Betreff
1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf vom 03.11.2011
Vorlage
2012 0164
Aktenzeichen
10-021-03/2 Ka
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

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FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage der Vorlage Nr. 2012 0164 sowie der Originalniederschrift als Anlage .... beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf vom 03.11.2011 wird beschlossen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG beschließt der Rat ausschließlich über die Verfügung über Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hiervon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt.

 

Der Rat der Stadt Burgdorf hat in § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 03.11.2011 – wie schon in der Hauptsatzung vom 11.10.2007 – diese Wertgrenze auf 15.000 € festgelegt.

 

Im Rahmen der Überarbeitung der bestehenden Delegationen von Zuständigkeiten vom Rat auf den Verwaltungsausschuss bzw. den Hauptverwaltungsbeamten (siehe Vorlage 2012 0124 und 2012 0126) fiel auf, dass der Rat unbeachtet dieser Wertgrenze bereits mit Beschlüssen vom 19.05./07.07.2005/13.12.2007 die Veräußerung von Gewerbegrundstücken bis zu einer Wertobergrenze von 150.000 € auf den Bürgermeister, und darüber hinaus auf den Verwaltungsausschuss übertragen hatte. Auch die Festlegung über Verkaufspreise und Vergabeverfahren zur Veräußerung von Grundbesitz in Neubaugebieten wurde damals auf den Verwaltungsausschuss, die sich hieran anschließende Veräußerung von Grundbesitz auf den Bürgermeister übertragen.

Diese Übertragung hat sich in der Praxis bewährt und soll beibehalten werden.

Weiter ist beabsichtigt, zur Erhöhung der Flexibilität und schnelleren Bindung von Kaufinteressenten auch den Verkauf sonstigen Grundvermögens (bebaut/unbebaut) auf den Verwaltungsausschuss zu übertragen.

Um diese Delegationen in Einklang mit der Hauptsatzung zu bringen, muss die Wertgrenze in § 3 Abs. 1 entsprechend deutlich erhöht werden.

Daher schlage ich vor, dass sich der Rat künftig mit der Veräußerung von Grundstücken erst ab einem Vermögenswert von mehr als 500.000 € befasst.

 

Schenkungen und Darlehenshingaben, Belastungen von Grundstücken oder Veräußerungen von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit hatte der Rat ebenfalls mit Beschluss vom 19.05./07.07.2005/13.12.2007 als Geschäft der laufenden Verwaltung bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € auf den Bürgermeister übertragen.

Auch hier muss eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung getroffen werden.

§ 3 der Hauptsatzung wurde daher neu gefasst, Änderungen gegenüber der bisherigen Formulierung sind farbig gekennzeichnet.

 

Die Kommunalaufsicht wurde über die beabsichtigte Änderung der Hauptsatzung informiert und wird einen entsprechenden Ratsbeschluss nicht beanstanden.

 

Ein Beschlussvorschlag über die Delegation von Zuständigkeiten auf den Verwaltungsausschuss bzw. den Hauptverwaltungsbeamten wird parallel unter Berücksichtigung obiger Änderungen zur Beratung gestellt (Vorlage 2012 0124 und 2012 0126) und soll nach Inkrafttreten der Änderung der Hauptsatzung (Verkündung im Amtsblatt) wirksam werden.

 

 

 

Anlage

1. Änderung der Hauptsatzung