Betreff
Neubau einer viergruppigen Kindertagesstätte im Ortsteil Otze
Vorlage
BV 2024 0867
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

Bis zu 300.000 €

Laufende Kosten:

aktuell ca. 920.000 € p.a.

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1) Es wird der Betrieb einer viergruppigen Kindertagesstätte (zwei Krippengruppen und zwei Kindergartengruppen) im Ortsteil Otze beschlossen. Die Kindertagesstätte wird in die aktuelle Bedarfsplanung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege aufgenommen.

2) Das anliegende Raumprogramm der Kindertagesstätte wird bewilligt.

3) Der anliegende Planungsentwurf wird zur Kenntnis genommen.

4) Die Stadt Burgdorf übernimmt die erforderlichen Kosten einer angemessenen Erstausstattung.

5) Der Bürgermeister wird ermächtigt, die erforderlichen Verträge für die Umsetzung des Projektes zu schließen.

6) Die Umsetzung erfolgt vorbehaltlich der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung.

      


Sachverhalt und Begründung:

Als örtliche Trägerin der Jugendhilfe hat die Stadt Burgdorf im Rahmen ihrer Gesamt- und Planungsverantwortung gem. §§ 79, 80 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 21 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKitaG) das vorhandene Angebot und den Bedarf an Plätzen in Krippen, in der Kindertagespflege, in Kindergärten und Horten jährlich festzustellen bzw. fortzuschreiben und bedarfsgerecht Betreuungsplätze für Kinder in der Stadt Burgdorf zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Burgdorf ist Adressatin des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Kita/ der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII.

Die Stadt Burgdorf muss vor diesem Hintergrund auskömmlich Plätze für alle Kinder mit Rechtsanspruch zur Verfügung stellen.

Die Firma S&S Projektentwicklung GmbH ist mit dem Anliegen auf die Stadt Burgdorf zugekommen, auf ihrem Grundstück im Ortsteil Otze eine Kita zu errichten und in Zusammenarbeit mit dem Träger Johanniter als viergruppige Einrichtung (zwei Krippengruppen, zwei Kindergartengruppen) zu betreiben.

Zu 1)

Die Umsetzung der vorliegenden viergruppigen Einrichtung ist nicht explizit in der aktuellen Bedarfsplanung für die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege in der Stadt Burgdorf enthalten (BV 2023 0489 und BV 2024 0811).

In der vom Rat der Stadt Burgdorf beschlossenen Bedarfsplanung für die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege 2023 (BV 2023 0489) sind folgende Maßnahmen beschlossen:

Für den Krippenbereich:

Unter dem Gesichtspunkt der Kinderzahlenentwicklung und der integrativen Förderung wird der Ausbau der bestehenden und bereits geplanten Krippenkapazitäten um zusätzliche 30 Plätze (2 Gruppen) vorangetrieben

Für den Kindergartenbereich:

Unter dem Gesichtspunkt der Kinderzahlenentwicklung, der integrativen Förderung und der Betreuung auswärtiger Kinder wird aktuell kein weiterer, über die bisherigen Planungen hinausgehender Ausbau vorangetrieben. Unter dem Gesichtspunkt der Entlastung bestehender Einrichtungen wird im Einzelfall ein weiterer Ausbau geprüft, sofern sich hierfür günstige Ausbaugelegenheiten ergeben.

Hierzu wird im Bedarfsplan weiter ausgeführt:

Die in den einzelnen bestehenden Einrichtungen gerechneten Platzkapazitäten müssen insbesondere in den älteren Einrichtungen grundsätzlich in den nächsten Jahren kritisch betrachtet werden. Unter Gesichtspunkten eines modernen Kita-Betriebes lässt sich mit den in den Einrichtungen aktuell vorgesehenen Platzzahlen teilweise nur noch unter Inkaufnahme von Abstrichen arbeiten.

Es wird vor diesem Hintergrund empfohlen, den Ausbau von Kindergartenplätzen nicht von vornherein auszuschließen. So können zusätzliche Kapazitäten im Kindergartenbereich eingesetzt werden, um einzelne Einrichtungen durch Reduktion der Anzahl der dort betreuten Kinder zu entlasten. Sollten sich günstige Ausbaumöglichkeiten ergeben, sollte daher unter Einbezug der Gegebenheiten des Einzelfalls abgewogen werden, ob das Ausbauvorhaben realisiert werden sollte. Dies wird zur Entscheidung im Einzelfall den politischen Gremien vorgelegt.

