Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Die Straße „Dachtmisser Weg“ soll
wie in Anlage 1 dargestellt gemäß §6 Abs. 1 Nieders. Straßengesetz (NStrG) für
den öffentlichen Verkehr gewidmet werden.
Sachverhalt und Begründung:
Die Straße „Dachtmisser Weg“ (Gemarkung Sorgensen, Flur 1, Flurstück 297, Grundbuchblatt 269, ca. 2.600 m²) soll teilweise gemäß § 6 Abs. 1 Nieders. Straßengesetz (NStrG) für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die zu widmende Teilfläche ist dem Plan in Anlage 1 zu entnehmen.
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NStrG, Gemeingebrauch).
Die Widmung soll in der Nutzung nicht beschränkt werden. Der Lageplan der zu widmenden Fläche ist in der Anlage 1 beigefügt.
Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straße erklärt werden.
Die Stadt ist Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.
(Pollehn)