Betreff
RROP-Sachliches Teilprogramm Windenergie 2025 (vormals 5. Änderung RROP), Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den geänderten Teilen
Bezugsvorlage M 2024 0861... 4. Verwaltungsentwurf der Region
Vorlage
BV 2024 0861/1
Aktenzeichen
61 RROP Wind (5. Änderung)
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

Laufende Kosten:

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

Zu den Änderungen im Entwurf des Sachlichen Teilprogramms Windenergie der Region Hannover wird im Rahmen der erneuten Entwurfsauslegung keine Stellungnahme abgegeben.


Hinweis zum Beschlussvorschlag:

Anders als in der Bezugsvorlage M 2024 0861 berichtet, wird der Beschluss des überarbeiteten Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie voraussichtlich erst im Regionsausschuss am 05.11.2024 erfolgen. (Der Fachausschuss der Region RNME[1] hat dem Entwurf am 24.10.2024 zugestimmt.) Nach dem Zeitplan der Regionsverwaltung soll die Beteiligung (erneute öffentliche Auslegung) von Ende November bis Ende Dezember erfolgen. Daher wird in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.12.2024 über die Abgabe einer Stellungnahme zu entscheiden sein.

Bisher konnte nur der 4. Verwaltungsentwurf des Sachlichen Teilprogramms Windenergie[2] geprüft werden. Der Beschlussvorschlag erfolgt daher vorbehaltlich der Übereinstimmung des Auslegungsentwurfs mit dem 4. Verwaltungsentwurf. Die Stadtverwaltung wird zu Beginn der Auslegung – voraussichtlich Ende November 2025 - die Übereinstimmung von Auslegungsentwurf und 4. Verwaltungsentwurf prüfen und ggf. mit einer Ergänzungsvorlage berichten, wenn Auslegungsentwurf und 4. Verwaltungsentwurf nicht übereinstimmen. Sollte es wesentliche Unterschiede zwischen dem Auslegungsentwurf und dem 4. Verwaltungsentwurf geben, die Festlegungen im Stadtgebiet Burgdorf betreffen, werden die Ortsräte zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem A-USB am 03.12.2024 eingeladen.

Sachverhalt und Begründung:

Zu den wesentlichen Änderungen im Bereich der Stadt Burgdorf gegenüber dem vorherigen 3. Entwurf wurde bereits in der Bezugsvorlagen M 2024 0861 berichtet. Zu ergänzen ist:

  • Dachtmissen
    Das Vorranggebiet Windenergienutzung Dachtmissen umfasst nun auch einen ca. 4,3 ha großen Teilbereich im Gemeindegebiet Uetze, Gemarkung Hänigsen. Dieser Teilbereich wurde im vorherigen Entwurf der Region als Teil der Potenzialfläche Hänigsen behandelt und es war nur eine Festlegung als Vorbehaltsgebiet vorgesehen.
    Der Teilbereich in der Gemarkung Hänigsen befindet sich nordwestlich einer geplanten[3] Windenergieanlage, s. M 2020 1312/1 vom 17.07.2023. Weiter nach Osten sind bereits vier Bestandswindenergieanlagen vorhanden, die im Gebietsblatt auch eingezeichnet sind.
  • Ahrbeck-Heeßel
    Das Vorranggebiet Windenergienutzung Ahrbeck-Heeßel umfasst auch einen ca. 20,26 ha großen Teilbereich im Stadtgebiet Lehrte, größtenteils Gemarkung Kolshorn und ein kleiner östlicher Teil in der Gemarkung Röddensen.
  • Ahrbeck-Heeßel und Bauhöhen allgemein          
    Das Vorranggebiet Ahrbeck-Heeßel befindet sich südlich des Sektors zur Kursführungsmindesthöhe Celle HC 1. Für dieses Vorranggebiet gilt daher keine Bauhöhenbegrenzung. Die Region Hannover geht bei ihrer Planung von der Errichtung aktuell marktüblicher Referenzwindenergieanlagen von 230 m Gesamthöhe aus (s. Seite 26f in der Begründung/Erläuterung[4]).          
    Die Vorranggebiete Otze-Schillerslage und Dachtmissen befinden sich dagegen innerhalb des Sektors zur Kursführungsmindesthöhe. Mit der textlichen Festlegung 03 (s. Beschreibende Darstellung[5]) wird dort die maximale Bauhöhe auf 234 m über NN begrenzt. Die Geländehöhe im Vorranggebiet Otze-Schillerslage liegt zwischen ca. 52–62 m über NN. Die Geländehöhe im Vorranggebiet Dachtmissen zwischen ca. 49-55 m über NN.