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Auch nach der aktuellen Bedarfsplanung für die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege in der Stadt Burgdorf 2024 (BV 2024 0811) deuten sowohl im Krippenbereich wie auch im Kindergartenbereich die aktuellen Prognosen auf keine Veränderung in der 2023 festgestellten Bedarfslage und Handlungsempfehlung hin. Die Vorlage befindet sich in den aktuellen Gremienläufen für eine Beschlussfassung des Rates in der Sitzung am 12.12.2024.

Mit der Umsetzung des vorliegenden Projektes kann der festgestellte Bedarf nach zusätzlichen Krippenplätzen (30 Plätze) abgedeckt werden.

Der Ausbau der Kindergartenplätze (50 Plätze) wird verwaltungsseitig unter den folgenden Aspekten empfohlen:

- Zusätzliche Kindergartenplätze können genutzt werden, um bestehende Gruppen in ihrer Größe (=Anzahl der betreuten Kinder) zu entlasten. Dies soll in Gruppen in den Blick genommen werden, in denen die Zusammensetzung der dort betreuten Kinder besondere pädagogische Anforderungen stellt wie auch in Gruppen, deren räumliche Voraussetzungen für die Betreuung von 25 Kindern eingeschränkt sind. Ein Ausbau der Kindergartenplätze dient vor diesem Hintergrund der Qualitätsentwicklung.

- Zusätzliche Kindergartenplätze können genutzt werden, um ganze Gruppen in einzelnen Einrichtungen zu reduzieren. Dies soll in Einrichtungen in den Blick genommen werden, in denen es neben den erforderlichen Gruppenräumen an zusätzlichen, für den Betrieb erforderlichen angemessenen Räumen fehlt (Differenzierungsräume/ Rückzugsräume, Schlafräume, Mitarbeiterräume, …).

- Zusätzliche Kindergartenplätze können genutzt werden, um anstehende Maßnahmen zur Ertüchtigung des Bestandes zu erleichtern. Dies soll in Einrichtungen in den Blick genommen werden, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Baumaßnahmen im Bestand eine große Herausforderung darstellen. In diesen Einrichtungen könnte die Anzahl der Gruppen (vorübergehend) reduziert werden, damit durch „Wandern“ die notwendigen Arbeiten im Betrieb schonend durchgeführt werden können.

- Die Bedarfsprognose muss beobachtet werden. Erst wenn sich Überhänge tatsächlich realisieren, können die oben genannten Möglichkeiten in eine tatsächliche Planung überführt werden.

- Nach der Umsetzung verschiedener Ausbauvorhaben im Gebiet der Kernstadt ist mit der Umsetzung des vorliegenden Projektes eine Investition in einen Ortsteil verbunden (im räumlichen Bereich Otze, Weferlingsen, Ramlingen/ Ehlershausen, Sorgensen).

- Mit der Realisierung einer größeren Kita (viergruppig statt zweigruppig) lassen sich Synergieeffekte bei der Personalplanung und dem pädagogischen Übergang zwischen Krippe und Kindergarten erzielen.

Ausgehend davon, dass sich die Bedarfsentwicklung nicht nur aus quantitativer Hinsicht ergibt, sondern auch in qualitativer Hinsicht besteht, sollte daher auch der Ausbau der Kindergartenplätze vorangetrieben werden.

Es wird daher empfohlen, die Aufnahme der Kindertagesstätte in die Bedarfsplanung in Ergänzung zu der Beschlussvorlage BV 2024 0811 zu beschließen.

Zu 2)

Das Raumprogramm orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und dem Rahmen des Raumprogrammes für den Erweiterungsbau der Kindertagesstätte Ramlingen-Ehlershausen (BV 2020 1436, BV 2020 1436/1). Das Raumprogramm lässt sich der Anlage 1 zu dieser Vorlage entnehmen.

