Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage aufgeführten Straßen und Wege werden gem § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) als Gemeindestraßen für den öffentlichen Straßenverkehr, wie in Anlage 1 darstellt, gewidmet.
Sachverhalt und Begründung:
Die
in der Anlage 1 aufgeführten
Straßen und Wege sollen gemäß §6 Abs. 1 Nieders. Straßengesetz (NStrG) für den
öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch
den der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der
Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet ist (§14 Abs. 1 Satz 1 NStrG,
Gemeingebrauch).
Sofern
die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die
Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 (Übersicht der zu widmenden
Flächen) unter der "Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten"
vermerkt. Nähere Erläuterungen zu den zu widmenden (Teil-)Flächen können
ebenfalls der Anlage 1 entnommen werden. Lagepläne der zu widmenden Flächen
sind beigefügt (Anlage 2 und 3).
Mit dem förmlichen
Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straße erklärt
werden.
Die Stadt ist Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.
In Vertretung
(Vierke)
