Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Der Luftsportverein Burgdorf e.V. hat für das Segelfluggelände Großes Moor einen Antrag zur Erweiterung der Genehmigung um „Luftsportgeräte“ gestellt (s. Anlage 1). Nach mündlicher Aussage des Luftsportvereins ist vorgesehen, anstelle eines älteren Motorseglers ein Ultraleichtflugzeug anzuschaffen.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung durch die zuständige Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) soll der Antrag öffentlich ausgelegt werden. Zudem gibt das NLStBV der Stadt Burgdorf Gelegenheit zur Stellungnahme.
Aus einem Schreiben des NLStBV vom 16.04.2025 an die Stadt Burgdorf ergibt sich, dass für das Segelfluggelände Großes Moor bisher folgende Arten von Luftfahrzeugen für Flüge nach Sichtflugregeln am Tag zugelassen sind (Zulassung nach § 6 Luftverkehrsgesetz, LuftVG):
- Segelflugzeuge
- Motorsegler
- Motorgetriebene Luftfahrzeuge bis 2.000 kg höchstzulässige Flugmasse (MPW), jedoch nur zum Zwecke des Schleppens von Segelflugzeugen/Motorseglern und im ursächlichen Zusammenhang damit stehende Flüge
- Freiballone
„Der Luftsportverein Burgdorf
e.V. beantragt nunmehr die Erweiterung der Genehmigung für die Anlage und den
Betrieb des Segelfluggeländes Großes Moor um die Zulassung der Luftfahrzeugart
„Luftsportgeräte““ (NLSTBV 16.04.2025).
Der Begriff „Luftsportgeräte“ umfasst neben Ultraleichtflugzeugen z.B. auch Tragschrauber, Trikes und Motorschirme. Nach Aussagen des Luftsportvereins soll es aber keine Starts und Landungen von anderen Luftsportgeräten, als dem einen Ultraleichtflugzeug geben. Daher heißt es in dem Antrag des Luftsportvereins auch: „Die Zulassung ist für ein Luftsportgerät“. Es werden ausschließlich nur Mitglieder des Luftsportvereins Burgdorf e.V. damit fliegen (s. Anlage 1).“
Aktuell gibt es somit eine Diskrepanz zwischen dem Antrag des Luftsportvereins und einer wohl vom NLSTBV vorgesehenen generellen Zulässigkeit von Starts und Landungen von Luftsportgeräten. Die Verwaltung ist mit dem NLSTBV diesbezüglich in Kontakt.
Einer Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme der Stadt Burgdorf bis zum 20.06.2025 hat das NLSTBV bereits zugestimmt (ursprüngliche Frist 23.05.2025).
Die Lage des Segelflugplatzes am nördlichen Rand des Stadtgebietes habe ich Ihnen in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Umrandung gekennzeichnet.
Anlagen:
1. Antrag des Luftsportverein Burgdorf e.V. zur Erweiterung der Flugplatzgenehmigung vom 16.11.2024
2. Luftbild 2022 mit markiertem Gelände des Segelflugplatzes
3. Flächennutzungsplan mit markiertem Gelände des Segelflugplatzes
In Vertretung
(Kugel)
