satzung 2013:
Vorgeschlagen
wird deshalb, die Einkommensstufen wie folgt festzusetzen:
- Einkommen bis zur Einkommensgrenze
- Einkommen bis 25 % über der Einkommensgrenze
- Einkommen bis 50 % über der Einkommensgrenze
- Einkommen bis 75 % über der Einkommensgrenze
- Einkommen bis 100 % über der Einkommensgrenze
- Einkommen über 100 % über der Einkommensgrenze (Regelgebühr)
Die Betreuungsgebühren je Einkommensstufe wurden proportional zur
Einkommenssteigerung auf der Grundlage der derzeitigen Gebührensatzung und den
Stufen 1 - 11 errechnet. Die Neuberechnung führt bei einigen Stufen zu
geringeren und bei einigen Betreuungszeiten zu höheren Betreuungsgebühren ( s.
Anlage 2 ). Nach einer ersten Schätzung wirkt sich die Veränderung nicht
positiv auf die Gebühreneinnahme aus.
Von daher wird vorgeschlagen, die Gebührensatzung entsprechend zu
verändern.
Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte die Anpassung zum 01. August
2013 erfolgen. Damit gibt es ausreichend Vorlauf für die Erstellung der neuen
Gebührenbescheide.
Betreuungszeiten 2013
Vorgesehen ist, dass die Kindertagesstätten einheitlich ab 08.00 Uhr
(bisher 08.30 Uhr) öffnen. Das entspricht dem veränderten Bedarf der Eltern.
Ein Frühdienst soll weiterhin von 07.00 - 08.00 Uhr angeboten werden.
Die Abholzeiten sollen auf 12.30 Uhr, 14.00 Uhr (alternativ bei
Tagesstätten mit Krippe 15.00 Uhr) und 17.00 Uhr festgelegt werden. Damit
ergebe sich hier einerseits ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot und
andererseits eine Entlastung sowohl bei der Verwaltungsarbeit, insbesondere
auch für die Kindertagesstätten, aber auch für die Verwaltungstätigkeiten.
Die neuen Betreuungszeiten sollen im Zusammenhang mit der
Kindertagesstättenbedarfsplanung 2013 grundsätzlich festgesetzt werden.
Essengeld
Das Entgelt
für das Mittagessen wurde zum 01.08.2011 auf 45,00 € erhöht. Anlass war die
seinerzeitige Preiserhöhung auf 2,05 € je Portion. Das entspricht bei 20
Essentagen einem Monatsaufwand ausschließlich für den Einkauf von Mittagessen
von 41,00 €. Damit verbleibt ein geringfügiger Spielraum für mögliche
Preiserhöhungen des Anbieters sowie als Entgelt für den personellen Aufwand
(Küchenhilfen).
Der
Materialaufwand bei einem Portionspreis von 2,05 € beträgt je Kind und Monat
bei 20 Essentagen 41,- €. Dazu kommt je Essen ein Aufwand für Personal (
Küchenhilfe ) von 14,40 €.
Derzeit sind
insgesamt 55,40 € je Kind und Monat aufzuwenden.
Zwischenzeitlich
wurde der Essenpreis von 2,05 € auf 2,15 € zum 01.05.2012 erhöht. Ausgehend von
20 Essentagen ergibt das einen monatlichen Aufwand von 43,00 €.
Von daher wird
vorgeschlagen, das Essengeld zum 01. August nächsten Jahres auf 50,00 €
monatlich zu erhöhen.
Für die
Kinder, die die offene Ganztagsschule besuchen und dort am Mittagessen
teilnehmen, wurde seinerzeit ein Entgelt von 15,00 € monatlich einheitlich für
das ganze Jahr festgesetzt. Damit ist der unterschiedliche Aufwand während der
Schulzeiten und während der Ferien abgedeckt. Diese Regelung hat sich auch
bewährt.
Derzeit werden
15,00 € erhoben. Dieser Betrag müsste analog der vorgeschlagenen Erhöhung zum
01. August 2013 auf 17,00 € angepasst werden.
In einigen
offenen Ganztagsschulen essen die Hortkinder auch freitags in der Schule und
werden durch den Schulcaterer versorgt. Hier wurde ein Essenentgelt von 11,50 €
festgesetzt. Dieses sollte auf 13,00 € vergleichbar angehoben werden.