Betreff
RROP-Sachliches Teilprogramm Windenegie 2025 (vormals 5. Änderung RROP), 4. Verwaltungsentwurf der Region
Bezugsvorlage BV 2023 0695 ... 3. Entwurf, Stellungnahme der Stadt Burgdorf
Vorlage
M 2024 0861
Aktenzeichen
61 RROP Wind (5. Änderung)
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.


Die Verwaltung der Region Hannover hat einen überarbeiteten 4. Entwurf zur Planung von Gebieten für Windenergienutzung in die politische Beratung der Regionsgremien gegeben. Zu dieser Beschlussdrucksache 3106(V)BDs der Region gelangen Sie über den Link https://ris.hannit.de/public/vo020?VOLFDNR=2004420&refresh=false.

Eine Presseerklärung der Region gibt eine kurze Einführung zu den Änderungen und zum weiteren Verfahren bei der Region, diese erreichen Sie über den Link https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Die-Verwaltung-der-Region-Hannover/Region-Hannover/Wind%C2%ADenergie-Neu%C2%ADplanung-Das-sind-die-Ergebnisse-des-Beteili%C2%ADgungs%C2%ADverfahrens.
Nach dem Beschluss des überarbeiteten Entwurfs durch den Regionsausschuss (voraussichtlich 22.10.2024) ist im November/Dezember 2024 eine erneute Beteiligung nur zu den geänderten Inhalten vorgesehen. Aufgrund dieses erneuten Beteiligungsverfahrens verschiebt sich der Zeitplan der Region. Der Satzungsbeschluss durch die Regionsversammlung kann nun frühestens im März 2025 erfolgen. Anschließend folgt die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser). Die Rechtskraft des Sachlichen Teilprogramms Windenergie erwartet die Region zzt. für Juli 2025.

Gegenüber dem vorherigen Entwurf hat sich grundsätzlich geändert, dass nur noch Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt werden sollen und keine Vorbehaltsgebiete mehr[1].

Wesentliche Änderungen im Bereich der Stadt Burgdorf gegenüber dem vorherigen Entwurf sind, vgl. Anlage 1:

  • Otze-Schillerslage
    Nördlich der L 383 (Straße nach Großburgwedel) wird das Vorranggebiet am südwestlichen Rand verkleinert. Dies erfolgt, weil ein Kranich-Rastplatz neu berücksichtigt wurde. Vermutlich wird es sich dabei um den Kranich-Rastplatz im Oldhorster Moor handeln, auf den der NABU Burgwedel und Isernhagen e.V. in seiner Stellungnahme hingewiesen hat (s. in 3106(V)BDs Anlage 7 … Abwägung, S. 600).
    Weitere kleinere Anpassungen der Abgrenzung des Vorranggebietes erfolgen im Bereich des Bodenabbaus zwischen Otze und Ramlingen, im Bereich der Swin-Golf-Anlage Otze. Zudem wurden kleinere Anpassungen in Bezug zu Siedlungsabständen zum Neubaugebiet Hornweg (Schillerslage) und zum nördlichen Ortsausgang Otze (Burgdorfer Straße 78) vorgenommen, die in der Erläuterungskarte (s. Anlage 2) nicht dargestellt sind (s. in 3106(V)BDs Anlage 7 … Abwägung, S. 538f).
  • Ahrbeck-Heeßel
    Das Gebiet wird wieder als Vorranggebiet aufgenommen. In den Abwägungsvorschlägen zu den zu diesem Gebiet vorgebrachten Stellungnahmen wird ausgeführt: „Aufgrund von Daten/Gutachten im Zuge eines hier geplanten Windenergieprojektes, welche die untere Naturschutzbehörde geprüft hat, wird der Status des hier relevanten Rotmilan-Brutplatzes auf "unbekannt" geändert und aufgrund der angewendeten Methodik nicht mehr im Planungskonzept berücksichtigt. Damit wird die Potenzialfläche Ahrbeck-Heeßel als Vorranggebiet Windenergienutzung festgelegt“ (s. in 3106(V)BDs Anlage 7 … Abwägung, S. 552).
  • Dachtmissen
    Das Gebiet wird am südöstlichen Rand erheblich verkleinert. Anlass dafür ist ein Uhu-Brutplatz im südöstlich an die Potenzialfläche angrenzenden Wald, auf den das Forstamt Fuhrberg (Nds. Landesforsten) in seiner Stellungnahme hingewiesen hat (s. in 3106(V)BDs Anlage 7 … Abwägung, S. 554).
  • Das Vorbehaltsgebiet Beinhorn-Heeßel und ein kleines Vorbehaltsgebiet am südöstlichen Rand des Vorranggebietes Otze-Schillerslage sind, wie alle Vorbehaltsgebiete (s.o.), entfallen.

Die Lage der im aktuellen Verwaltungsentwurf der Region geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung in den Burgdorfer Gemarkungen ist in der Anlage 2 dargestellt. In den Anlagen 3 finden sie die aktualisierten Gebietsblätter zu den einzelnen Potenzialflächen und in der Anlage 4 die Beschreibende Darstellung. In den Gebietsblättern und der Beschreibenden Darstellung sind die textliche Änderungen gegenüber dem vorherigen Entwurfsstand erkennbar.

Anlagen

1.       Auszug aus Erläuterungskarte 3 des 4. Entwurfs der Region – Änderungen in den Festlegungen gegenüber dem 3. Entwurf der Region (aus 3106(V)BDs Anlage 4.3)

2.       Auszug aus Erläuterungskarte 2 des 4. Entwurfs der Region – Vorranggebiete Windenergienutzung und Potenzialflächen (aus 3106(V)BDs Anlage 4.2)

3.       Gebietsblätter mit einzelgebietlicher Abwägung für die folgenden Gebiete in Burgdorf (aus 3106(V)BDs Anlage 3)

a)         Otze-Schillerslage (größtenteils Vorranggebiet)

b)         Ahrbeck-Heeßel (Vorranggebiet)

c)         Dachtmissen (größtenteils Vorranggebiet)

d)         Beinhorn-Heeßel (nicht aufgenommene Potenzialfläche)

e)         Otze (nicht aufgenommene Potenzialfläche)

f)          Steinwedel-Immensen (nicht aufgenommene Potenzialfläche)

4.       Beschreibende Darstellung (aus 3106(V)BDs Anlage 1 zu 1)

 



[1] Warum die Vorbehaltsgebiete entfallen sind, wird in der Beratungsvorlage der Region (Link s.o.) auf den Seiten 3 und 4 ausführlich erläutert. Ausschlaggebend war eine Änderung des § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 08.05.2024. In § 6 WindBG sind zeitlich befristete Verfahrenserleichterungen für das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten geregelt (Entfall der Artenschutzprüfung). Die Änderung vom 08.05.2024 hat zu einer privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen auch in den Vorbehaltsgebieten geführt. Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Belangen des Artenschutzes empfiehlt die Regionsverwaltung daher ihren Gremien, von der Festlegung der Vorbehaltsgebiete abzusehen.


(Pollehn)