Zu 3)

Der Investor und der Freie Träger realisieren die Kita in Eigenregie. Es liegt kein Bauauftrag durch die Stadt Burgdorf vor. Der Planungsentwurf wird lediglich zur Kenntnis genommen. Der Planungsentwurf wurde durch den Freien Träger bereits mit dem Landesjugendamt abgestimmt und eine entsprechende Erlaubnis durch das Landesjugendamt in Aussicht gestellt.

Zu 4)

Soweit nicht bauseitig zur Verfügung gestellt, wird eine angemessene Erstausstattung für den Betrieb der Kita durch den Freien Träger beschafft und mit der Stadt Burgdorf abgerechnet. Hierüber wird ein separater Vertrag zwischen der Stadt Burgdorf und dem Freien Träger geschlossen. Es wird bereits vorab definiert, welche Ausstattung bauseits vom Investor herzustellen ist (und damit im Mietzins inbegriffen ist) und welche vom Träger (unter zusätzlichen Kosten für die Stadt Burgdorf) zu beschaffen ist. Dies umfasst u.a. die Ausstattung einer Küche und deren Nebenräume (Aufwärmküche, Teeküche, Lagerraum Küche), Hauswirtschaftsgeräte (Waschmaschine, Trockner), EDV-Ausstattung, eine Schließanlage, eine Telefonanlage, Möblierung aller Räume (insbes. Gruppenräume, Mehrzweckraum), Garderoben, Wickeltische, Büro und Mitarbeiterraum, Kleinmaterialien.

Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten des Freien Trägers. Die im Haushalt der Stadt Burgdorf eingeplanten (und oben unter „Einmalige Kosten“ genannten) Mittel werden dabei voraussichtlich nicht ausgeschöpft.

Zu 5)

Auf der Grundlage von Vorverhandlungen wurden Verträge mit dem Investor und dem Freien Träger abgestimmt.

Die Grundkonstellation des Betriebes sieht wie folgt aus:

-          Investor und Freier Träger realisieren partnerschaftlich gemeinsam die Kita. Der Investor hat die Realisierung des Projektes an die Betreiberschaft durch die Johanniter geknüpft.

-          Die Stadt Burgdorf gleicht im Rahmen des abzuschließenden Betriebsführungsvertrages die Betriebskosten des Freien Trägers aus, soweit diese nicht durch anderweitige Einnahmen (insbesondere Gebühren und Finanzhilfe des Landes Niedersachsen) gedeckt sind. Damit wird die übliche, im Vergleich zu anderen Träger nicht abweichende Aufgabenwahrnehmung von der Stadt Burgdorf getragen.

-          Zu den Betriebskosten gehören insbesondere:

o   Personalkosten einschließlich notwendiger Ausgaben für Vertretungskräfte

o   Kosten für Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Qualitätsmanagement, Fachberatung und Fachstelle Kinderschutz im Umfang eines jeweils mit dem Haushaltsplan gem. §6 Abs. 1 einzureichenden jährlichen Festbetrages

o   Fortbildungskosten in Abhängigkeit der Mitarbeiter*innenanzahl (pädagogische Kräfte: 300 Euro je Mitarbeiter*in und Jahr)

o   Unterhaltsreinigung, Fensterreinigung, Außengeländepflege sowie Winterdienst, sowie die Wartung und Instandhaltung der Bewässerungsanlage

o   Mietkosten inklusive Nebenkosten

o   Nebenkosten (insbesondere Heizkosten, Wartung der Heizungs-/Lüftungsanlage, Strom, Frisch- und Abwasser, Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Überprüfung der elektrischen Anlagen, Prüfung der Feuerlöscher, Prüfungen und Wartungsmaßnahmen an sonstigen technischen Anlagen im Gebäude und auf dem Außengelände).

o   Mittagessen und Tee für die betreuten Kinder. Kosten für über das Mittagessen und die Bereitstellung von Tee hinausgehende Verpflegung werden zwischen den Eltern und dem Träger direkt abgerechnet.

