Betreff
Stellenplanentwurf 2012 - Ergänzung
Vorlage
2011 0049/1
Aktenzeichen
11 - Oer
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Siehe Vorlage 2011 0049.

Sachverhalt und Begründung:

 

Unter Punkt I Nr. 3 der Vorlage zum Stellenplanentwurf 2012 wurde mitgeteilt, dass seitens der Abteilung für Schule, Kultur und Sport sowie der Jugendverwaltung weiterer Bedarf angemeldet bzw. Arbeitsplätze neu beschrieben wurden und Untersuchungen durch den Controller laufen. Diese sind nunmehr abgeschlossen. Daraus ergeben sich die folgenden Ergänzungen zum Stellenplanentwurf 2012:

 

1.      Der Jugendverwaltung steht für die Beistandschaften ein Beamtendienstposten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zur Verfügung. Dieser Dienstposten ist mit zwei Beamtinnen in Teilzeit besetzt.

 

Diese Mitarbeiterinenn sind als Urkundspersonen anerkannt und übernehmen damit eine Aufgabe, die bisher vom Amtsgericht Burgdorf (im Wege der Amtshilfe) wahrgenommen wurde. Infolge der stetigen Zunahme der aufzunehmenden Unterhaltsurkunden hat das Amtsgericht Burgdorf um Entlastung durch das zuständige Jugendamt gebeten. Es fällt in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes, die in § 59 SGB III unter Ziffer 1 bis 9 aufgeführten Beurkundungen durchzuführen.

 

Die Zahl der gesetzlichen Beistandschaften ist seit Jahren steigend. Bei der Geltendmachung ist von rd. 60 neuen Fällen pro Jahr auszugehen. Bei rd. 40% der Fälle erfolgt keine Rückmeldung durch den Barunterhaltsverpflichteten, so dass hier ein erhöhter Arbeitsaufwand zu leisten ist. Alle Fälle, in denen eine Rückmeldung nicht erfolgt, münden in Gerichtsverfahren.

 

Der erhöhte Arbeitsaufwand lässt sich aber nicht nur auf eine fehlende Rückmeldung des barunterhaltsverpflichteten Elternteils zurückführen, sondern insbesondere auf immer komplexere Fallkonstellationen. Die Beistandschaft hat sich aus der Amtspflegschaft heraus entwickelt. Im Rahmen der Amtspflegschaft wurden nur Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, vertreten. Im Laufe der Zeit wurde die Zuständigkeit des Beistandes bzw. des Jugendamtes insoweit modifiziert, dass nun jeder alleinerziehende Elternteil die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeit für sein minderjähriges Kind in Anspruch nehmen kann.

 

Daraus folgt, dass vermehrt Unterhaltsansprüche geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden müssen, in denen durch eine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eltern der finanzielle Hintergrund komplexer geworden ist, z.B. gemeinsame Hausfinanzierungen, Verbindlichkeiten jeglicher Art, weitere Kinder aus vorangegangenen Beziehungen, das Eingehen neuer Partnerschaften und daraus ggf. resultierender neuer Unterhaltsverpflichtungen, Elternzeiten, Verbraucherinsolvenzverfahren, haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.

 

Auch die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt hat im Laufe der Zeit zugenommen. Seit Ende 2009 besteht in familiengerichtlichen Verfahren Anwaltszwang.

 

Aufgrund der Beratungs- und Vertretungsmöglichkeit eines Kindes durch das Jugendamt in Unterhaltsangelegenheiten oder aber bei der Vaterschaftsklärung hat das Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten und betreuenden Elternteil inzwischen weder die Möglichkeit Beratungshilfe noch Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes durch das Familiengericht zu erhalten. Nur in Ausnahmefällen wird von dieser Regelung abgesehen. D.h. die betreuenden Eltern sind aus finanziellen Gründen daran gehalten bzw. tlw. gezwungen, sich durch das Jugendamt beraten und vertreten zu lassen.

 

Der Arbeitsplatz ist tatsächlich mit zwei Beamtinnen in Teilzeit besetzt. Unter Beachtung von Punkt II Nr. 11 a) des Stellenplanentwurfs 2012 wird eine weitere Planstelle in der Personalreserve geführt. Hier wäre es nun möglich, davon 0,25 Stellenanteile aus der Personalreserve in die Jugendverwaltung zu verschieben, so dass diese Maßnahme nicht zu einer Ausweitung des Stellenplans führt.

 

Die jährlichen Personalkosten für eine 0,25 Stelle betragen rd. 16.400,-€.

