Betreff
Segelfluggelände Großes Moor, Erweiterung für Luftsportgeräte
Vorlage
M 2025 1012/1
Aktenzeichen
61 Am Flugplatz
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.


Der Bezugsvorlage M 2025 1012 liegt der Antrag des Luftsportvereins Burgdorf e.V. (LSV) zur Erweiterung der Flugplatzgenehmigung als Anlage 1 an. Zwischenzeitlich wurde der Antrag zur Erweiterung der Flugplatzgenehmigung, um die unbefristete Zulassung zur Benutzung durch Luftsportgeräte, wie folgt ergänzt:

„Nachtrag: Um eine uneingeschränkte Nutzung die nicht von uns, LSV Burgdorf, autorisiert ist, bitten wir diese Erweiterung als PPR zu genehmigen“ (s. Anlage 4 dieser Sitzungs­vorlage).

Die NLStBV[1] hat den Nachtrag mit dem folgenden Hinweis übersandt: „Nicht dem Verein zugehörige Luftsportgeräte sollen das Segelfluggelände nach der Erweiterung „Prior Permission Required (PPR)“ also nur mit vorheriger Genehmigung anfliegen dürfen.“

Im Rahmen der weiteren Antragsprüfung durch die Stadtverwaltung hat sich herausgestellt, dass andernorts erteilte Erweiterungsgenehmigungen für Segelflugplätze teilweise auf bestimmte Arten von Luftsportgeräten beschränkt wurden. Dabei werden anscheinend grundsätzlich vier Arten von Ultraleichtflugzeugen (UL) bzw. Luftsportgeräten unterschieden:

·         Aerodynamisch gesteuerte ULs, die sich nur noch durch ihr Gewicht, nicht aber durch ihre Handhabung oder Leistungsdaten von Motor- und Segelflugzeugen unterscheiden

  • Gewichtskraftgesteuerte ULs (Trikes), die von einer Drachenfläche getragen werden, sowie Motorschirme
  • Tragschrauber (auch Gyrocopter genannt), die ihren Auftrieb durch einen nicht angetriebenen Rotor und ihre Energie durch einen Pusher-Motor bekommen
  • UL-Hubschrauber als jüngste Klasse unter den Luftsportgeräten

Quelle: Deutscher Aero Club (https://www.daec.de/sportarten/ultraleichtflug/)

Der LSV Burgdorf berichtete im Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau am 06.05.2025 von seinen Plänen: Angedacht ist den bereits veräußerten Motorsegler durch ein Ultraleichtflugzeug zu ersetzten (siehe Anlage 5 Präsentation des LSV  und auch in der Begründung des LSV im ursprünglichen Antrag[2]). Dieses Ultaleichtflugzeug gehört zur Art der ‘Aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräte‘.  

Die Stadtverwaltung plant zu dem Antrag des LSV keine Stellungnahme abzugeben und es der für die Änderung der Flugplatzgenehmigung zuständigen NLStBV zu überlassen, ob sie eine Einschränkung auf bestimmt Arten von Luftsportgeräten für erforderlich hält.

Eine weitere Abstimmung mit dem NLStBV war zwischenzeitlich leider nicht möglich.

Bis zum 02.07.2025 werden die Antragsunterlagen noch öffentlich ausliegen. Stellungnahmen können von jedem bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegeben werden, s. unter https://www.burgdorf.de/portal/bekanntmachungen/antrag-auf-erweiterung-der-genehmigung-des-segelfluggelaendes-grosses-moor-902009626-20500.html?rubrik=902000010

 

 

Anlagen: (Anlagen 1 – 3 s. Bezugsvorlage M 2025 1012)

  1. Nachtrag des Luftsportvereins Burgdorf e.V. zur Erweiterung der Flugplatzgenehmigung vom 16.11.2024

5.    Präsentation des Luftsportvereins Burgdorf e.V. im A-USB am 06.05.2025

 



[1] Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

[2] Anlage 1 zu M 2025 1012


(Pollehn)