Betreff
Einsatz von Kräften nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder PraktikantInnen in den Häusern der Jugend Ehlershausen und Otze
Vorlage
2012 0149
Aktenzeichen
11-Ko/Wey
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Einen Beschlussvorschlag werde ich auf der Basis des erzielten Beratungsergebnisses formulieren.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Verwaltungsausschuss fasste in seiner Sitzung am 28.02.2012 den folgenden Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, in den Häusern der Jugend in Ehlershausen und Otze stundenweise zusätzliche Kräfte – z.B. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Praktikanten – einzusetzen.

 

Der Grundgedanke ist, die vorhan­denen Kräfte im Rahmen alternativer „Beschäftigungsmöglichkeiten“ zu unterstützen.

 

Praktikanten:

Der Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt bei der Stadt Burgdorf auf Nachfrage entsprechender Bewerberinnen und Bewerber. Verteilt über alle Einsatz­bereiche werden jährlich rd. 100 Praktikas absolviert (2011: 90).

Hierbei handelt es sich im Regelfall um ausbildungsbegleitende Praktika (z.B. Sozial­assistent/in oder Erzieher/in) und um Schulpraktika zur Berufsorientierung. Im Rahmen des Einsatzes steht der Praktikant mit seinen (Ausbildungs-) Zielen im Mittelpunkt. Auf­grund unserer Größe und der fachlichen Aufstellung werden wir damit der gesellschaft­lichen Verantwortung gerecht. Ein Einsatz von Praktikanten mit dem Ziel, lediglich an­fallende Aufgaben zu erledigen erfolgt nicht und sollte auch künftig nicht erfolgen.

 

Die Häuser der Jugend in den Ortsteilen erfüllen die Anforderungen an eine Praktikums­stelle für Erzieher/innen oder Sozialassistent/innen, so dass dort ein Einsatz möglich ist. In der Vergangenheit wurden bereits Praktika im JohnnyB absolviert.

 

Bundesfreiwilligendienst:

Mit Wirkung vom 03.05.2011 ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) in Kraft getreten. Nach dem Aussetzen des Wehrdienstes und damit auch des Zivildienstes ist es seit dem 01.07.2011 möglich, auf dieser rechtlichen Grundlage Freiwilligendienst zu leisten.

 

Der Bundesfreiwilligendienst engagiert sich für das Gemeinwohl. Die Tätigkeit in den Ein­satzstellen muss zudem arbeitsmarktneutral sein, d.h. sie darf keine regulären Stellen ersetzen.

 

Mögliche Einsatzstellen müssen (mit der konkreten Einsatzadresse) vorab vom Bundes­amt für Familie und zivilgesellschaft­liche Aufgaben (BAFzA) anerkannt werden (§6 BFDG). Vor Ort ist ein verantwortlicher Anleiter zu benennen.

 

Der Bundesfreiwilligendienst ist eine ehrenamtliche Tätigkeit und kein Arbeitsverhältnis. Es wird eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und der/dem Freiwilligendienst­leistenden abgeschlossen, die von der Einsatzstelle mit zu zeichnen ist.

 

Die Regeleinsatzdauer beträgt 12 Monate in Vollzeit. Ein Einsatz ist grundsätzlich für 6 bis 18 Monate in Vollzeit möglich, ab dem 27. Lebensjahr auch in Teilzeit. Im Rahmen beson­derer pädagogischer Konzepte kann ein Einsatz auch auf 24 Monate verlängert werden.

 

Die Kräfte erhalten ein Taschengeld von monatlich bis zu 336 Euro. Die Einsatzstelle zahlt darauf 40% Sozialversicherungsanteil (gesamt also rd. 470 Euro). Erstattet werden durch das Bundesamt bis zu 250 Euro monatlich bei Bundesfreiwilligendienstleistenden („BFD’lern“) unter 27 Jahren (U27) und 350 Euro monatlich über 27 Jahren (Ü27) Lebensalter.

 

Der Höchstsatz für das Taschengeld beträgt 6% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2012 6% von 5.600 Euro = 336 Euro). Das Taschengeld könnte zwar verringert werden, jedoch stehen die Einsatzstellen faktisch in einem Wettbewerb untereinander, so dass sich dies möglicherweise negativ auf die Bewerberlage auswirken könnte.

