Betreff
Lehrschwimmbecken der Gudrun-Pausewang-Grundschule
Vorlage
2011 0071
Aktenzeichen
25 - Lah
Art
Informationsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

     

Laufende Kosten:

     

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen, der Bauausschuss und der Verwaltungsausschuss nehmen die Vorlage 2011 0071 zur Kenntnis.

Sachverhalt und Begründung:

 

Im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung der Sporthalle der Gudrun-Pausewang-Grundschule in brandschutztechnischer und bauordnungsrechtlicher Hinsicht wurden seitens der Bauordnung zusammen mit dem Brandschutzprüfer der Region Hannover erhebliche brandschutztechnische Mängel im Bereich des Lehrschwimmbeckens der Gudrun-Pausewang-Grundschule festgestellt. Grundlage der Überprüfung sind die Niedersächsische Bauordnung (NBauO), die Allgemeine Durchführungs-verordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO), die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO), die einschlägigen brandschutztechnischen Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen der VDE und DIN, jeweils in der z. Z. gültigen Fassung. Weiterhin wurden die Inhalte der Baugenehmigungen als auch die Maßgaben des Baurechts, das zum Zeitpunkt der Genehmigungen rechtswirksam war, berücksichtigt:

          Neubau einer Sporthalle mit Lehrschwimmbecken – Bauschein 366/1970 vom 25.08.1970

          Neubau einer Fluchttreppe an der Sporthalle – Baugenehmigung 138/00 vom 25.07.2000

Die Sporthalle mit einem genehmigten Tribünenbereich von bis zu 350 Zuschauern gehört zu den Versammlungsstätten, für die die Vorschriften der NVStättVO gelten, und somit seitens der Bauaufsicht regelmäßige Prüfungen hinsichtlich Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen durchgeführt werden müssen (s. §48 NVStättVO).

Weiterhin sind prüfungsbedürftige technische Anlagen in Versammlungsstätten durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen, dazu gehören z.B. Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Brandmeldeanlagen etc., (§ 32 Abs.2 DVNBauO). Der Betreiber der Anlage hat die Prüfung regelmäßig, in Abständen von längstens 3 Jahren durchführen zu lassen. Die Dreijahrespflicht gilt auch für Anlagen, die vor dem 1. August 2004 errichtet worden sind (§32 Abs.5 DVNBauO).

Festgestellt wurde für das Lehrschwimmbecken unter Anderem Folgendes:

a.       Lüftungsanlage

Um eine evtl. Verrauchung des Schwimmhallenbereiches zu verhindern, wird auch hier eine Nachrüstung der Lüftungsanlage mit Brandschutzklappen im Rahmen der Anpassung nach §99 NBauO verlangt. Eine besondere Gefährdung der Schwimmhallennutzer ist gegeben, da das Verlassen des Schwimmbeckens im Notfall vergleichsweise viel Zeit kosten würde. Außerdem ist durch eine mögliche chemische Reaktion im KG von Flüssigchlor und Wasser eine zusätzliche Gefährdung der Personen vorhanden.

b. Die Tür vom Schwimmbad zum Technikraum im Kellergeschoss ist durch eine T30 RS- Tür zu ersetzen und ständig geschlossen zu halten. An dieser Tür ist ein Schild anzubringen, welches auf die Gefahr möglicher Gasbildung und Chlordämpfe hinweist.

 

Im Kellergeschoss befinden sich die betriebstechnischen Anlagen für das Schwimmbad, ein Raum für raumlufttechnische Anlagen und ein Heizraum. Der Zugang zum KG erfolgt ausschließlich über die Schwimmhalle.

a. Im Bereich der betriebstechnischen Anlagen für das Schwimmbad befinden sich die dafür benötigten Chemikalien, z.B. Flockungsmittel, Chlor und Schwefelsäure. Die Kanister sind entsprechend zu kennzeichnen und auf einer speziell dafür vorgesehenen Fläche geordnet zu lagern.

b. Heizraum:

    Im Heizraum befinden sich 2 verschiedene Heizungssysteme, Gas- und Ölheizung, deren Gesamtwärmeleistung weit mehr als 100kW beträgt. Es gilt § 5 „Aufstellräume für Feuerstätten“ der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27.03.2008

    Decken- und Wanddurchbrüche sind zu schließen.

    Brenner und Brennstofffördereinrichtung müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter jederzeit abgeschaltet werden können. Der Notschalter muss durch ein Schild „Notschalter-Feuerung“ gekennzeichnet sein.

    Die Tür zum Heizraum ist durch eine dicht- und selbstschließende zu ersetzen und ständig geschlossen zu halten.

Die Tür vom Heizraum zum Schacht vor der Außenwand ist mit einem Drehknauf zu versehen, sodass sie jederzeit von innen öffenbar ist. Zusätzlich muss der Gitterrost über dem Lichtschacht von unten zu öffnen sein, sodass man einen direkten Rettungsweg vom Heizraum über den Schacht ins Freie erhält.