 

 

2.      Über den Stellenplan 2009 wurde für die Jugendverwaltung eine 0,5 Stelle der Vergütungsgruppe VI b BAT (Entgeltgruppe 6 TVöD) geschaffen. Die Stelle wurde zunächst bis zum 31.12.2011 befristet. Über den Stellenplan 2010 wurde diese Stelle als ganze Stelle ausgewiesen, der „kw-Vermerk“ jedoch nicht gestrichen. Über den Stellenplan 2011 wurde die Befristung bis zum 31.12.2012 verlängert.

 

Auf dieser Stelle werden Aufgaben zur Unterstützung des Bereichs Beistandschaf­ten/Unterhalt/Unterhaltsvorschuss, Beschaffungen für Kindertagesstätten sowie die Wirtschaftliche Jugendhilfe – Aufgabenbereich Tagespflege - wahrgenommen.

 

Insbesondere bei der Tagespflege ergibt sich durch die erhöhten Fallzahlen und die damit verbundenen Abrechnungen ein deutlich höherer Arbeitsaufwand. Dadurch haben sich Verschiebungen bei der Aufgabenstellung ergeben, die auch eine Neubewertung des Arbeitsplatzes erforderlich machen. Diese steht noch aus.

 

Daher wird erneut empfohlen, diese Stelle dauerhaft einzurichten.

 

Da die Stelle derzeit bis 31.12.2012 befristet ist, entstehen für das Jahr 2012 keine zusätzlichen Personalkosten. Die jährlichen Personalkosten liegen bei rd. 39.500,- €.

 

 

3.      Eine Mitarbeiterin ist sowohl auf einer 0,5 Stelle  in der Abteilung für Schule, Kultur und Sport (Vergütungsgruppe VIb BAT – Entgeltgruppe 6 TVöD) als auch auf einer 0,25 Stelle in der Jugendverwaltung (Vergütungsgruppe VII / VI b BAT – Entgeltgruppe 6 ku 5 TVöD) eingesetzt.

 

Die Betreuung der Sportvereine und insbesondere die Vergabe der Hallenbelegung am Wochenende nehmen ständig zu.

 

Für den Bereich der Jugendverwaltung werden auf diesem Arbeitsplatz die Fest­setzung der Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten sowie die Sollstellung wahrgenommen. Die quantitative und qualitative Ausweitung des Betreuungsange­botes in den Kindertagesstätten hat zur Folge, dass hier ein entsprechender Mehr­aufwand besteht. Neben der zahlenmäßigen Ausweitung des Betreuungsangebotes ist auch hinsichtlich der Gebührengestaltung ein Mehraufwand festzustellen. Die Ge­bührenstaffel umfasst elf Stufen und ist dadurch in der Umsetzung zeitaufwändig. Zusätzlich ist ein weiterer Mehraufwand auf diesem Arbeitsplatz zu berücksichtigen, der sich aus der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ergibt. Darüber hinaus soll hier zukünftig auch die Berechnung der Hilfen gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII für die freien Träger wahrgenommen werden.

 

Um den anfallenden Arbeiten gerecht werden zu können, ist es erforderlich, die 0,25 Stelle in der Jugendverwaltung um 0,25 Stellenanteile zu erhöhen. Somit würden zwei 0,5 Stellen in der Abteilung für Schule, Kultur und Sport sowie der Jugendverwaltung zur Verfügung stehen. Die Besetzung soll zunächst aber nicht in Vollzeit, sondern bedarfsorientiert erfolgen. Eine Neubewertung des Arbeitsplatzes steht noch aus. Dieser Arbeitsplatz unterliegt aber auch weiterhin der Überprüfung durch den Controller.

 

Die jährlichen Personalkosten für eine 0,25 Stelle liegen bei rd. 9.900 ,- €.

 

 

 

Insgesamt werden die angemeldeten Bedarfe als gerechtfertigt angesehen, stehen jedoch auch weiterhin unter kritischer Beobachtung. Z.T. sind sie ein Ausfluss früherer Entscheidungen hinsichtlich des Ausbaus des Betreuungsangebotes und der Gebührengestaltung. Die ersten Nachuntersuchungen stehen bereits in diesem Jahr an. Auch liegt für einen weiteren Arbeitsplatz eine neue Beschreibung vor. Die Neubewertung steht aber noch aus.

 

Der Inhalt dieser Vorlage wurde dem Personalrat mit der Bitte um Benehmensherstellung zugeleitet. Seine Entscheidung werde ich Ihnen bei der Beratung über diese Vorlage bekannt geben. Der Gleichstellungsbeauftragten wurde diese Ergänzung zum Stellenplanentwurf bekannt gegeben.