 

Darstellung Kostenverteilung:

 

U27

Ü27

 

         336,00 Euro Taschengeld

zzgl.   134,40 Euro Sozialversicherung

         ====

=        470,40 Euro

abzgl. 250,00 Euro Erstattung BAFzA

         ====

=        220,40 Euro Eigenanteil monatlich

 

         Jährlicher Eigenanteil Stadt:

         2.644,80 Euro

 

          336,00 Euro Taschengeld

zzgl.    134,40 Euro Sozialversicherung

          ====

=         470,40 Euro

abzgl.   350,00 Euro Erstattung BAFzA

          ====

=         120,40 Euro Eigenanteil monatlich

 

          Jährlicher Eigenanteil Stadt:

          1.444,80 Euro

 

Eventuellen Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder ent­sprechende Geldersatzleistungen tragen die Einsatzstellen. Der Wert dieser Sachbezüge ist grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Entgelt (die Einsatzstelle zahlt darauf ebenfalls 40% Sozialversicherungsbeitrag).

 

Sozialversicherungsrechtlich werden Freiwilligendienstleistende den Auszubilden­den gleichgestellt, d.h. sie unterliegen in allen Sozialversicherungszweigen der Ver­sicherungspflicht. Geringfügigkeits-Richtlinien oder Gleitzonenregelungen gelten hier nicht. Sofern parallel weitere Einkünfte bestehen, sind diese bei der Bezugsgrößener­mittlung für die Sozialversicherung zu berücksichtigten. In der Gehaltsabrechnung liegt somit ein vollwertiger Abrechnungsfall vor. Wurde unmittelbar vor einem Einsatz eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sind die Bezugsgrößen in der Arbeitslosenversicherung individuell zu ermitteln.

Die Freiwilligen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld und sechs Wochen Entgeltfort­zahlung im Krankheitsfall.

 

Bei Kindergeldanspruch übernimmt die Familienkasse der Stadt die Kindergeldbearbei­tung und Auszahlung.

 

Der freiwillige Dienst ist hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weit­gehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt, so dass hier bei der Einsatzstelle die gleichen Verpflichtungen einzuhalten sind, die auch bei einem Arbeitsverhältnis gelten.

 

Die sich aus der Verwaltung der Freiwilligendienstverhältnisse nach BFDG ergebenden Verwaltungskosten (personalrechtliche, betriebsärztliche und abrechnungstechnische Betreuung) trägt die Einsatzstelle, also die Stadt.

 

Haftpflichtversicherung wird ebenso über die Stadt sichergestellt (Kommunaler Schaden­ausgleich, KSA) wie die Unfallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband, GUV).

 

Ein Aspekt des Bundesfreiwilligendienstes ist das Ziel, soziale Kompetenz, Persönlich­keitsbildung sowie Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit bei der/dem Freiwilligen zu fördern. Die Freiwilligen U27 haben einen Anspruch auf pädagogische Betreuung in Form von 25 Tagen (5 Wochen) Fortbildung pro Jahr.

5 Tage davon sind für politische Bildung in einem Bildungszentrum des Bundes  (z.B. in 37632 Holzen/Ith) reserviert. Für weitere 10 Tage kann ein Bildungsgutschein gewährt werden, für die übrigen 10 Tage darüber hinaus ist ein Zuschuss von monatlich 100 Euro möglich, der zweckgebunden gewährt wird. Durch die Stadt können einige dieser Tage abgedeckt werden, z.B. durch einen Lehrgang zur Erlangung der Jugendleitercard (Juleica) oder die Teilnahme an einer Supervision.

 

Freiwillige Ü27 haben Anspruch auf Fortbildung „in an­gemessenem Umfang“.

 

Der Urlaubsanspruch beläuft sich auf jährlich 24 Tage. Die Freiwilligen haben Anspruch auf eine Tätigkeitsbeschreibung und erhalten nach Abschluss der Maßnahme ein Zeugnis mit berufsqualifizierenden Merkmalen.

 

Derzeit sind die förderungsberechtigten Kapazitäten beim Bundesamt erschöpft. Ein nächstmöglicher Einsatz ist daher frühestens ab Herbst 2012 denkbar.

 

Der Einsatz von Kräften nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verursacht Kosten und Verwaltungsaufwand. Sofern (dennoch) ein Einsatz in Betracht gezogen werden sollte, müsste dieser, ebenso wie eine mögliche Anzahl der Kräfte, über den Stellenplan dargestellt werden (Anhang ‘Nachwuchskräfte und informatorisch beschäftigte Dienstkräfte’).