o   Bewirtschaftungskosten (z.B. für Wäsche, Reinigungsmittel)

o   Spiel- und Beschäftigungsmaterialien

o   Geschäftsaufwand (Drucker-/Kopierermiete inkl. Verbrauchsmaterial, Telefonie/Internet, Mobiltelefon Einrichtungsleitung, Porto, Fachliteratur, Bürobedarf, BGVA 3-Prüfungen mobile und ortsfeste Geräte, Wasserbeprobungen, Hygieneprüfungen Geräte)

o   Verwaltungskosten

o   Kosten der Versicherungen

o   Öffentliche Abgaben

o   Abschreibungen für sächliche Ausstattung und Möblierung insoweit sie Bestandteil des Inventars sind, oder im Rahmen einer mit dem Haushaltsplan beantragten und genehmigten Investition beschafft wurden

o   Erhaltung, Ersatzbeschaffung oder Ergänzung der Einrichtung, des Inventars (insbesondere Waschmaschine, Trockner, Küchengeräte, Server) inklusive Leuchtmittelersatz

o   Wartung, Erhaltung, Ersatzbeschaffung oder Ergänzung der Schließanlage

o   Wartung, Erhaltung, Ersatzbeschaffung oder Ergänzung der Telefonanlage

o   Kleinstreparaturen zur Erhaltung, Ersatzbeschaffung oder Ergänzung der Einrichtung und der Spielgeräte (innen und außen) bis max. 2.000,00 Euro brutto pro Jahr wobei Einzelvorhaben 500,00 Euro netto nicht überschreiten dürfen.

o   Schönheitsreparaturen, insbesondere Wandanstriche

Anmerkung: die wesentlichen Kosten bilden die Personalkosten, wobei sich diese nach den gesetzlichen Vorgaben zum personellen Bestand der Kita und dem Tarifvertrag der Johanniter definieren.

-          Die Betriebskosten umfassen hierbei auch die Kosten aus dem Mietverhältnis.

-          Die Stadt verpflichtet sich, das zwischen dem Investor und dem Freien Träger abgeschlossene Mietverhältnis abzusichern für den Fall des Ausscheidens des Betreibers und so die Fortzahlung der Miete zu gewährleisten. Die Stadt kann in diesem Falle einen neuen Betreiber ihrer Wahl stellen.

-          Investor und Freier Träger verpflichten sich, dass Mietverhältnis zu bestimmten, vordefinierten Rahmenbedingungen abzuschließen. Dies umfasst:

-          es besteht ein langfristiges Mietverhältnis (27 Jahre Festlaufzeit) zwischen dem Investor und dem Freien Träger. Nach Ablauf der Festlaufzeit stehen dem Mieter und der Stadt Burgdorf Verlängerungsoptionen zu.

-          Die Mietfläche bestimmt sich nach dem von der Stadt Burgdorf bewilligten Raumprogramm.

-          Die Instandhaltung liegt grundsätzlich beim Vermieter und ist im Mietpreis inbegriffen. In einem vorab definierten Umfang übernimmt der Betreiber u.a Kleinreparaturen, Schönheitsreparaturen und den Unterhalt der von ihm eingebrachten Erstausstattung; die Kosten hierfür übernimmt die Stadt Burgdorf im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung. Zudem übernimmt die Stadt Burgdorf auf diesem Wege die Wartungskosten.

-          In die Abwicklung der Instandhaltung ist die Stadt Burgdorf nicht unmittelbar involviert. Dies gilt auch für die Planung und Umsetzung der Kita.

-          Die im Mietverhältnis abrechenbaren Nebenkosten werden vorab abschließend definiert.

-          Die Parteien sind sich einig, dass nach 27 Jahren die Realisierungskosten der Kita (Baukosten und Finanzierungskosten) nicht mehr Bestandteil des Mietpreises sind. Der Mietzins setzt sich nach 27 Jahren zusammen aus den angemessenen Instandhaltungskosten und einem angemessenen Zins für die Nutzung des Grundstückes.

-          Die Stadt verpflichtet sich zur Kostenübernahme für eine angemessene Erstausstattung.

Zur Absicherung dieses Rahmens wird ein Vorvertrag zwischen der Stadt Burgdorf und dem Investor sowie ein Vorvertrag zwischen der Stadt Burgdorf und dem Freien Träger geschlossen. Die entsprechenden Entwürfe wurden in ihren Rahmen mit dem Investor und dem Freien Träger abgestimmt wie auch mit dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf.

Zwischen der Stadt Burgdorf und dem Betreiber wird zudem ein Betriebsführungsvertrag abgeschlossen.

Zu 6)

Die Verträge werden vor Abschluss der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.

    


(Pollehn)