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Beschlussvorschlag:
Die
Fortschreibung des Städtebaulichen Rahmenplans „Innenstadt Burgdorf“
einschließlich der fortgeschriebenen Kosten- und Finanzierungsübersicht (in der
Fassung vom 15.07.2025) mit einer Reduktion des Kostenrahmens von 13.058.000
Euro auf 8.247.000 Euro wird als Planungsinstrument für die Erreichung der
städtebaulichen Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Innenstadt Burgdorf“
beschlossen.
Sachverhalt und Begründung:
Der
Städtebauliche Rahmenplan zur Sanierung der Burgdorfer Innenstadt wurde vom Rat
der Stadt im April 2023 beschlossen (BV 2023 0466). In ihm werden, in mehrere
Themenbereiche gegliedert, die Ziele der Innenstadtsanierung im Rahmen des
Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ benannt und der konzeptuelle
Rahmen für die Sanierung geschaffen.
Der Rahmenplan
ist ein dynamisches Instrument, dessen regelmäßige Fortschreibung es erlaubt,
auf die Entwicklungen und Herausforderungen im Sanierungsgebiet zu reagieren.
Die grundsätzlichen Zielsetzungen der Sanierung bleiben dabei erhalten. Die
regelmäßige Fortschreibung ist gängige Praxis und wird auch vom Gesetzgeber
eingefordert. Zwei Jahre nach dem Beschluss wird nun der Rahmenplan zur
Innenstadtsanierung ein erstes Mal fortgeschrieben.
Ziel der ersten
Fortschreibung des Städtebaulichen Rahmenplans im Jahr 2025 ist es, den
Maßnahmenkatalog sowie die damit in Zusammenhang stehende Kosten- und
Finanzierungsübersicht den aktuellen Entwicklungen anzupassen. Hierbei kommt es
im Vergleich zum ursprünglichen Rahmenplan zu einer Reduktion des
Kostenrahmens. Weiterhin werden teilweise Mittel innerhalb des
Maßnahmenkatalogs umverteilt. Einzelne Schwerpunkte der Sanierung werden
konkretisiert und Sanierungsziele geschärft.
Anlass der
ersten Fortschreibung des Rahmenplans
Im Zuge der
Aufnahme des Sanierungsgebiets in das Städtebauförderungsprogramm „Lebendige
Zentren“ wurde basierend auf der Vorbereitenden Untersuchung (2022) eine erste
Zusammenstellung an Maßnahmen sowie ein vorläufiger Kostenrahmen von rund 8,24
Mio. € beim Fördermittelgeber eingereicht (BV 2021 1588/1) und einige Zeit
später von diesem auch bewilligt.
Eine
Vorbereitende Untersuchung reicht jedoch als konzeptionelle Grundlage nicht für
den Sanierungsprozess aus, weil hier schwerpunktmäßig die Problemlage
dargestellt wird, welche eine Aufnahme des Gebietes in die Städtebauförderung
rechtfertigt. Ein städtebaulicher Rahmenplan untersucht das Gebiet vertieft und
beinhaltet vor allem strategische Ziele sowie einen differenzierten
Maßnahmenkatalog, der auf den erarbeiteten Entwicklungszielen fußt. Der
Rahmenplan ist für die Durchführung der Sanierung ein unerlässliches Instrument
und handlungsleitend.
Im Zuge der
Erstellung des Rahmenplans 2023 wurden bei einzelnen Maßnahmen neue
Planungsstände und aktualisierte Kostenermittlungen einbezogen. Es kam zur
Ausdifferenzierung und auch zur Neuaufnahme von Projekten in den Katalog der
Maßnahmen, die im Rahmen der Sanierung umgesetzt und anteilig über die Städtebauförderung
finanziert werden sollten. Infolgedessen wurde der Kostenrahmen auf insgesamt
rund 13 Mio. Euro erhöht, vom Rat der Stadt Burgdorf beschlossen und mit der
Programmanmeldung im Frühjahr 2023 beim Fördermittelgeber eingereicht (BV 2023
0466).
Anfang des Jahres
2025 hat der Fördermittelgeber der Erhöhung des Kostenrahmens auf 13 Mio. €
eine Absage erteilt. Hierbei wurde deutlich, dass die Versagung der Erhöhung nicht inhaltlich begründet wurde, sondern
der bundesweit hohen Inanspruchnahme des Fördertopfes der Städtebauförderung
geschuldet ist. Daher war eine Erhöhung des Kostenrahmens nicht möglich. Die
inhaltlich im Rahmenplan getroffenen Aussagen werden vom Fördermittelgeber
jedoch begrüßt und eine Umsetzung der dort dargestellten Sanierungsziele
eingefordert.
