Betreff
1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
2012 0108
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die als Anlage 1 der Vorlage Nr. 2012 0108 sowie der Originalniederschrift als Anlage       beigefügte

 

1.     Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung

 

zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 10.12.2009 beschlossenen Vergnügungssteuer­satzung wurde die Bemessungsgrundlage für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vom Stückzahlmaßstab auf das Einspielergebnis umgestellt. Der Vergnügungssteuersatz wurde hierbei ab dem 01.01.2010 auf 12 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses fest­gesetzt.

 

Aufgrund der angespannten Haushaltslage hat der Rat in dem zusammen mit der Haus­haltssatzung 2012 beschlossenen Haushalts­sicherungskonzept 2012 eine Anhebung des Prozentsatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.07.2012 auf 14. v. H. des monatlichen Einspielergebnisses vorgesehen.

 

Neben der Anpassung des Steuersatzes wurden in der anliegenden 1. Satzung zur Än­derung der Vergnügungssteuersatzung die §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 jeweils um den Zu­satz „jedes einzelnen Spielgerätes“ ergänzt.

 

Nach der o. g. Umstellung der Bemessungsgrundlage kam es in Einzelfällen vor, dass die Steuerschuldner in ihren Steueranmeldungen Positiv- und Negativbeträge einzelner Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle miteinander verrechnet und erst dann den Vergnügungssteuerbetrag berechnet haben. Obwohl die Rechtslage hier eindeutig ist und auch die Rechtsprechung (z. B. Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 24.11.2009) entschieden hat, dass jedes einzelne Gerät der Besteuerung unterliegt, sollten zur künftigen Vermeidung von Miss­verständnissen die Zusätze aufgenommen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Unter Berücksichtigung der Veranlagungsgrundlagen zum Jahresende 2011 ergeben sich durch die Anhebung des Prozentsatzes für das Haushaltsjahr 2012 voraussichtlich Mehr­erträge in Höhe von rd. 16.000,00 €.