Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, Verhandlungen aufzunehmen
mit dem Ziel, den von der Stadt Burgdorf als öffentliche Einrichtung betriebenen
Wochenmarkt nach der Marktsatzung der Stadt Burgdorf an Dritte zu übertragen.
Sachverhalt und Begründung:
Die Stadt Burgdorf betreibt den
Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
Im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit haben die Kommunen nach § 4 Satz 2 NKomVG die für ihre
Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und
wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. Damit bleibt jeder
Kommune aus ihrem Selbstverwaltungsrecht heraus ein großer
Entscheidungsspielraum darüber, welche Einrichtungen und in welcher Form sie
diese anbieten will.
Zu berücksichtigen
ist hierbei, dass sich der kommunale Träger seiner bestehenden Aufgabenverantwortung
nicht durch eine sachliche Privatisierung entziehen darf (vgl. dazu BVerwG,
Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 – GewArch 2009, 424).
Daher darf die
Stadt Burgdorf es nicht der Zufälligkeit überlassen, ob und wie am vorgesehenen
Platz der Wochenmarkt stattfindet. Es muss über die Auswahl des Veranstalters
gesteuert werden, dass die Veranstaltung nicht nur dessen privaten Interessen
und denjenigen der Marktbeschicker, sondern auch den kommunalen Interessen
gerecht wird. Ein solches Veranstaltungsmodell steht nicht in Widerspruch zu
höherrangigem Recht, insbesondere zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG.
In der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es im
Gemeininteresse liegen kann, die Veranstaltung von Märkten Privaten zu
überlassen, wenn sie diese besser und wirtschaftlicher als die Gemeinde
durchführen können, zumal die Gemeinde dadurch entlastet und die Aufgabe der
Marktveranstaltung selbst besser und wirtschaftlicher erfüllt wird (vgl.
Beschluss vom 2. Januar 2006 - 6 B 55.05 - GewArch 2006, 164).
Die Durchführung von Märkten ist
heute keine kommunale Aufgabe mehr, da die Grundversorgung der Bevölkerung
durch die Privatwirtschaft gesichert ist. Da andererseits Märkte aber Teil der
Lebensqualität einer lebendigen Stadt sind und es deren Attraktivität zu
steigern gilt, sollten Angebote der Privatwirtschaft geprüft und ggf.
angenommen werden. Ziel ist es, einen Wochenmarkt anzubieten, der attraktiv und
der eine Bereicherung für die Stadt Burgdorf ist.
Für den städtischen Wochenmarkt wird jährlich eine Betriebsabrechnung erstellt. Auf deren Grundlage werden die Gebühren jährlich angepasst. Gebühren sollen grundsätzlich kostendeckend bemessen sein.
Eine Privatisierung muss deshalb für die Stadt Burgdorf mindestens kostenneutral erfolgen.
Wie folgt sollte weiter verfahren werden:
1. Entscheidung über die künftige Betriebsform - Grundsatzbeschluss zur Privatisierung (diese Vorlage)
2. Konzepterarbeitung der möglichen Standorte (Spittaplatz/Marktstraße oder Schützenplatz) durch die Verwaltung
3. Einladung der Geschäftsanlieger sowie SMB und AKEB zu einem „Runden Tisch“
4. Vorlage zur Standortentscheidung in den WuF am 21.05.2012 (als Fachausschuss für die Beratungen)
5. Juni/Juli 2012 Einwohnerversammlung
6. Durchführung des Vergabeverfahrens
7. Vergabeentscheidung durch den VA (Dezember 2012)
8. Umsetzung des Neuen Konzeptes Mai 2013
Nach § 76 Abs. 2 NKomVG hat der Hauptausschuss/Verwaltungsausschuss
über eine Privatisierung der öffentlichen Einrichtung „Wochenmarkt“ zu
entscheiden.
Wegen der grundsätzlichen/herausragenden
Bedeutung sollte die Angelegenheit (gem. § 58 Abs. 3 NKomVG) der Vertretung/dem
Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.