Betreff
Energielieferung für die städtischen Gebäude - Ausschreibungsverfahren
Vorlage
2012 0168
Aktenzeichen
25 - Sc
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Strombedarf für die städtischen Gebäude für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2015 wird wie folgt ausgeschrieben:

 

Teilnahme an der KWL-Bündelausschreibung:

 

a) Normalstrom

 

oder

 

b) Ökostrom „mit Kappungsgrenze“

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, das wirtschaftlichste Angebot der ausgewählten Variante anzunehmen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Nachdem im VA die Entscheidung über die Energielieferung für die Straßenbeleuchtungs-anlagen getroffen wurde, muss eine Entscheidung zur „Stromart“ für die städtischen Gebäude getroffen werden.

 

Bisher hat die Stadt Burgdorf mit 16 Großverbrauchsabnahmestellen an den Bündelausschreibungen der KWL (Kommunale Wirtschafts- und Leistungsgesellschaft) teilgenommen.

 

Diese 16 Abnahmestellen werden seit dem 01.01.12 bis zum 31.12.13 mit Strom aus Wasserkraftanlagen von der E.ON Avacon Vertrieb GmbH beliefert.

Über die Änderung der Stromart wurde nachverhandelt. Es fallen Mehrkosten in Höhe von 0,3 Ct/kWh an, insgesamt nach Schätzung der E.ON Avacon Vertrieb GmbH ca. 6.000,- €.

 

Die Kleinverbrauchsabnahmestellen werden seit dem 01.10.11 mit  „NaturWatt-Strom“ von der Stadtwerke Burgdorf GmbH beliefert.

Die Umstellung erfolgte kostenneutral, da die Stadtwerke die Mehrkosten tragen.

 

Ab dem 01.01.2014 sollen die Groß- und Kleinverbrauchsabnahmestellen erstmalig zusammen ausgeschrieben werden.

 

Bislang wurden Bündelausschreibungen im Strombereich von der KWL ohne Vorgaben für die Stromerzeugung durchgeführt.

Seit der KWL-Stromausschreibung E/0030, diese Ausschreibung führt die KWL gerade durch, haben die Teilnehmer nunmehr die Wahl zwischen „Normalstrom“ und „Ökostrom“.

 

a) Normalstrom (Strom ohne Vorgaben für die Stromerzeugung)

 

Da hier keine Vorgaben zur „Stromart“ gemacht werden ist es wahrscheinlich, dass hier ein Strommix aus erneuerbaren Energien, fossilen und sonstigen Energieträgern und Kernkraft angeboten wird.

 

b) Ökostrom „mit Kappungsgrenze“

 

Ökostrom im Sinne der KWL-Ausschreibung E/0030 ist Strom, der auf ökologisch vertretbare Weise aus erneuerbaren Energiequellen: Windkraft, Wasserkraft, Photovoltaik, Biogas, Biomasse, Geothermie oder Solarthermie hergestellt wird und der nicht bereits nach den Regelungen des EEG oder das KWKG (oder in sonstiger Weise) gefördert wurde.

 

Es kann Strom aus Alt- und Neuanlagen angeboten werden.

 

Die Kappungsgrenze ist wie folgt definiert: Der Zuschlag wird auf das Angebot „Ökostrom“ gemäß den Vorgaben der Ausschreibung erteilt, wenn der Angebotspreis für Energie und Dienstleistung „Ökostrom“ nicht mehr als 10 % über dem günstigsten Angebotspreis für Energie und Dienstleistung „Normalstrom“ liegt.

 

Eine telefonische Nachfrage bei der KWL hat ergeben, dass die im Herbst 2012 von ihr angebotene Bündelausschreibung für die Beschaffung von Strom für die Lieferjahre 01.01.2014 – 31.12.2015 noch eine weitere Variante enthalten wird:

 

c) Ökostrom „ohne Kappungsgrenze“

 

Zurzeit sind die Preise für Ökostrom in der Regel höher als für Normalstrom. Dies ist auch für die Zukunft zu erwarten.

Es ist sinnvoll mit einer Kappungsgrenze zu arbeiten, um die „Mehrkosten“ für Ökostrom auf einen vertretbaren Rahmen zu beschränken.

 

Es wird vorgeschlagen, die Zusammenarbeit mit der KWL bis zum 31.12.2015 fortzusetzen, da erst ab 01.01.2016 aufgrund der aktuellen Vertragslage eine gemeinsame Ausschreibung der Abnahmestellen aller städtischen Gebäude sowie der Straßenbeleuchtungsanlagen zusammen möglich ist. 

 

Die KWL verfügt mit 29 durchgeführten europaweiten Stromausschreibungen über großes Fachwissen und Erfahrungswerte; die bisherige Zusammenarbeit verlief problemlos.

Seitens der Verwaltung müssen lediglich die von der KWL abgefragten Daten in einer Tabelle zusammengestellt werden. 

Das standardisierte Angebot hat sich bewährt, lässt aber nur in einem begrenzten Rahmen Änderungsvorschläge der Teilnehmer zu.

