Sachverhalt und Begründung:
Der Verwaltungsausschuss fasste in seiner Sitzung
am 28.02.2012 den folgenden Beschluss:
Die
Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, in den
Häusern der Jugend in Ehlershausen und Otze stundenweise zusätzliche Kräfte –
z.B. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Praktikanten – einzusetzen.
Der Grundgedanke ist, die vorhandenen Kräfte im Rahmen alternativer „Beschäftigungsmöglichkeiten“
zu unterstützen.
Praktikanten:
Der Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt bei der Stadt
Burgdorf auf Nachfrage entsprechender Bewerberinnen und Bewerber. Verteilt über
alle Einsatzbereiche werden jährlich rd. 100 Praktikas absolviert (2011: 90).
Hierbei handelt es sich im Regelfall um
ausbildungsbegleitende Praktika (z.B. Sozialassistent/in oder Erzieher/in) und
um Schulpraktika zur Berufsorientierung. Im Rahmen des Einsatzes steht der
Praktikant mit seinen (Ausbildungs-) Zielen im Mittelpunkt. Aufgrund unserer Größe
und der fachlichen Aufstellung werden wir damit der gesellschaftlichen
Verantwortung gerecht. Ein Einsatz von Praktikanten mit dem Ziel, lediglich anfallende
Aufgaben zu erledigen erfolgt nicht und sollte auch künftig nicht erfolgen.
Die Häuser der Jugend in den Ortsteilen erfüllen
die Anforderungen an eine Praktikumsstelle für Erzieher/innen oder Sozialassistent/innen,
so dass dort ein Einsatz möglich ist. In der Vergangenheit wurden bereits
Praktika im JohnnyB absolviert.
Bundesfreiwilligendienst:
Mit Wirkung vom 03.05.2011 ist das
Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) in Kraft getreten. Nach dem Aussetzen des
Wehrdienstes und damit auch des Zivildienstes ist es seit dem 01.07.2011
möglich, auf dieser rechtlichen Grundlage Freiwilligendienst zu leisten.
Der Bundesfreiwilligendienst engagiert sich
für das Gemeinwohl. Die Tätigkeit in den Einsatzstellen muss zudem
arbeitsmarktneutral sein, d.h. sie darf keine regulären Stellen ersetzen.
Mögliche Einsatzstellen müssen (mit der
konkreten Einsatzadresse) vorab vom Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) anerkannt werden (§6 BFDG). Vor
Ort ist ein verantwortlicher Anleiter zu benennen.
Der Bundesfreiwilligendienst ist eine
ehrenamtliche Tätigkeit und kein Arbeitsverhältnis. Es wird eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesamt und der/dem Freiwilligendienstleistenden abgeschlossen,
die von der Einsatzstelle mit zu zeichnen ist.
Die Regeleinsatzdauer beträgt 12 Monate in
Vollzeit. Ein Einsatz ist grundsätzlich für 6 bis 18 Monate in Vollzeit
möglich, ab dem 27. Lebensjahr auch in Teilzeit. Im Rahmen besonderer
pädagogischer Konzepte kann ein Einsatz auch auf 24 Monate verlängert werden.
Die Kräfte erhalten ein Taschengeld von
monatlich bis zu 336 Euro. Die Einsatzstelle zahlt darauf 40%
Sozialversicherungsanteil (gesamt also rd. 470 Euro). Erstattet werden durch
das Bundesamt bis zu 250 Euro monatlich bei Bundesfreiwilligendienstleistenden
(„BFD’lern“) unter 27 Jahren (U27) und 350 Euro monatlich über 27 Jahren (Ü27)
Lebensalter.
Der Höchstsatz für das Taschengeld beträgt 6%
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2012
6% von 5.600 Euro = 336 Euro). Das Taschengeld könnte
zwar verringert werden, jedoch stehen die Einsatzstellen faktisch in einem
Wettbewerb untereinander, so dass sich dies möglicherweise negativ auf die
Bewerberlage auswirken könnte.
