Sachverhalt und Begründung:
Im Rahmen
einer wiederkehrenden Prüfung der Sporthalle der Gudrun-Pausewang-Grundschule
in brandschutztechnischer und bauordnungsrechtlicher Hinsicht wurden seitens
der Bauordnung zusammen mit dem Brandschutzprüfer der Region Hannover
erhebliche brandschutztechnische Mängel im Bereich des Lehrschwimmbeckens der
Gudrun-Pausewang-Grundschule festgestellt. Grundlage der Überprüfung sind die
Niedersächsische Bauordnung (NBauO), die Allgemeine Durchführungs-verordnung
zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO), die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
(NVStättVO), die einschlägigen brandschutztechnischen Bedingungen, insbesondere
die Bestimmungen der VDE und DIN, jeweils in der z. Z. gültigen Fassung.
Weiterhin wurden die Inhalte der Baugenehmigungen als auch die Maßgaben des
Baurechts, das zum Zeitpunkt der Genehmigungen rechtswirksam war,
berücksichtigt:
Neubau einer Sporthalle mit
Lehrschwimmbecken – Bauschein 366/1970 vom 25.08.1970
Neubau einer Fluchttreppe an der
Sporthalle – Baugenehmigung 138/00 vom 25.07.2000
Die Sporthalle mit
einem genehmigten Tribünenbereich von bis zu 350 Zuschauern gehört zu den
Versammlungsstätten, für die die Vorschriften der NVStättVO gelten, und somit
seitens der Bauaufsicht regelmäßige Prüfungen hinsichtlich Einhaltung der
baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen durchgeführt
werden müssen (s. §48 NVStättVO).
Weiterhin sind
prüfungsbedürftige technische Anlagen in Versammlungsstätten durch
bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und
Betriebssicherheit zu prüfen, dazu gehören z.B. Lüftungsanlagen,
Rauchabzugsanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Brandmeldeanlagen etc.,
(§ 32 Abs.2 DVNBauO). Der Betreiber der Anlage hat die Prüfung regelmäßig, in
Abständen von längstens 3 Jahren durchführen zu lassen. Die Dreijahrespflicht
gilt auch für Anlagen, die vor dem 1. August 2004 errichtet worden sind (§32
Abs.5 DVNBauO).
Festgestellt wurde
für das Lehrschwimmbecken unter Anderem Folgendes:
a. Lüftungsanlage
Um
eine evtl. Verrauchung des Schwimmhallenbereiches zu verhindern, wird auch hier
eine Nachrüstung der Lüftungsanlage mit Brandschutzklappen im Rahmen der
Anpassung nach §99 NBauO verlangt. Eine besondere Gefährdung der
Schwimmhallennutzer ist gegeben, da das Verlassen des Schwimmbeckens im Notfall
vergleichsweise viel Zeit kosten würde. Außerdem ist durch eine mögliche
chemische Reaktion im KG von Flüssigchlor und Wasser eine zusätzliche
Gefährdung der Personen vorhanden.
b. Die Tür vom Schwimmbad zum Technikraum im
Kellergeschoss ist durch eine T30 RS- Tür zu ersetzen und ständig geschlossen
zu halten. An dieser Tür ist ein Schild anzubringen, welches auf die Gefahr
möglicher Gasbildung und Chlordämpfe hinweist.
Im Kellergeschoss befinden sich die
betriebstechnischen Anlagen für das Schwimmbad, ein Raum für raumlufttechnische
Anlagen und ein Heizraum. Der Zugang zum KG erfolgt ausschließlich über die
Schwimmhalle.
a. Im Bereich der betriebstechnischen Anlagen für
das Schwimmbad befinden sich die dafür benötigten Chemikalien, z.B.
Flockungsmittel, Chlor und Schwefelsäure. Die Kanister sind entsprechend zu
kennzeichnen und auf einer speziell dafür vorgesehenen Fläche geordnet zu
lagern.
b. Heizraum:
Im Heizraum befinden sich 2 verschiedene
Heizungssysteme, Gas- und Ölheizung, deren Gesamtwärmeleistung weit mehr als
100kW beträgt. Es gilt § 5 „Aufstellräume für Feuerstätten“ der
Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27.03.2008
Decken- und Wanddurchbrüche sind zu
schließen.
Brenner und Brennstofffördereinrichtung
müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter jederzeit
abgeschaltet werden können. Der Notschalter muss durch ein Schild
„Notschalter-Feuerung“ gekennzeichnet sein.
Die Tür zum Heizraum ist durch eine dicht-
und selbstschließende zu ersetzen und ständig geschlossen zu halten.
Die Tür vom
Heizraum zum Schacht vor der Außenwand ist mit einem Drehknauf zu versehen,
sodass sie jederzeit von innen öffenbar ist. Zusätzlich muss der Gitterrost
über dem Lichtschacht von unten zu öffnen sein, sodass man einen direkten
Rettungsweg vom Heizraum über den Schacht ins Freie erhält.
Alternativ dazu könnte auch ein Rettungsweg über den
2.Lichtschacht im Kellergeschoss erfolgen. Die Maßnahmen bzgl. Türknauf und
Gitterroste wären identisch, es müsste jedoch noch eine Steigleiter im Schacht
erstellt werden. Diese Alternative wäre auch als 2. Zugang zum KG für die
Feuerwehr geeignet.
