Betreff
Änderung der Parkgebühren aufgrund des § 2b UStG sowie freies Parken für E-Fahrzeuge
Vorlage
M 2024 0715/1
Aktenzeichen
66.011.026
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.


Ratsherr Nijenhof (Fraktion WGS/FreieBurgdorfer) hat per Mail vom Donnerstag, 7. März 2024, im Vorfeld der Sitzung des A-WALV am gleichen Tage um die Beantwortung der folgenden Punkte zu den Parkgebühren gebeten:

Unter Bezugnahme auf die Mitteilungsvorlage M 2024 0715 sollte die Höhe der Einnahmeverluste mitgeteilt werden, sofern ausschließlich an den drei notwendigen Parkautomaten die Umsatzsteuer ausgewiesen und zugleich eine Erhöhung der Parkgebühren nicht erfolgen würde:

  • Im Jahr 2022 wurden ca. 21.200 € an den drei betreffenden Parkscheinautomaten eingenommen. Somit wären ca. 4.000 € (4.028 €=19%) an das Finanzamt abzuführen.  Im Jahr 2023 wurden ca. 22.200 € eingenommen. Somit wären ca. 4.200 € (4.218 €=19%) an das Finanzamt abzuführen.

Ebenso sollte der Vorschlag zur Aufhebung der Parkgebührenbefreiung für E-Mobile erläutert werden:

  • Der Bestand an E-Autos steigt mittlerweile stetig, sodass eine Privilegierung von Elektrofahrzeugen beim Parken nicht mehr angemessen erscheint. Auch andere Städte sehen inzwischen von der Regelung ab.

Zur Vorlage A 2024 0728 sollte erläutert werden, ob die Aussage aus der Mitteilungsvorlage M 2024 0715 zur Unterscheidung von Parkzonen entsprechend auch hier gilt:

  • In der angesprochenen Vorlage steht, dass kein räumlicher Zusammenhang bei den von der Umsatzsteuer betroffenen Parkscheinautomaten zu erkennen ist, sodass es nicht vermittelbar ist, warum gerade an diesen drei Automaten eine höhere Gebühr fällig wird. Eine räumlich zusammenhängende Parkzone – wie im Antrag genannt, die Marktstraße – wäre aus Sicht der Fachabteilung umsetzbar. Hier sollten Aufwand und Nutzen bedacht werden. Die Beschilderung müsste in der gesamten bewirtschafteten Zone geändert bzw. ergänzt werden, die Parkscheinautomaten müssten umprogrammiert und die verschiedenen Parkzonen sichtbar ausgewiesen werden. Das Abparken von einem Ticket, welches an einem Automaten in einer anderen Parkzone erworben wurde, wäre so nicht mehr möglich.

Es sollte geprüft werden, wie hoch die Kosten wären, wenn sukzessive auch Kartenzahlung (durch Debit- oder Kreditkarte) für alle Parkautomaten eingeführt würde:

  • Kontaktloses Bezahlen (NFC) wird seit Januar 2021 angeboten. Neben der klassischen Münzzahlung wird auch das minutengenaue Handyparken über diverse Anbieter seit März 2018 angeboten. Die Zahlung mit einer Kreditkarte ist mit zusätzlichen Kosten für die Stadt verbunden, da hier gesondert Gebühren für die Nutzung anfallen. Um alle Möglichkeiten, außer den bereits vorhandenen Bezahloptionen auszuschöpfen, müssten alle 22 Parkscheinautomaten mit einem Touchpad (um bspw. die PIN einzugeben) ausgestattet werden. Diese sind deutlich anfälliger für Beschädigungen und Vandalismus. Eine Umrüstung auf Touchpads wäre mit Kosten von ca. 40.000 € verbunden.  

Für die weitere Beschlussfassung - einer möglichen Änderung der Parkgebührensatzung – bittet Ratsherr Nijenhof um eine Stellungnahme durch das Stadtmarketing Burgdorf (SMB) einzuholen und dem Rat vorzulegen:

  • Die Stellungnahme des SMB zur Änderung der Parkgebührensatzung:

„Sehr geehrte Frau […],

wir nehmen zur geplanten Parkgebührenerhöhung wie folgt Stellung:

Angesichts des laufenden Verkehrsversuchs in der Marktstraße halten wir eine öffentliche Diskussion um Parkgebührenerhöhungen für ein falsches Signal und für kontraproduktiv. Eine Parkgebührenerhöhung macht derzeit nur Sinn, wenn sie mit einer Verlängerung der Parkzeit und der Einführung der „Brötchentaste“ verbunden wäre.

Mit freundlichen Grüßen

gez. […]

Vorsitzender Stadtmarketing Burgdorf e.V.“.

 


(Pollehn)