Sachverhalt und Begründung:
Aufgrund der Erfahrungen aus den vergangenen Haushaltsjahren seit 2019 wird vorgeschlagen, die kommende Haushaltsplanung erneut für zwei Haushaltsjahre durchzuführen.
Die Möglichkeit zur Aufstellung eines Doppelhaushaltes ergibt sich aus § 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG. Danach kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Dementsprechend ist in § 7 KomHKVO weitergehend ausgeführt, dass im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes Haushaltsjahr getrennt veranschlagt werden, wenn in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen werden. Folglich sind sämtliche Haushaltsansätze auf ein Jahr zu beschränken, eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Da sämtliche Vorschriften für den Haushaltsausgleich, Kreditaufnahmen, Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen, Mittelübertragungen etc. für jedes Haushaltsjahr getrennt anzuwenden sind, besteht die Haushaltsplanung für zwei Jahre daher de facto aus zwei Haushaltsplänen, die für zwei aufeinander folgende Jahre zusammengefasst und nebeneinander dargestellt werden.
Durch die bereits vom Rat der Stadt Burgdorf beschlossenen Doppelhaushalte für die Haushaltsjahre 2019 / 2020, 2021 / 2022 und 2023 / 2024 haben sich aus Sicht der Verwaltung insbesondere folgende Vorteile ergeben:
·
Die Verwaltung und auch die politischen Gremien wurden
im zweiten Jahr vom aufwendigen Haushaltsplanaufstellungs- und
-beratungsverfahren entlastet. Zwar hat sich der Planungsaufwand für die
Erstellung des Doppelhaushaltes für die Verwaltung erhöht, jedoch blieb der
Aufwand insgesamt geringer als bei der Aufstellung von zwei einzelnen
Haushalten.
·
Es hat sich hierdurch eine längerfristige
Planungssicherheit ergeben.
Die
Verwaltung kannte die umzusetzenden Maßnahmen für die kommenden zwei Jahre;
damit war ein wesentlich größerer Planungshorizont geschaffen, der einen
besseren und wirtschaftlicheren Einsatz sachlicher und personeller Ressourcen
ermöglichte.
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Im zweiten Jahr entfiel die Phase der vorläufigen
Haushaltsführung.
Da die
Haushaltssatzung des Folgejahres bereits genehmigt und in Kraft war, kamen die
einschränkenden Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung in den
Haushaltsjahren 2020, 2022 bzw. 2024 nicht zur Anwendung. Dies erleichterte und
beschleunigte den Haushaltsvollzug, da hierfür dann das volle Jahr zur
Verfügung stand. Unter anderem brachte es Vorteile im Hoch- und Tiefbaubereich,
da Ausschreibungen früher vorgenommen und Baumaßnahmen entsprechend früher
begonnen werden konnten.
Sofern Veränderungen eine
Korrektur von Haushaltsansätzen erforderten, kamen bei dem Doppelhaushalt
generell die gleichen gesetzlichen Regelungen nach dem NKomVG und der KomHKVO
zur Anwendung wie bei einem einjährigen Haushalt. Als Anpassungsinstrumente
standen bzw. stehen danach Umsetzungen innerhalb der allgemeinen Deckungsregeln
(z. B. innerhalb der Teilhaushalts-Budgets) und über- bzw. außerplanmäßige
Mittelbereitstellungen zur Verfügung.
Die Beteiligungsrechte des Rates werden durch die Aufstellung eines
Doppelhaushaltes nicht geschmälert, weil im Rahmen der Aufstellung von
Nachtragshaushalten eine Anpassung möglich ist. Für das Haushaltsjahr 2026 wird
die Aufstellung eines Nachtragshaushalts u. a. aufgrund der Anpassungen an die
Auswirkungen der Steuerschätzung und des Finanzausgleichs aller Voraussicht
nach ohnehin erforderlich sein. Die Nachträge sind jedoch deutlich weniger
aufwendig, da gezielt nur die Budgets angepasst werden, bei denen es
erforderlich ist oder ein politischer Wunsch besteht.
In Vertretung
(Kugel)