Darstellung Kostenverteilung:
U27 |
Ü27 |
336,00
Euro Taschengeld zzgl. 134,40
Euro Sozialversicherung ==== = 470,40
Euro abzgl. 250,00
Euro Erstattung BAFzA ==== = 220,40
Euro Eigenanteil monatlich Jährlicher
Eigenanteil Stadt: 2.644,80
Euro |
336,00
Euro Taschengeld zzgl. 134,40
Euro Sozialversicherung ==== = 470,40
Euro abzgl. 350,00
Euro Erstattung BAFzA ==== = 120,40
Euro Eigenanteil monatlich Jährlicher
Eigenanteil Stadt: 1.444,80
Euro |
Eventuellen Aufwand für Unterkunft,
Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen tragen
die Einsatzstellen. Der Wert dieser Sachbezüge ist grundsätzlich
sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Entgelt (die Einsatzstelle
zahlt darauf ebenfalls 40% Sozialversicherungsbeitrag).
Sozialversicherungsrechtlich werden
Freiwilligendienstleistende den Auszubildenden gleichgestellt, d.h. sie
unterliegen in allen Sozialversicherungszweigen der Versicherungspflicht.
Geringfügigkeits-Richtlinien oder Gleitzonenregelungen gelten hier nicht.
Sofern parallel weitere Einkünfte bestehen, sind diese bei der Bezugsgrößenermittlung
für die Sozialversicherung zu berücksichtigten. In der Gehaltsabrechnung liegt
somit ein vollwertiger Abrechnungsfall vor. Wurde unmittelbar vor einem Einsatz
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sind die
Bezugsgrößen in der Arbeitslosenversicherung individuell zu ermitteln.
Die Freiwilligen haben Anspruch auf
Mutterschaftsgeld und sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Bei Kindergeldanspruch übernimmt die
Familienkasse der Stadt die Kindergeldbearbeitung und Auszahlung.
Der freiwillige Dienst ist hinsichtlich der
öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis
gleichgestellt, so dass hier bei der Einsatzstelle die gleichen Verpflichtungen
einzuhalten sind, die auch bei einem Arbeitsverhältnis gelten.
Die sich aus der Verwaltung der
Freiwilligendienstverhältnisse nach BFDG ergebenden Verwaltungskosten
(personalrechtliche, betriebsärztliche und abrechnungstechnische Betreuung)
trägt die Einsatzstelle, also die Stadt.
Haftpflichtversicherung wird ebenso über die
Stadt sichergestellt (Kommunaler Schadenausgleich, KSA) wie die
Unfallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband, GUV).
Ein Aspekt des Bundesfreiwilligendienstes ist
das Ziel, soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie Bildungs- und
Beschäftigungsfähigkeit bei der/dem Freiwilligen zu fördern. Die Freiwilligen
U27 haben einen Anspruch auf pädagogische Betreuung in Form von 25 Tagen
(5 Wochen) Fortbildung pro Jahr.
5 Tage davon sind für politische Bildung in
einem Bildungszentrum des Bundes (z.B.
in 37632 Holzen/Ith) reserviert. Für weitere 10 Tage kann ein Bildungsgutschein
gewährt werden, für die übrigen 10 Tage darüber hinaus ist ein Zuschuss von
monatlich 100 Euro möglich, der zweckgebunden gewährt wird. Durch die Stadt
können einige dieser Tage abgedeckt werden, z.B. durch einen Lehrgang zur
Erlangung der Jugendleitercard (Juleica) oder die Teilnahme an einer
Supervision.
Freiwillige Ü27 haben Anspruch auf
Fortbildung „in angemessenem Umfang“.
Der Urlaubsanspruch beläuft sich auf jährlich
24 Tage. Die Freiwilligen haben Anspruch auf eine Tätigkeitsbeschreibung und
erhalten nach Abschluss der Maßnahme ein Zeugnis mit berufsqualifizierenden
Merkmalen.
Derzeit sind die förderungsberechtigten
Kapazitäten beim Bundesamt erschöpft. Ein nächstmöglicher Einsatz ist daher frühestens
ab Herbst 2012 denkbar.
Der Einsatz von Kräften nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz verursacht Kosten und Verwaltungsaufwand. Sofern
(dennoch) ein Einsatz in Betracht gezogen werden sollte, müsste dieser, ebenso
wie eine mögliche Anzahl der Kräfte, über den Stellenplan dargestellt werden (Anhang
‘Nachwuchskräfte und informatorisch beschäftigte Dienstkräfte’).