Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
||
Einmalige Kosten: |
€ |
||||
Laufende Kosten: |
€ |
||||
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
||||
Beschlussvorschlag:
Die 7. Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege -
Kindertagespflegesatzung - vom 13.06.2024 wird in der sich aus der Anlage der
Vorlage BV 2024 0868 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage
beigefügten) Fassung erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Die Stadt Burgdorf hat zuletzt die schrittweise Überarbeitung der Kindertagespflegesatzung zur Qualitätsentwicklung der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege, der Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen sowie zur Verbesserung der finanziellen Förderleistungen an die Kindertagespflegepersonen vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die Beschlüsse zu den Vorlagen BV 2024 0779 und BV 2023 0509/1 verwiesen.
Parallel werden die Abläufe der Verwaltungsvorgänge zur Umsetzung der beschlossenen Regelungen optimiert und der Satzungstext im Sinne seiner verwaltungstechnischen Umsetzung gepflegt.
Vor diesem Hintergrund haben sich drei Bedarfe nach Anpassungen ergeben:
1) Geringfügige Anpassung der Berechnungstabellen für die monatliche Förderleistung der Kindertagespflegepersonen (Anlage 1 zur Kindertagespflegesatzung).
2) Aufnahme des Begriffs der „Verfügungszeit im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege“ in § 5 Abs. 4 der Kindertagespflegesatzung (anstelle von bisher: „Vorbereitungszeit“).
3) Die Fortführung der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen im Umfang von 30 Ausfalltagen wird in § 5 Abs. 3 (wieder) aufgenommen.
Dies folgt aus den folgenden Erwägungen:
Zu 1)
Im Zuge der Optimierung und Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und der hiermit verbundenen softwaregestützten Abwicklung von Förderleistungen an die Kindertagespflegepersonen ist die geringfügige Anpassung der Berechnungstabelle (Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung) für die monatliche Förderleistung an die Kindertagespflegepersonen erforderlich. Hierdurch wird eine bestehende, bisher nicht relevante geringfügige mathematische Inkonsistenz der Tabellen bereinigt.
Die Bereinigung lässt sich anhand des folgenden Berechnungsbeispiels verdeutlichen. Aktuell stellt sich die Förderleistung an eine Kindertagespflegeperson, die eine 300-Std.-Qualifikation vorweisen kann, anhand der Anlage 1 zur Kindertagespflegesatzung wie folgt dar:
Ausgehend von einer 10-stündigen
Betreuung ergibt sich durch die Addition der Förderleistung und des Anteils
der materiellen Aufwendungen der monatliche (Gesamt-)Betrag von
585,99 € + 410,16 € = 996,15 €.
Eine Berechnung der Förderleistung bzw. des Anteils der materiellen Aufwendungen durch Anwendung des Stundensatzes ergibt jedoch eine mathematische Abweichung:
1. Förderleistung:
Die Förderleistung berechnet sich
durch Multiplikation der Förderleistung pro Stunde mit der Stundenzahl und
erneuter Multiplikation mit den Tagen je Monat. Letztere sind auf 252 Tage pro
Jahr, also 21 Tage pro Monat festgelegt worden – siehe Anhang 1 – Fußnote zur
letzten Tabelle der aktuellen Kindertagespflegesatzung.
2,79
x 10 Stunden x 21 Tage = 585,90 €
Bei 10 Stunden Betreuung liegt
demnach eine Abweichung um 9 Cent im Vergleich zu dem als Förderleistung in der
Tabelle festgelegten Gesamtbetrag vor (= 585,99 €, s.o.).
2. Anteil der materiellen Aufwendungen:
Der Anteil der materiellen
Aufwendungen wird mit einem Stundensatz von 2,00 € (siehe BV 2024 0779)
berechnet. Eine Anwendung dieses Satzes ergibt jedoch eine andere Anteilssumme,
als in der Tabelle ausgewiesen:
2,00 € x 10 Stunden x 21 Tage =
420,00 €
Das Ergebnis unter Zugrundelegung
des 2-Euro-Satzes weist eine Abweichung von 9,84 € im Vergleich zu dem als
Anteil der materiellen Aufwendungen in der Tabelle festgelegten Gesamtbetrag (=
410,16 €, s.o.) auf.