Hieraus
resultiert nun die Aufgabe, im Zuge einer Fortschreibung die im Rahmenplan 2023
aufgeführten Maßnahmen so zu priorisieren, dass es zu einer Reduktion
des Kostenrahmens von 13 Mio. € auf die ursprünglichen 8,24 Mio. € kommt.
Dabei müssen aber die Zielsetzungen, die im Rahmenplan formuliert wurden,
weiter durch die verbleibenden Maßnahmen bedient werden.
Bis zur
Fortschreibung des Rahmenplans und der Anpassung der Kosten- und
Finanzierungsübersicht gilt der aktuell bewilligte Kostenrahmen und die Kosten-
und Finanzierungsübersicht mit den dort gelisteten Maßnahmen vom 25.08.22 mit
8,24 Mio. € (Stand Vorbereitende Untersuchung).
Die
Fortschreibung des Rahmenplanes soll auch genutzt werden, um einzelne
Sanierungsziele aufgrund der aus der Sanierungspraxis gewonnenen, praktischen
Erfahrungen zu konkretisieren – so z. B. die bauliche Gestaltung von
Werbeanlagen – um für alle Beteiligten Planungssicherheit und einen
einheitlichen Maßstab zur Bewilligung von Vorhaben im Sanierungsgebiet zu
schaffen.
Zu guter Letzt
gibt die Fortschreibung des Rahmenplans auch eine Übersicht über bisher im Zuge
der Sanierung umgesetzte Maßnahmen und zeigt auf, welche Maßnahmen als nächstes
in Vorbereitung sind.
Rahmensetzungen seitens des Fördermittelgebers
Bei der
Fortschreibung des Rahmenplans und der Reduzierung des Kostenrahmens durch eine
Priorisierung von Maßnahmen ist von entscheidender Bedeutung, dass die im
Rahmenplan formulierten strategischen Sanierungsziele weiterhin durch
die unterschiedlichen Maßnahmen bedient werden. Wenngleich nicht jede Maßnahme
alle Sanierungsziele gleichermaßen befördert, sind Maßnahmen, die mehrere
Sanierungsziele ansprechen, für die Entwicklung des Sanierungsgebiets meistens
zuträglicher. Manche Sanierungsziele werden insgesamt von weniger Maßnahmen
bedient. Hier ist darauf zu achten, dass diese Sanierungsziele durch die
Streichung von Maßnahmen nicht ausgehöhlt werden.
In der
Städtebauförderung gilt das Gesamtmaßnahmenprinzip. Alle Maßnahmen, die
im Laufe des Sanierungsprozesses umgesetzt werden, tragen in ihrer Vielfalt zur
Erreichung der Sanierungsziele bei. Eine Anhäufung von Fördermitteln auf
wenigen Leuchtturmprojekten ist daher nicht gewünscht, wenngleich es natürlich
umfänglichere und kleinere Maßnahmen geben kann.
Seitens des Amts
für regionale Landesentwicklung Leine-Weser (ArL) wurde weiterhin die
Anforderung formuliert, alle Maßnahmen, die in der Kosten- und
Finanzierungsübersicht 2023 zwar gelistet, aber noch ohne Förderbetrag
dargestellt wurden, ersatzlos zu streichen. Angesichts der Notwendigkeit
der Kostenreduzierung wurde seitens des ArL keine Möglichkeit mehr gesehen,
diese Maßnahmen noch mit einem Förderbetrag auszustatten. Dies betrifft
beispielsweise die bauliche Sanierung der Rathäuser II und III oder Maßnahmen
zur baulichen Umnutzung der ehem. IGS. Die Streichung dieser Maßnahmen aus der
Kosten- und Finanzierungsübersicht bedeutet, dass sie nicht anteilig über
Städtebauförderungsmittel finanziert werden können. Ihre grundsätzliche Umsetzung
wird dadurch natürlich nicht infrage gestellt.
