- Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses
- Beschluss Entwurf und Entwurfsbeteiligung
Bezug: M 2020 1451 und BV 2018 0689/1
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Beschlussvorschlag:
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0-94 „Försterberg“ mit integrierter Erhaltungssatzung und örtlichen Bauvorschriften wird erneut gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich für das mit Beschluss vom 18.09.2018 bzw.
06.10.2020 eingeleitete Bebauungsplanverfahren mit integriertem
Erhaltungsgebiet Nr. 0-94 „Försterberg“ wird wie in der Anlage
gekennzeichnet geändert (Ergänzung des Einleitungsbeschlusses nach § 2 BauGB in
Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Ziel des Bebauungsplans mit integriertem Erhaltungsgebiet nach § 172
Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist der Erhalt des Försterhauses sowie die Wiederherstellung
des stadtbildprägenden Gesamteindrucks auch im Hinblick auf die nähere Umgebung
und die Freiflächen.
Dem Entwurf des einfachen
Bebauungsplans Nr. 0-94 „Försterberg“
mit integrierter Erhaltungssatzung und örtlichen Bauvorschriften in der Fassung
von April 2025 wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB mit dem
Entwurf des Bebauungsplans die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3
Abs. 2 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.
In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Ausgangslage:
Das alte Försterhaus auf dem
Försterberg wurde um 1680 als Fachwerkhaus errichtet und gehörte zu den
ältesten Gebäuden in der Stadt Burgdorf. Es wurde auf einer kleinen Anhöhe, dem
Försterberg (frühere Bezeichnung: Wasselberg), gebaut. Aufgrund seiner
baugeschichtlichen Bedeutung stand es lange Zeit unter Denkmalschutz.
In der Nacht zum 14.06.2018 ist
das alte Försterhaus abgebrannt. Es wurde originalgetreu und unter Verwendung
der noch erhaltenen Baumaterialien wiederaufgebaut, um das ursprüngliche
Erscheinungsbild wiederherzustellen.
Dieses
Erscheinungsbild prägt die städtebauliche
Eigenart der näheren Umgebung. Dies liegt einerseits an der baulichen
Gestaltung des Gebäudes selbst. Weiterhin trägt die topografische Situation
(Standort des Gebäudes auf der Kuppe der Anhöhe „Försterberg“) dazu bei, dass
die Bebauung auch aus größerer Entfernung gut sichtbar ist (z.B. entlang der
Straße Kleiner Brückendamm) und in den Stadtraum wirkt.
Diese Sichtbarkeit wird auch
dadurch hervorgerufen, dass rund um das Gebäude trotz angrenzender verdichteter
Nachbarbebauung größere Freiräume verblieben sind und infolgedessen einen Blick
auf das Gebäude ermöglichen.
Dieses Zusammenspiel aus
baulicher Gestaltung, topografischer Situation und größeren Freibereichen sorgt
dafür, dass ein einziges Gebäude auf einem einzigen Grundstück die gesamte
städtebauliche Gestalt der Umgebung prägt und identitätsstiftend wirkt. Dies
wird auch in der Bevölkerung so wahrgenommen. Daher soll diese städtebauliche
Gestalt erhalten bleiben.
Ausführlichere Informationen
hierzu sind den in Bezug genommenen Sitzungsvorlagen M 2020 1451 und BV 2018 0689/1 (sowie BV 2018 0689) zu
entnehmen, auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird.
Problemstellung:
Bis zum Brand am 14.06.2018 stand das alte Försterhaus unter Denkmalschutz. Dies ermöglichte der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Burgdorf, etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in diesem Bereich zu unterbinden (so z.B. bei Vorhaben der Nachverdichtung, indem auf eine angemessene Freistellung des Gebäudes hingewirkt wurde, oder allgemein bei Bauabsichten aller Art in räumlicher Nähe zu dem Baudenkmal, die die Gestalt des Baudenkmals beeinträchtigt hätten).
Das wiederaufgebaute Gebäude steht allerdings nicht mehr unter Denkmalschutz.
Auch existiert kein Bebauungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung, wodurch das durch den Wiederaufbau des Gebäudes wieder erreichte Erscheinungsbild langfristig gesichert würde.
Es besteht daher die Gefahr, dass z.B. weitere Nachverdichtungen in einer Weise erfolgen, wodurch die Sicht auf das Gebäude behindert würde, oder dass bauliche Anlagen anderer Art (z.B. Werbetafeln) die städtebauliche Wirkung dieses identitätsstiftenden Objekts beeinträchtigen.
Lösungsmöglichkeit:
Will man eine solche mögliche Fehlentwicklung verhindern, empfiehlt sich die Aufstellung eines Bebauungsplans mit integrierter Erhaltungssatzung und örtlichen Bauvorschriften.
Der entsprechende Aufstellungsbeschluss wurde bereits am 18.09.2018 bzw. 06.10.2020 gefasst. Der Geltungsbereich wird mit anliegender Planung erneut ausgeweitet.
Ein entsprechender Entwurf für den Bebauungsplan befindet sich im Anhang dieser Sitzungsvorlage. Für einen schnellen Überblick empfiehlt sich die Lektüre der Kapitel 1 und 2 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 0-94 „Försterberg“.
Sofern seitens der politischen Gremien befürwortet, würde mit diesem Entwurf das Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 Abs.2 und 4 Abs. 2 begonnen.
Ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren kann entfallen, da für diesen Bebauungsplan die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB erfüllt sind. Infolgedessen werden auch weder eine Umweltprüfung durchgeführt noch ein Umweltbericht erstellt.
Anhang:
- Bebauungsplan Nr. 0-94 „Försterberg“, Entwurf (Stand April 2025)
- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 0-94 „Försterberg“, Entwurf (Stand April 2025)
(Kugel)
