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Beschlussvorschlag:
1. Der Verwaltungsausschluss schließt sich dem Beschlussvorschlag zu 2. der Vorlage an.
2. Der Rat beschließt, die Erschließungsanlagen „Lise-Meitner-Straße“ und „Otto-Hahn-Straße“ im Gewerbepark Nordwest – 1. Abschnitt zu einer Erschließungseinheit zusammenfassen. D.h., der Erschließungsaufwand wird in einer Beitragsabrechnung zusammengefasst.
Sachverhalt und Begründung:
Der Gewerbepark Burgdorf Nordwest besteht
aus den Straßen „Lise-Meitner-Straße“ und „Otto-Hahn-Straße“. Für den
Gewerbepark gilt der B-Plan Nr. 0-78 „Gewerbepark Nordwest – 1. Abschnitt“.
Die Grundstücke werden von der
Liegenschaftsabteilung voll erschlossen angeboten; d.h. inkl. der
Erschließungsbeiträge (im Kaufpreis enthalten) und zuzügl. des
Abwasserbeitrages für Schmutzwasser (zusätzlich zum Kaufpreis zu zahlen).
Damit die Ablösung der Erschießungsbeiträge
erfolgen kann, ist eine entsprechende Kalkulation der voraussichtlichen
Erschließungsbeiträge aufzustellen.
Fraglich ist, um wieviele
Erschließungsanlagen es sich beitragsrechtlich im Gewerbepark Burgdorf Nordwest
handelt. Laut Bebauungsplan gibt es die Planstraßen A1 und A2, B1 und B2 sowie
C und D. Die Anlagen A1/A2 sowie B1/B2 bilden zweifelsfrei jeweils eine Anlage.
Die Anlagen C und D sind als unselbständig einzustufen, so dass sie als
„Anhängsel“ der Anlage A1/A2 gelten (siehe Anlage
1.1 und 1.2).
Da bei Abrechnung dieser zwei Anlagen jedoch
unterschiedliche Erschließungsbeiträge pro qm entstehen, könnte es
Unverständnis bei den Investoren hervorrufen, insbesondere da es keine
Unterschiede bei den Gewerbeflächen gibt.
In Frage kommen würde hier die Bildung einer
Erschließungseinheit. Das würde bedeuten, dass die beiden selbständigen
Anbaustraßen „Lise-Meitner-Straße“ und „Otto-Hahn-Straße“ eine
Erschließungseinheit bilden und in einer Erschließungsbeitragsabrechnung
zusammengefasst werden. Diese kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen
gebildet werden. Daher wurde die Sachlage Herrn RA Lauenroth (Kanzlei Lauenroth
und Partner, Hannover) mit der Bitte um Stellungnahme vorgestellt.
Um eine „Erschließungseinheit“ bilden zu
können, muss zwischen den beiden Anlagen eine funktionale Abhängigkeit
bestehen; d.h., die Anlieger der einen Anlage (B1/B2) sind auf die Benutzung
der anderen Anlage (A1/A2) angewiesen, um das übrige Straßennetz zu erreichen.
Gemäß Stellungnahme von Herrn RA Lauenroth vom 30.08.2010 ist diese
Abhängigkeit durch die Sackgasse der Anlage B (Otto-Hahn-Straße) gegeben. (Bis zur
Entstehung des 2. Abschnittes des Gewerbeparks wird die Straße B provisorisch
mit der Anlage A2 verbunden; später wird diese Verbindung wieder abgerissen.) Im Vermerk vom
26.11.2010 wurde der Sachverhalt entsprechend festgehalten (Anlage 2).
Gemäß § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB
liegt es im Ermessen der Gemeinde, den Erschließungsaufwand für die Anlagen
einzeln oder gemeinsam zu ermitteln. Bei der Ausübung des Ermessens sind
allerdings gewisse ‚Regeln’ zu beachten.
So muss nach der zwingenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22.05.1992, 8 C 52.90) eine Vergleichsberechnung aufgestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob bei getrennter Abrechnung die Summe der Ausbaubeiträge an der regelmäßig aufwendiger hergestellten Anlage (hier: A1/A2 mit den Anhängseln C und D) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwendig hergestellten Anlage (hier: B1/B2) um mehr als 1/3 höher Kosten ist. Dafür müssen die jeweiligen Beitragshöhen (Beitragssatz pro qm) miteinander verglichen werden. (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 14 RdNr. 38 und BVerwG, Urteil vom 10.06.2009, 9 C 2.08)
Sofern diese Grenze überschritten
ist, reduziert sich das der Gemeinde zustehende Ermessen auf ‚Null’. Dies
bedeutet, dass in dem Fall eine Erschließungseinheit gebildet werden muss.
Deshalb wurden die Kosten für den
Hauptstraßenzug A1/A2 mit den Anhängseln C und D und die Nebenstraße B1/B2
ermittelt (siehe Plan Anlage 1.2). Anhand dieser Zahlen erfolgten zwei
getrennte sowie eine gemeinsame ‚Prognoseabrechnung’, um die o.g. „1/3
Belastung“ überprüfen zu können.
Weiterhin ist anhand dieser
Zahlen zu prüfen, ob die gemeinsame Abrechnung zu einer Mehrbelastung der
Anlieger des Hauptstraßenzuges führt.
Das Ergebnis der Prognoseberechnungen ist im
Vermerk vom 17.12.2010 zusammengefasst (Anlage
3). Eine Ermessensreduktion auf Null ergibt die Prognoseberechnung nicht.
Es steht daher im Ermessen der Stadt, trotzdem eine Erschließungseinheit zu
bilden. Im Zuge der Ermessensentscheidung wurden die Interessen miteinander
abgewogen. Daraus ergibt sich, dass die Vorteile für die Bildung einer
Erschließungseinheit überwiegen.
Es handelt sich um eine
Ermessensentscheidung, deren Ergebnis aktenkundig zu machen ist. Weiterhin
sollte die Entscheidung durch einen Ratsbeschluss festgehalten werden.
Angesichts des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung (Erschließungseinheiten
gibt es nur in seltenen Fällen), ist die Zuständigkeit des Rates hier begründet.
Da die Vermarktung weiterer Flächen ansteht,
sollte nunmehr der entsprechende Ratsbeschluss zur Erschließungseinheit
eingeholt werden.