Alternativ dazu könnte auch ein Rettungsweg über den 2.Lichtschacht im Kellergeschoss erfolgen. Die Maßnahmen bzgl. Türknauf und Gitterroste wären identisch, es müsste jedoch noch eine Steigleiter im Schacht erstellt werden. Diese Alternative wäre auch als 2. Zugang zum KG für die Feuerwehr geeignet.

    Es ist auch hier ein Schild von außen an der Tür anzubringen, welches auf die Gefahr möglicher Gasbildung und Chlordämpfe im KG hinweist.

 

c. Im KG sind unterhalb des Schwimmbeckenbereiches statisch erforderliche Abstützmaßnahmen erfolgt.

    Diese sollten von einem Statiker erneut kontrolliert werden, damit auch weiterhin die Standsicherheit gewährleistet ist.

 

Die für den Erhalt des Lehrschwimmbeckens notwendigen Investitionen wurden im Rahmen eines ingenieurtechnischen Gutachtens ermittelt. Einen Auszug dieses Gutachtens, in dem die Maßnahmen dargestellt und die Kosten im Einzelnen erfasst sind, ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Die technischen Anlagen für Lehrschwimmbecken und Sporthalle befinden sich im gleichen Technikkeller, sind jedoch dort räumlich voneinander getrennt, so dass Maßnahmen zur Brandabschottung beider Objekte gegeneinander nicht erforderlich sind.

Für den Brandschutz der Sporthalle ist es notwendig, eine Brandabschottung gegen Feuer-/Rauchübertragung zwischen Lüftungsanlage Sporthalle im Technikkeller und der Sporthalle (vom Bestand und den Erfordernissen des Lehrschwimmbeckens unabhängig) nachzurüsten. Diese Nachrüstung sollte aber nicht losgelöst vom Konzept der energetischen Sanierung der Gebäude der Stadt Burgdorf durchgeführt werden, bei dem diese Sporthalle als Objekt mit erheblichen Verbesserungsbedarf und Einsparpotential betrachtet werden kann. Da man sich bei einer energetischen Sanierung der Sporthalle für neue, effizientere Technik zur Lüftung und Heizung entscheiden wird, wäre diese kostenaufwändige Nachrüstung nicht mehr sinnvoll. Eine überschaubare Zeit bis zur Realisierung der energetischen Sanierung kann für die Sporthalle mit Ersatzmaßnahmen (Brandwachen, zusätzliche Fluchtwege) überbrückt werden.

Die Situation im Bereich des Lehrschwimmbeckens ist dagegen anders zu beurteilen. Bei einer weiteren Begehung am 24.11.2011 ist erneut festgestellt worden, dass die fehlende Abschottung der Lüftungsanlage eine besondere Gefährdung darstellt, da befürchtet wird, dass ein schnelles Verlassen des Schwimmbeckens bzw. des Hallenbereiches u.U. nicht möglich sein wird. Hinzukommt, dass die Fluchtwegsituation über den Umkleidetrakt nicht den heutigen Anforderungen entspricht und auch dort wegen nicht vorhandener Rauchschutztüren eine Verrauchung der Fluchtwege von der Schwimmhalle aus nicht verhindert wird. Weiterhin ist durch eine mögliche chemische Reaktion im Kellergeschoss von Flüssigchlor und Wasser eine zusätzliche Gefährdung der Personen vorhanden.

Für zwingend erforderliche Maßnahmen zum Weiterbetrieb des Schwimmbades sind gemäß gutachterlicher Stellungnahme der Planungsgesellschaft Hildesheim mbH vom November 2011 (siehe Anlage 1) rd. 123.000 € erforderlich. Die Durchführung dieser Maßnahmen (Planung, Ausschreibung und Ausführung) wird nach Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten in Anspruch nehmen.

Die Möglichkeit einer Zwischenlösung, d.h. Ergreifen von Maßnahmen, die die Sicherheit erhöhen, um die weitere Nutzung des Schwimmbades übergangsweise zu ermöglichen, wird weder von der Bauordnungsabteilung noch von der Abteilung für Gebäudewirtschaft oder der beauftragten Planungsgesellschaft Hildesheim mbH gesehen.

Da bei der Begehung am 24.11.2011 von allen Beteiligten (Bauordnungsabteilung und Abteilung für Gebäudewirtschaft) festgestellt wurde, dass auf Grund der erheblichen Mängel eine gefahrlose Nutzung der Schwimmhalle nicht garantiert werden kann, wurde daher der Schwimmbadbetrieb sofort eingestellt.

Über den Haushalt 2012 ist nun zu entscheiden, ob die für den Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens zunächst erforderlichen Maßnahmen mit einem Kostenrahmen von rd. 123.000 € in 2012 zur Durchführung kommen sollen.

Der Vollständigkeit halber weise ich auch noch auf die für das Lehrschwimmbecken jährlich anfallenden Betriebskosten hin. Diese belaufen sich ohne bauliche Unterhaltungs- und Wartungskosten auf rd. 40.000 €/Jahr (siehe Anlage2).

Die Planungsgesellschaft Hildesheim mbH wurde auch gebeten, die Kosten für eine Nachnutzung des Bereichs des Lehrschwimmbeckens als Lagerraum zu benennen. Leider liegt diesbezüglich noch keine Rückmeldung vor.