Betreff
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
Vorlage
2012 0109
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die als Anlage 2 der Vorlage Nr. 2012 0109 sowie der Originalniederschrift als Anlage      beigefügte

 

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf

 

zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 26.03.2009 beschlossenen und am 01.04.2009 in Kraft getretenen 6. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990 wurden die Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben und aus Hauskläranlagen (Fäkalschlamm) letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:

 

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung

          a)     aus abflusslosen Gruben                                                      3,72 €

                 je m³ eingesammelten Abwassers.

 

          b)     aus Hauskläranlagen                                                          34,89 €

                 je m³ eingesammelten Fäkalschlamms.

 

          c)     zuzüglich einer Grundgebühr von                                         76,17 €

                 bei einer Abfuhr bis 3 m³ Abwassers/Fäkalschlamms.

                 Die Grundgebühr beträgt je Abfuhr

                 bei einer über 3 m³ hinausgehenden Menge                           17,17 €

                 je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

 

Bereits für die Gebührensätze für 2002 wurde in der Sitzung des Rates vom 22.11.2001 entschieden, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung) lediglich zu 50 % zu berücksichtigen, um die Gebührensätze in einem akzeptablen Rahmen zu halten. Die Kalkulation der Gebührensätze unter vollständiger Berücksichtigung und unter völligem außer Acht lassen der kalkulatorischen Kosten sind in der Anlage 1 zur Information aufgeführt.

 

Auch in seiner Sitzung am 26.03.2009 beschloss der Rat, die o.g. Gebührensätze ab dem 1.4.2009 bis auf die Grundgebühren nicht zu verändern, obwohl die Kalkulation seinerzeit eine leichte Änderung der Gebührensätze bei Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten der Fäkalannahmestation zu lediglich 50 % ergab.

 

Grund für die lediglich teilweise Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten war, dass die Fäkalannahmestation aufgrund der sehr geringen Mengen an Abwasser aus abflusslosen Gruben und Fäkalschlamm zur Zeit nicht genutzt wird. Sie wird nur für den Fall vorgehalten, dass große Mengen in kurzer Zeit angeliefert werden und dann nicht mehr undosiert in die Klärung eingebracht werden können. Bei einer vollständigen Berücksichtigung dieser kalkulatorischen Kosten wären die Gebühren deutlich höher als über die 6. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Burgdorf vom 15.11.1990 festgelegt.

 

Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Als Anlage 1 ist dieser Vorlage die Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012, welche die o. g. Vorgaben berücksichtigt, beigefügt.

 

Das Ergebnis der neuen Kalkulation der Gebührensätze (Anlage 1) würde bei der bisherigen Berücksichtigung von lediglich 50 % der kalkulatorischen Kosten zu einer erstmaligen Erhöhung der Benutzungsgebühren seit dem 01.01.2002 führen und hat folgende Gebührensätze ab 2012 ergeben:

 

 

 

 

 

Für die Abwasserbeseitigung

      a)  aus abflusslosen Gruben                                                   4,54

          je m³ eingesammelten Abwassers.

 

     b)  aus Hauskläranlagen                                                       42,51

          je m³ eingesammelten Fäkalschlamms.

 

Die Grundgebühr ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Preisen mit dem zur Abholung des Fäkalschlamms bzw. Abwassers aus abflusslosen Gruben beauftragten Unternehmen.

Die Ausschreibung zur Durchführung der Abfuhr des dezentral eingesammelten Abwassers und Fäkalschlamms ergab eine Änderung im Bereich der Grundgebühren. Über die Grundgebühren werden lediglich die Transportkosten umgelegt. Diese stellen sich nunmehr wie folgt dar:

 

     c)  zuzüglich einer Grundgebühr von                                       76,41

          bei einer Abfuhr bis 6 m³ Abwassers/Fäkalschlamms.

          Die Grundgebühr beträgt je Abfuhr

          bei einer über 6 m³ hinausgehenden Menge                        16,66

          je m³ eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

 

Hierbei muss beachtet werden, dass sich die mögliche Abfuhrmenge von bisher 3 cbm auf jetzt 6 cbm entsprechend neuer gesetzlicher Vorgaben (DIN 4261-1) erhöht hat, so dass Gebührenpflichtige teilweise insgesamt sogar weniger zahlen werden.

Unter Berücksichtigung des v. g. Ratsbeschlusses vom 22.11.2001, die kalkulatorischen Kosten bei der Gebührenkalkulation nicht in Gänze zu berücksichtigen, wird vorgeschlagen, die o. g Gebührensätze je Kubikmeter eingesammelten Abwassers aus abflusslosen Gruben bzw. Fäkalschlamm ab 01.07.2012 entsprechend anzupassen.

Da durch das Ausschreibungsergebnis eine Veränderung im Bereich der Grundgebühren entstanden ist, sollten diese entsprechend dem o. g. Vorschlag ebenfalls ab dem 01.07.2012 angepasst werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

Da die Steigerung der Benutzungsgebühren mit dem Rückgang der angelieferten Fäkalschlamm-/Abwassermenge zusammenhängt, ergeben sich für die Stadt Burgdorf keine Änderungen bei den zu erwartenden Erträgen.