Auch bei anderen
Qualifikationsstufen treten diese Abweichungen auf. Die oben beschriebene
Problematik bei der Berechnung der Förderleistung tritt bei allen
Qualifikationsstufen außer der 160-Stunden-Stufe auf.
Bei einer softwaregestützten
Verwaltung der Förderleistungen führt die mathematische Inkonsistenz zu
Fehlern.
Eine Beibehaltung würde dazu führen, dass einzelne Kindertagespflegepersonen eine Minderung ihres Gesamtauszahlungsbetrages erfahren. Überdies erschwert die Abweichung von der Berechnung die Nachvollziehbarkeit der Förderleistung – sowohl für die Kindertagespflegepersonen als auch für Bürgerinnen und Bürger.
Es wird daher vorgeschlagen, die Stundensätze gemäß anliegender Änderungssatzung neu festzulegen. Die o.g. Einzelfälle sollen dabei ebenfalls von der Erhöhung der Förderleistung profitieren. Zugleich erfolgt eine Anpassung des Zahlenwerks, sodass die Logik hinter den Zahlen wieder greift.
Zu 2)
Mit Beschluss zur Vorlage BV 2024 0779 (6. Änderungssatzung zur Kindertagespflegesatzung) hat der Rat der Stadt Burgdorf die Vergütung von Vorbereitungszeiten der Kindertagespflegepersonen beschlossen. Mit der nun vorgeschlagenen Aufnahme des Begriffs der „Verfügungszeit“ (anstelle von „Vorbereitungszeit“) wird eine klarstellende Anpassung der Satzung an die gesetzliche Begrifflichkeit des NKiTaG vorgenommen. Dort ist der Begriff der Verfügungszeit in § 12 Abs. 2 NKiTaG definiert.
Damit wird klargestellt, welche inhaltlichen Anforderungen die Gewährung der Vergütung von Verfügungszeit nach § 5 Abs. 4 a) der Kindertagespflegesatzung an die in der Verfügungszeit vorgenommen Tätigkeiten knüpft:
1) Die Verfügungszeit umfasst nach § 12 Abs. 2 NKiTaG insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Arbeit mit den Kindern während der Betreuung, den Austausch mit den Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gemeinwesen insbesondere den Kitas in der Stadt Burgdorf.
2) Die Verfügungszeit dient insbesondere durch die Tätigkeit während der Vor- und Nachbereitung der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 NKiTag.
Durch begriffliche Klarstellung der Regelung in § 5 Abs. 4 a) soll auf diesem Wege das Satzungsziel für die finanzielle Förderung der Verfügungszeit deutlicher hervorgehoben werden und damit auch die Nachvollziehbarkeit des Satzungstextes insbesondere für die Adressaten der Regelung gefördert werden. Zudem werden hierdurch die Anforderungen für die bei Antragstellung vorzulegende Beschreibung der individuellen Verfügungszeit klargestellt.
Zu 3)
Aus einem redaktionellen Versehen ist § 5 Abs. 3 der Kindertagespflegesatzung nicht mit dem vom Rat mit Beschluss zur Vorlage BV 2022 0347 (4. Änderungssatzung zur Kindertagespflegesatzung) festgelegten Inhalt beibehalten worden. Dies betrifft die Fortführung der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen im Umfang von 30 Ausfalltagen der Kindertagespflegepersonen pro Kalenderjahr.
Der Gedanke einer Fortführung der Förderung für bis zu 30 Ausfalltage ist zwar in der Satzung weiterhin angelegt und wird entsprechend in der Verwaltungspraxis auch weiterhin angewandt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Nachvollziehbarkeit wird der in der 4. Änderungssatzung beschlossene Passus allerdings in § 5 Abs. 3 rückwirkend wiederaufgenommen.
(Pollehn)