Die Gesamt-Fläche der geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung im Stadtgebiet Burgdorf umfasst nun noch 3,34 km² (334,5 ha)[6]. Dies sind ca. 24,1 ha weniger als im vorherigen Entwurf (s. BV 2023 0695). Im Verhältnis zur Fläche des Stadtgebietes (112,34 km²) sind dies ca. 2,97 %.              
Bezogen auf das gesamte Gebiet der Region sind in dem aktuellen Entwurf des Sachlichen Teilprogramms Windenergie 2,34 % der Regionsfläche als Vorranggebiet Windenergienutzung ausgewiesen. Dabei umfassen die Vorranggebiete ohne Höhenbegrenzung 1,02 % der Fläche. Die im Niedersächsischen Windenergiebedarfsgesetz (NWindG) festgelegten regionalen Teilflächenziele für die Region Hannover[7] werden damit erreicht[8].

Die Prüfung

a)       der geänderten Festlegungen gegenüber dem 3. Entwurf und

b)      der Erwiderungen der Region zur Stellungnahme der Stadt Burgdorf und zu anderen Stellungnahmen, welche die im 3. Entwurf behandelten Potenzialflächen im Stadtgebiet Burgdorf behandeln, (s. Anlage)

anhand des 4. Verwaltungsentwurfs der Region (Beschlussdrucksache 3106(V)BDs) ergab kein Erfordernis zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Änderungen im Entwurf des Sachlichen Teilprogramms Windenergie. Zum neuen Vorranggebiet Windenergienutzung Ahrbeck-Heeßel siehe die nachfolgende Abbildung.

Übersicht zur Lage des Vorranggebietes Windenergienutzung Ahrbeck-Heeßel

Informationen zu den Rechtswirkungen des Sachlichen Teilprogramms Windenergie der Region Hannover

Wie bereits in der Bezugsvorlage M 2024 0861 berichtet, strebt die Region Hannover an, dass das Sachliche Teilprogramm Windenergie im Juli 2025 Rechtskraft erlangt. Zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten ist das Teilprogramm – wie alle Raumordnungspläne – zu überprüfen (§ 7 Abs. 8 ROG). Der ‘Geltungszeitraum‘ umfasst somit die Stichtage zum Erreichen der Teilflächenziele: 31.12.2027 und 31.12.2032.        
Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sind künftig neben den im RROP festgelegten Zielen die im Sachlichen Teilprogramm Windenergie festgelegten Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen[9].

In der Bekanntmachung der Genehmigung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie soll auch die Feststellung enthalten sein, dass mit dem Plan die Teilflächenziele des NWindG (s.o. Fußnote 8) erreicht werden (§ 5 Abs. 6 NROG). Mit dieser Feststellung über das Erreichen des Teil­flächenziels entfallen ‘automatisch‘ die Rechtswirkungen bisheriger Windenergie-Konzentra­tions­pla­nungen (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). In Burgdorf betrifft dies die in der 29. FNP-Ände­rung vorgenommene Windenergie-Konzen­trationsflächen­planung sowie den in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie. Aufhebungsverfahren sind allenfalls noch zur Planbereinigung erforderlich.

Innerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung (=Windenergiegebiete) sind Windenergieanlagen ab diesem Zeitpunkt[10] bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig - als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Windenergie dienen. Aufgrund der vorangegangen planerischen Ausweisung der Vorranggebiete für Windenergienutzung ist nicht anzunehmen, dass öffentliche Belange den Windenergievorhaben grundsätzlich entgegenstehen. Dies gilt auch für Belange des Artenschutzes, denn aufgrund der in § 6 WindBG geregelten Verfahrenserleichterungen für Genehmigungen in Windenergiegebieten sind vom Antragsteller keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche Prüfung mehr vorzulegen[11]. Die artenschutzrechtlichen Fragestellungen werden im Genehmigungsverfahren lediglich auf der Grundlage vorhandener Daten berücksichtigt.

Die Genehmigung großer Windenergieanlagen (> 50 m) erfolgt aufgrund der erheblichen Umweltauswirkungen, die von ihnen ausgehen, in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 4 ff. BImSchG). Zuständig für diese Genehmigungsverfahren ist die Region Hannover[12]. In dem Genehmigungsverfahren werden zahlreiche Umwelteinwirkungen, u.a. Lärm- und Lichtemissionen, geprüft. Die Baugenehmigung der Windenergieanlagen, die von der Bauaufsicht der Stadt Burgdorf zu bearbeiten ist, wird Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Träger öffentlicher Belange und i.d.R. auch die Öffentlichkeit werden im Genehmigungsverfahren erneut beteiligt.

Außerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung (= Windenergiegebiete) sind Windenergieanlagen ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Teilflächenziels nicht mehr privilegiert zulässig (§ 249 Abs. 2 BauGB), sondern sind als sonstige Vorhaben im Außenbereich zu beurteilen (§ 35 Abs. 2 BauGB) und damit quasi unzulässig, weil anzunehmen ist, dass öffentliche Belange von einem derartigen Vorhaben immer beeinträchtigt werden.[13]

Das Erreichen des Teilflächenziels ist somit von entscheidender Bedeutung für die räumliche Steuerung der Windenergieanlagen. Sollten das für die Region Hannover geltende Teilflächenziel (s.o. Fußnote 7) und der für gesamt Niedersachsen geltende Flächenbeitragswert (Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG) zu den jeweiligen im WindBG genannten Stichtagen (31.12.2027 und 31.12.2032) nicht erreicht werden (Zielverfehlung), gelten die in § 249 Abs. 7 BauGB genannten Rechtsfolgen, u.a. die sogenannte ‘Superprivilegierung‘ im gesamten Außenbereich.    
Im Hinblick auf gerichtliche Auseinandersetzungen regelt § 4 Abs. 2 WindBG daher auch: „Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar.“ Diese Vorschrift verzögert im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Eintritt der Rechtsfolgen des § 249 Abs. 7 BauGB (s.o. ‘Superprivilegierung‘).

Anlage

1.    Auszüge aus der Abwägungstabelle der Region zum 3. Entwurf (aus 3106(V)BDs Anlage 7)

    



[1] Regionalplanung, Naherholung, Metropolregion und Europaangelegenheiten

[2] Beschlussdrucksache 3106(V)BDs der Region https://ris.hannit.de/public/vo020?VOLFDNR=2004420&refresh=false

[3] Auskunft der Region Hannover, Team Immissionsschutz (Genehmigungsbehörde) 15.10.2024: Das Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

[4] Anlage2_STPW_Begründung zur Beschlussdrucksache 3106(V)BDs der Region

[5] M 2024 0861 Anlage 4 oder Anlage1_zu1_STPW_BeschreibendeDarstellung in der Beschlussdrucksache 3106(V)BDs der Region

[6] Fläche der Vorranggebiete Otze-Schillerslage, Dachtmissen und Arbeck-Heeßel ohne die Flächenanteile in den Nachbarkommunen

[7] Teilflächenziel bis zum 31.12.2027: 1.117 ha bzw. 0,49 % des Regionsgebietes
   Teilflächenziel bis zum 31.12.2032: 1.446 ha bzw. 0,62 % des Regionsgebietes

[8] Entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG können aktuell nur ausgewiesene Flächen ohne Höhenbegrenzungen auf den Flächenbeitragswert bzw. das Teilflächenziel angerechnet werden. Mit dem aktuell in der Beratung des Bundestages befindlichen „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 [EU-Erneuerbare-Energien Richtlinie RED III] in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort“ soll die Anrechenbarkeit von Flächen mit Höhenbegrenzungen aber ermöglicht werden (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den-bereichen/314986)

[9] § 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.“

[10] § 245e Abs. 4 BauGB eröffnet auch die Möglichkeit, dass Windenergieanlagen bereits während der Planaufstellung, nach Abschluss der Entwurfsauslegung – also zum jetzigen Zeitpunkt - zulässig sind. Der Stadtverwaltung ist aber zzt. nicht bekannt, dass bereits Genehmigungsanträge eingereicht wurden.

[11] Die zzt. bis zum 30.06.2025 befristete Regel in § 6 WindBG soll mit dem aktuell in der Beratung des Bundestages befindlichen „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort“ (s. auch Fußnote 7) in eine unbefristete Regelung überführt werden (geplant § 6b WindBG Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land).
Ob für eine Anwendung der Verfahrenserleichterungen die Befristung in § 6 WindBG verlängert wird oder von der Region Hannover die geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung in einem zusätzlichen Verfahren als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden müssen, bleibt abzuwarten.

[12] Auf der Internetseite des Teams Immissionsschutz der Region Hannover können andernorts erteilte Genehmigungen für Windenergieanlagen eingesehen werden https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Umwelt-Nachhaltigkeit/Umweltinformation/Immissionsschutzrechtliche-Genehmigungen/Windenergie-Anlagengenehmigung

[13] Für das Repowering von vorhandenen Windenergieanlagen (Abbruch bestehender Anlagen und Neuerrichtung im Umkreis der Altanlage mit einem Abstand von maximal dem Zweifachen der Gesamthöhe der Neuanlage) gelten bis zum 31.12.2030 Sonderregelungen zur Zulässigkeit auch außerhalb der Windenergiegebiete (§ 249 Abs. 3 BauGB). Der Verwaltung sind in Burgdorf zzt. keine Repowering-Vorhaben bekannt.


(Pollehn)