 

Strompreis

Es wurden bisher drei Preisgruppen gebildet:

a)     Abnahmestellen mit kleinem und mittlerem Stromverbrauch ohne Leistungsmessung

b)     Abnahmestellen mit großem Stromverbrauch und Leistungsmessung

c)     Straßenbeleuchtung

 

Abgefragt wird der Nettopreis für Strom und Dienstleistung für die Abnahmestellen der jeweiligen Preisgruppe in Cent/kWh.

Die Angebotspreise sind Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit.

Folgende Preisbestandteile dürfen nicht eingerechnet werden: Entgelte Netznutzung, Entgelte Messung und Abrechnung, Entgelte Blindstrom, KWKG, EEG, Konzessionsabgabe, Strom- und Umsatzsteuer.

Es handelt sich hier um Preisbestandteile, die per Gesetz festgelegt sind bzw. sich nach den Tarifen des Versorgungsnetzbetreibers richten. Diese Kosten sind für alle Bieter bzw. Auftraggeber gleich.

 

Im Jahr 2011 betrug der Gesamtstromverbrauch aller städtischen Gebäude 2.573.664 kWh.

Die Kosten lagen bei 478.985,15 €.

 

Für das laufende Haushaltjahr wurde ein Ansatz in Höhe 493.700,- Euro für Stromkosten im Haushaltsplan gebildet.

 

Der Nettopreis für Strom und Dienstleistung für alle Abnahmestellen der städtischen Gebäude beläuft sich aktuell auf gerundet 200.000,00 €.

Hierbei wurde der Jahresverbrauch 2011 der Abnahmestellen mit den aktuellen Preisen 2012 der Stadtwerke sowie der E.ON Avacon Vertrieb GmbH multipliziert.

Legt man diesen Preis für eine Mehrkostenschätzung für Ökostrom zugrunde, so wären bei der Variante b) Ökostrom mit Kappungsgrenze bei 10% maximal 20.000,00 € anzusetzen.

 

Es kann hier tatsächlich nur gewissenhaft geschätzt werden, da zum einen der tatsächliche Stromverbrauch variiert und zum anderen die Preise für die Kleinverbrauchsabnahmestellen keine Festpreise sind und vermutlich noch mehrfach verändert werden.

 

Neben möglichen Mehrkosten für Ökostrom, gibt es noch weitere Kosten, die ansteigen werden z. B. die EEG-Umlage und Entgelte für die Netznutzung, so dass die Kostensteigerung insgesamt höher als die genannten 20.000,- € ausfallen dürfte, tatsächlich aber nicht realistisch geschätzt werden kann.  

 

Vermutlich wird die Variante a) Normalstrom mit einem unbekannten prozentualen Anteil Atomstrom die kostengünstigste Variante sein.

 

Die Variante b) Ökostrom mit Kappungsgrenze ist insofern interessant, da die Beschaffung von Ökostrom vorrangiges Ziel ist, das unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze erreicht werden kann, jedoch nicht um jedem Preis erreicht werden soll.

Bei Überschreiten der Kappungsgrenze würde das wirtschaftlichste Angebot aus dem Bereich „Normalstrom“ zum Tragen kommen.

 

Die Variante c) Ökostrom „ohne Kappungsgrenze“ berücksichtigt zu 100 % den politischen Willen zum Verzicht auf Atomstrom.

Angesichts des defizitären Haushalts und des von der Bundesregierung beschlossenen Atomstromausstiegs, der eine automatische Reduzierung des Atomstroms auf 0 bis zum Jahresende 2022 beinhaltet, sollte diese Variante kritisch betrachtet werden.

Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht eingeschätzt werden, wie hoch der prozentuale Anteil des Atomstroms am Strommarkt zum Ausschreibungszeitpunkt noch sein wird.

 

Sollte die Teilnahme an der Bündelausschreibung der KWL mit dem vorhandenen Ausschreibungsangebot keine Zustimmung finden, muss alternativ eine Einzelausschreibung der Stromlieferung für die Gebäude der Stadt Burgdorf durch die KWL oder einen anderen Dienstleister erfolgen.

Bei der Einzelausschreibung kann die Zusammensetzung des Strommixes selbst bestimmt werden.

 

Bei der Teilnahme an der KWL-Bündelausschreibung ist zu erwarten, dass aufgrund der größeren Liefermengen (mehrere Lose, viele Teilnehmer) und dem Mix an Abnahmestellen (Preisgruppen: Abnahmestellen mit kleinem und mittlerem Stromverbrauch, Abnahmestellen mit großem Stromverbrauch und Straßenbeleuchtung) ein günstigerer Preis für die Stadt gegenüber einer Einzelausschreibung zu erzielen ist.

 

Der Strompreis ist ein tagesabhängiger Börsenpreis. Somit dürfen zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung nur sehr kurze Fristen liegen, da sonst womöglich  keine bzw. nur wenige Angebote eingehen und/oder  Risikoaufschläge kalkuliert werden.  Die Bindefrist ist so kurz wie möglich zu halten. 

Voraussetzung dafür ist, dass die Verwaltung durch Delegationsbeschuss ermächtigt wird, das wirtschaftlichste Angebot unmittelbar nach Auswertung der Angebote durch die KWL und das RPA Region Hannover anzunehmen.

 

Die Verwaltung wird den Verwaltungsausschuss mit einer Informationsdrucksache über das Ausschreibungsergebnis informieren.