Bezugsvorlage M 2024 0861... 4. Verwaltungsentwurf der Region
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Beschlussvorschlag:
Zu den Änderungen im Entwurf des Sachlichen
Teilprogramms Windenergie der Region Hannover wird im Rahmen der erneuten
Entwurfsauslegung keine Stellungnahme abgegeben.
Hinweis zum
Beschlussvorschlag:
Anders als in der Bezugsvorlage M 2024 0861 berichtet, wird der Beschluss des überarbeiteten Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie voraussichtlich erst im Regionsausschuss am 05.11.2024 erfolgen. (Der Fachausschuss der Region RNME[1] hat dem Entwurf am 24.10.2024 zugestimmt.) Nach dem Zeitplan der Regionsverwaltung soll die Beteiligung (erneute öffentliche Auslegung) von Ende November bis Ende Dezember erfolgen. Daher wird in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.12.2024 über die Abgabe einer Stellungnahme zu entscheiden sein.
Bisher konnte nur der 4. Verwaltungsentwurf
des Sachlichen Teilprogramms Windenergie[2]
geprüft werden. Der Beschlussvorschlag erfolgt daher vorbehaltlich der
Übereinstimmung des Auslegungsentwurfs mit dem 4. Verwaltungsentwurf. Die
Stadtverwaltung wird zu Beginn der Auslegung – voraussichtlich Ende November
2025 - die Übereinstimmung von Auslegungsentwurf und 4. Verwaltungsentwurf
prüfen und ggf. mit einer Ergänzungsvorlage berichten, wenn Auslegungsentwurf
und 4. Verwaltungsentwurf nicht übereinstimmen. Sollte es wesentliche
Unterschiede zwischen dem Auslegungsentwurf und dem 4. Verwaltungsentwurf
geben, die Festlegungen im Stadtgebiet Burgdorf betreffen, werden die Ortsräte zu
einer gemeinsamen Sitzung mit dem A-USB am 03.12.2024 eingeladen.
Sachverhalt und Begründung:
Zu den
wesentlichen Änderungen im Bereich der Stadt Burgdorf gegenüber dem vorherigen
3. Entwurf wurde bereits in der Bezugsvorlagen M 2024 0861 berichtet. Zu ergänzen
ist:
- Dachtmissen
Das Vorranggebiet Windenergienutzung Dachtmissen umfasst nun auch einen ca. 4,3 ha großen Teilbereich im Gemeindegebiet Uetze, Gemarkung Hänigsen. Dieser Teilbereich wurde im vorherigen Entwurf der Region als Teil der Potenzialfläche Hänigsen behandelt und es war nur eine Festlegung als Vorbehaltsgebiet vorgesehen.
Der Teilbereich in der Gemarkung Hänigsen befindet sich nordwestlich einer geplanten[3] Windenergieanlage, s. M 2020 1312/1 vom 17.07.2023. Weiter nach Osten sind bereits vier Bestandswindenergieanlagen vorhanden, die im Gebietsblatt auch eingezeichnet sind. - Ahrbeck-Heeßel
Das Vorranggebiet Windenergienutzung Ahrbeck-Heeßel umfasst auch einen ca. 20,26 ha großen Teilbereich im Stadtgebiet Lehrte, größtenteils Gemarkung Kolshorn und ein kleiner östlicher Teil in der Gemarkung Röddensen. - Ahrbeck-Heeßel und Bauhöhen
allgemein
Das Vorranggebiet Ahrbeck-Heeßel befindet sich südlich des Sektors zur Kursführungsmindesthöhe Celle HC 1. Für dieses Vorranggebiet gilt daher keine Bauhöhenbegrenzung. Die Region Hannover geht bei ihrer Planung von der Errichtung aktuell marktüblicher Referenzwindenergieanlagen von 230 m Gesamthöhe aus (s. Seite 26f in der Begründung/Erläuterung[4]).
Die Vorranggebiete Otze-Schillerslage und Dachtmissen befinden sich dagegen innerhalb des Sektors zur Kursführungsmindesthöhe. Mit der textlichen Festlegung 03 (s. Beschreibende Darstellung[5]) wird dort die maximale Bauhöhe auf 234 m über NN begrenzt. Die Geländehöhe im Vorranggebiet Otze-Schillerslage liegt zwischen ca. 52–62 m über NN. Die Geländehöhe im Vorranggebiet Dachtmissen zwischen ca. 49-55 m über NN.
Die Gesamt-Fläche
der geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung im Stadtgebiet Burgdorf
umfasst nun noch 3,34 km² (334,5 ha)[6].
Dies sind ca. 24,1 ha weniger als im vorherigen Entwurf (s. BV 2023 0695). Im
Verhältnis zur Fläche des Stadtgebietes (112,34 km²) sind dies ca.
2,97 %.