Priorisierung
von Maßnahmen
Um die in der
Kosten- und Finanzierungsübersicht gelisteten Maßnahmen zu priorisieren, wurden
sie zunächst verwaltungsintern von den unterschiedlichen Fachabteilung Stadtplanung,
Tiefbau, Gebäudewirtschaft/Hochbau sowie Wirtschaftsförderung bewertet. Hierbei
spielten folgende Kriterien eine Rolle:
·
Beitrag
der Maßnahme zur Erreichung der Sanierungsziele
·
Fachliche
Einordnung der Bedeutsamkeit der Maßnahme im Vergleich zu den anderen
gelisteten Maßnahmen in der Innenstadt
·
Kostenansatz
der Maßnahme & Definition einer sinnvollen Förderhöhe
·
Dringlichkeit
der Maßnahme
·
Restriktive
Rahmenbedingungen und Abhängigkeiten, die die Umsetzung der Maßnahme erschweren
oder verzögern
·
Möglicher
Umsetzungszeitpunkt
·
Zeitliche
Kopplung / Abhängigkeit zu anderen Maßnahmen
·
Bereits
erfolgte Listung einer Maßnahme mit den zu erwartenden Fördereinnahmen im
Doppelhaushalt oder in der Investitionsplanung
·
Bestehende
politisch definierte Prioritäten (z.B. über Beschlüsse oder durchgeführte
Beteiligungsformate)
·
Ausreichende
Bedienung aller Sanierungsziele durch den priorisierten Maßnahmenkanon
Nach der ersten
fachspezifischen Bewertung wurden alle Maßnahmen übergreifend in der
Zusammenschau in die gesamtstädtischen Aufgaben und Projekte eingeordnet,
bewertet und hierdurch priorisiert (Steuerungskreis / Controlling). Maßnahmen
wurden identifiziert, die gestrichen werden könnten.
Durch die
verwaltungsinterne Priorisierung wurde der Kostenrahmen von 13 Mio. € auf die
Zielzahl von 8,24 Mio. € gesenkt.
Weiteres Vorgehen
Der
verwaltungsintern erarbeitete Entwurf der priorisierten Kosten- und
Finanzierungsübersicht dient als Grundlage für die politische Diskussion und
Entscheidungsfindung. Die Ergänzungsvorlage BV 2023 0466/1 wird im Juni 2025
zur Vorberatung in den A-USB gegeben.
Nach Präsentation
der erarbeiteten Maßnahmenpriorisierung im A-USB am 16. Juni 2025 können
eventuelle Änderungswünsche seitens einzelner Fraktionen nicht unmittelbar
eingearbeitet werden, sondern müssten zwischen den Fraktionen vorabgestimmt und
dann dem Team Sanierung übermittelt werden. Sollten sich dadurch noch
Änderungen an der Priorisierung nebst Kosten- und Finanzierungsplanung sowie an
der Zeitplanung ergeben, wären diese über die Beratungsrunde nach den
Sommerferien (Ratssitzung September 2025) abzustimmen.
Der Beschluss
erfolgt in der Beratungsrunde nach den Sommerferien, wenn die ausgearbeitete
Fortschreibung von Rahmenplan und Kosten- und Finanzierungsübersicht vorliegen.
Im Falle eines
positiven Ratsbeschlusses wird die Fortschreibung des Rahmenplans nebst
fortgeschriebener Kosten- und Finanzierungsübersicht zusammen mit der
Programmanmeldung für das Jahr 2026 (im Okt. 2025) beim Fördermittelgeber zur
Bewilligung eingereicht. Diese Frist ist einzuhalten, daher ist ein Ratsbeschluss im September 2025 zwingend
erforderlich.
Anlage: Präsentation
Die anliegende Präsentation stellt dar, wie die Priorisierung und Reduzierung des Kostenrahmens verwaltungsintern in enger Abstimmung zwischen den Fachabteilungen vorgenommen wurde. Es wird gezeigt, welche Maßnahmen aus dem Katalog der geförderten Maßnahmen herausgenommen wurden und für welche Maßnahmen der Förderansatz reduziert werden musste. In Einzelfällen wurde der Förderbetrag auch erhöht. Dies betrifft bereits umgesetzte Maßnahmen wie die Schulstraße (Ausschöpfung der maximalen Förderung von 90 % bereits entstandener Kosten) oder Maßnahmen, für die eine zeitnahe Umsetzung absehbar ist und ein erster Kostenansatz vorliegt (z.B. Platz Am Brandende).
(Pollehn)