Bezogen auf das gesamte Gebiet der Region sind in dem aktuellen Entwurf des
Sachlichen Teilprogramms Windenergie 2,34 % der Regionsfläche als
Vorranggebiet Windenergienutzung ausgewiesen. Dabei umfassen die Vorranggebiete
ohne Höhenbegrenzung 1,02 % der Fläche. Die im Niedersächsischen
Windenergiebedarfsgesetz (NWindG) festgelegten regionalen Teilflächenziele für
die Region Hannover[7] werden damit erreicht[8].
Die Prüfung
a) der geänderten Festlegungen gegenüber dem 3. Entwurf und
b) der Erwiderungen der Region zur Stellungnahme der Stadt Burgdorf und zu anderen Stellungnahmen, welche die im 3. Entwurf behandelten Potenzialflächen im Stadtgebiet Burgdorf behandeln, (s. Anlage)
anhand des 4. Verwaltungsentwurfs der Region (Beschlussdrucksache 3106(V)BDs) ergab kein Erfordernis zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Änderungen im Entwurf des Sachlichen Teilprogramms Windenergie. Zum neuen Vorranggebiet Windenergienutzung Ahrbeck-Heeßel siehe die nachfolgende Abbildung.
Übersicht zur Lage des Vorranggebietes
Windenergienutzung Ahrbeck-Heeßel
Informationen zu den Rechtswirkungen des
Sachlichen Teilprogramms Windenergie der Region Hannover
Wie bereits in
der Bezugsvorlage M 2024 0861 berichtet, strebt die Region Hannover
an, dass das Sachliche Teilprogramm Windenergie im Juli 2025 Rechtskraft
erlangt. Zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten ist das Teilprogramm – wie alle
Raumordnungspläne – zu überprüfen (§ 7 Abs. 8 ROG). Der
‘Geltungszeitraum‘ umfasst somit die Stichtage zum Erreichen der
Teilflächenziele: 31.12.2027 und 31.12.2032.
Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sind künftig neben den im RROP
festgelegten Zielen die im Sachlichen Teilprogramm Windenergie festgelegten
Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen[9].
In der Bekanntmachung der Genehmigung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie soll auch die Feststellung enthalten sein, dass mit dem Plan die Teilflächenziele des NWindG (s.o. Fußnote 8) erreicht werden (§ 5 Abs. 6 NROG). Mit dieser Feststellung über das Erreichen des Teilflächenziels entfallen ‘automatisch‘ die Rechtswirkungen bisheriger Windenergie-Konzentrationsplanungen (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). In Burgdorf betrifft dies die in der 29. FNP-Änderung vorgenommene Windenergie-Konzentrationsflächenplanung sowie den in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie. Aufhebungsverfahren sind allenfalls noch zur Planbereinigung erforderlich.
Innerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung (=Windenergiegebiete) sind Windenergieanlagen ab diesem Zeitpunkt[10] bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig - als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Windenergie dienen. Aufgrund der vorangegangen planerischen Ausweisung der Vorranggebiete für Windenergienutzung ist nicht anzunehmen, dass öffentliche Belange den Windenergievorhaben grundsätzlich entgegenstehen. Dies gilt auch für Belange des Artenschutzes, denn aufgrund der in § 6 WindBG geregelten Verfahrenserleichterungen für Genehmigungen in Windenergiegebieten sind vom Antragsteller keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche Prüfung mehr vorzulegen[11]. Die artenschutzrechtlichen Fragestellungen werden im Genehmigungsverfahren lediglich auf der Grundlage vorhandener Daten berücksichtigt.
Die Genehmigung großer Windenergieanlagen (> 50 m) erfolgt aufgrund der erheblichen Umweltauswirkungen, die von ihnen ausgehen, in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 4 ff. BImSchG). Zuständig für diese Genehmigungsverfahren ist die Region Hannover[12]. In dem Genehmigungsverfahren werden zahlreiche Umwelteinwirkungen, u.a. Lärm- und Lichtemissionen, geprüft. Die Baugenehmigung der Windenergieanlagen, die von der Bauaufsicht der Stadt Burgdorf zu bearbeiten ist, wird Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Träger öffentlicher Belange und i.d.R. auch die Öffentlichkeit werden im Genehmigungsverfahren erneut beteiligt.
Außerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung (= Windenergiegebiete) sind Windenergieanlagen ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Teilflächenziels nicht mehr privilegiert zulässig (§ 249 Abs. 2 BauGB), sondern sind als sonstige Vorhaben im Außenbereich zu beurteilen (§ 35 Abs. 2 BauGB) und damit quasi unzulässig, weil anzunehmen ist, dass öffentliche Belange von einem derartigen Vorhaben immer beeinträchtigt werden.[13]
Das Erreichen
des Teilflächenziels ist somit von entscheidender Bedeutung für die räumliche
Steuerung der Windenergieanlagen. Sollten das für die Region Hannover geltende
Teilflächenziel (s.o. Fußnote 7)
und der für gesamt Niedersachsen geltende Flächenbeitragswert (Anlage zu
§ 3 Abs. 1 WindBG) zu den jeweiligen im WindBG genannten Stichtagen
(31.12.2027 und 31.12.2032) nicht erreicht werden (Zielverfehlung), gelten die
in § 249 Abs. 7 BauGB genannten Rechtsfolgen, u.a. die sogenannte
‘Superprivilegierung‘ im gesamten Außenbereich.
Im Hinblick auf gerichtliche Auseinandersetzungen regelt § 4
Abs. 2 WindBG daher auch: „Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald und
solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein Plan durch Entscheidung
eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den
Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die ausgewiesenen Flächen
für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar.“ Diese
Vorschrift verzögert im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung den
Eintritt der Rechtsfolgen des § 249 Abs. 7 BauGB (s.o. ‘Superprivilegierung‘).
Anlage
1. Auszüge aus der Abwägungstabelle der Region zum 3. Entwurf (aus 3106(V)BDs Anlage 7)
[1]
Regionalplanung, Naherholung, Metropolregion und
Europaangelegenheiten
[2]
Beschlussdrucksache 3106(V)BDs der Region https://ris.hannit.de/public/vo020?VOLFDNR=2004420&refresh=false
[3]
Auskunft der Region Hannover, Team
Immissionsschutz (Genehmigungsbehörde) 15.10.2024: Das Genehmigungsverfahren
ist noch nicht abgeschlossen.
[4]
Anlage2_STPW_Begründung zur Beschlussdrucksache
3106(V)BDs der Region
[5]
M 2024 0861 Anlage 4 oder
Anlage1_zu1_STPW_BeschreibendeDarstellung in der Beschlussdrucksache 3106(V)BDs
der Region
[6]
Fläche der Vorranggebiete Otze-Schillerslage,
Dachtmissen und Arbeck-Heeßel ohne die Flächenanteile in den Nachbarkommunen
[7]
Teilflächenziel bis zum 31.12.2027: 1.117 ha
bzw. 0,49 % des Regionsgebietes
Teilflächenziel bis zum 31.12.2032:
1.446 ha bzw. 0,62 % des Regionsgebietes
[8]
Entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG können
aktuell nur ausgewiesene Flächen ohne Höhenbegrenzungen auf den
Flächenbeitragswert bzw. das Teilflächenziel angerechnet werden. Mit dem
aktuell in der Beratung des Bundestages befindlichen „Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 [EU-Erneuerbare-Energien Richtlinie
RED III] in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für
Energiespeicheranlagen am selben Standort“ soll die Anrechenbarkeit von Flächen
mit Höhenbegrenzungen aber ermöglicht werden (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den-bereichen/314986)
[9]
§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne
sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.“
[10] § 245e Abs. 4 BauGB eröffnet auch die Möglichkeit, dass Windenergieanlagen bereits während der Planaufstellung, nach Abschluss der Entwurfsauslegung – also zum jetzigen Zeitpunkt - zulässig sind. Der Stadtverwaltung ist aber zzt. nicht bekannt, dass bereits Genehmigungsanträge eingereicht wurden.
[11]
Die zzt. bis zum 30.06.2025 befristete Regel in
§ 6 WindBG soll mit dem aktuell in der Beratung des Bundestages
befindlichen „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für
Energiespeicheranlagen am selben Standort“ (s. auch Fußnote 7) in eine unbefristete Regelung überführt werden (geplant § 6b WindBG
Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an
Land).
Ob für eine Anwendung der Verfahrenserleichterungen die Befristung in § 6
WindBG verlängert wird oder von der Region Hannover die geplanten
Vorranggebiete Windenergienutzung in einem zusätzlichen Verfahren als
Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden müssen, bleibt abzuwarten.
[12] Auf der Internetseite des Teams Immissionsschutz der Region Hannover können andernorts erteilte Genehmigungen für Windenergieanlagen eingesehen werden https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Umwelt-Nachhaltigkeit/Umweltinformation/Immissionsschutzrechtliche-Genehmigungen/Windenergie-Anlagengenehmigung
[13]
Für das Repowering von vorhandenen
Windenergieanlagen (Abbruch bestehender Anlagen und Neuerrichtung im Umkreis
der Altanlage mit einem Abstand von maximal dem Zweifachen der Gesamthöhe der
Neuanlage) gelten bis zum 31.12.2030 Sonderregelungen zur Zulässigkeit auch
außerhalb der Windenergiegebiete (§ 249 Abs. 3 BauGB). Der Verwaltung sind in
Burgdorf zzt. keine Repowering-Vorhaben bekannt.
(Pollehn)