Es ist auch hier ein Schild
von außen an der Tür anzubringen, welches auf die Gefahr möglicher Gasbildung
und Chlordämpfe im KG hinweist.
c. Im KG sind unterhalb des Schwimmbeckenbereiches
statisch erforderliche Abstützmaßnahmen erfolgt.
Diese sollten von einem Statiker erneut
kontrolliert werden, damit auch weiterhin die Standsicherheit gewährleistet
ist.
Die für den Erhalt
des Lehrschwimmbeckens notwendigen Investitionen wurden im Rahmen eines
ingenieurtechnischen Gutachtens ermittelt. Einen Auszug dieses Gutachtens, in
dem die Maßnahmen dargestellt und die Kosten im Einzelnen erfasst sind, ist
dieser Vorlage als Anlage 1
beigefügt.
Die technischen
Anlagen für Lehrschwimmbecken und Sporthalle befinden sich im gleichen
Technikkeller, sind jedoch dort räumlich voneinander getrennt, so dass
Maßnahmen zur Brandabschottung beider Objekte gegeneinander nicht erforderlich
sind.
Für den
Brandschutz der Sporthalle ist es notwendig, eine Brandabschottung gegen
Feuer-/Rauchübertragung zwischen Lüftungsanlage Sporthalle im Technikkeller und
der Sporthalle (vom Bestand und den Erfordernissen des Lehrschwimmbeckens
unabhängig) nachzurüsten. Diese Nachrüstung sollte aber nicht losgelöst vom
Konzept der energetischen Sanierung der Gebäude der Stadt Burgdorf durchgeführt
werden, bei dem diese Sporthalle als Objekt mit erheblichen Verbesserungsbedarf
und Einsparpotential betrachtet werden kann. Da man sich bei einer
energetischen Sanierung der Sporthalle für neue, effizientere Technik zur
Lüftung und Heizung entscheiden wird, wäre diese kostenaufwändige Nachrüstung
nicht mehr sinnvoll. Eine überschaubare Zeit bis zur Realisierung der
energetischen Sanierung kann für die Sporthalle mit Ersatzmaßnahmen
(Brandwachen, zusätzliche Fluchtwege) überbrückt werden.
Die Situation im
Bereich des Lehrschwimmbeckens ist dagegen anders zu beurteilen. Bei einer
weiteren Begehung am 24.11.2011 ist erneut festgestellt worden, dass die
fehlende Abschottung der Lüftungsanlage eine besondere Gefährdung darstellt, da
befürchtet wird, dass ein schnelles Verlassen des Schwimmbeckens bzw. des
Hallenbereiches u.U. nicht möglich sein wird. Hinzukommt, dass die
Fluchtwegsituation über den Umkleidetrakt nicht den heutigen Anforderungen
entspricht und auch dort wegen nicht vorhandener Rauchschutztüren eine
Verrauchung der Fluchtwege von der Schwimmhalle aus nicht verhindert wird.
Weiterhin ist durch eine mögliche chemische Reaktion im Kellergeschoss von
Flüssigchlor und Wasser eine zusätzliche Gefährdung der Personen vorhanden.
Für zwingend
erforderliche Maßnahmen zum Weiterbetrieb des Schwimmbades sind gemäß
gutachterlicher Stellungnahme der Planungsgesellschaft Hildesheim mbH vom
November 2011 (siehe Anlage 1) rd.
123.000 € erforderlich. Die Durchführung dieser Maßnahmen (Planung,
Ausschreibung und Ausführung) wird nach Bereitstellung entsprechender
Haushaltsmittel einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten in Anspruch nehmen.
Die Möglichkeit
einer Zwischenlösung, d.h. Ergreifen von Maßnahmen, die die Sicherheit erhöhen,
um die weitere Nutzung des Schwimmbades übergangsweise zu ermöglichen, wird
weder von der Bauordnungsabteilung noch von der Abteilung für Gebäudewirtschaft
oder der beauftragten Planungsgesellschaft Hildesheim mbH gesehen.
Da bei der
Begehung am 24.11.2011 von allen Beteiligten (Bauordnungsabteilung und
Abteilung für Gebäudewirtschaft) festgestellt wurde, dass auf Grund der
erheblichen Mängel eine gefahrlose Nutzung der Schwimmhalle nicht garantiert
werden kann, wurde daher der Schwimmbadbetrieb sofort eingestellt.
Über den Haushalt
2012 ist nun zu entscheiden, ob die für den Weiterbetrieb des
Lehrschwimmbeckens zunächst erforderlichen Maßnahmen mit einem Kostenrahmen von
rd. 123.000 € in 2012 zur Durchführung kommen sollen.
Der
Vollständigkeit halber weise ich auch noch auf die für das Lehrschwimmbecken
jährlich anfallenden Betriebskosten hin. Diese belaufen sich ohne bauliche
Unterhaltungs- und Wartungskosten auf rd. 40.000 €/Jahr (siehe Anlage2).
Die
Planungsgesellschaft Hildesheim mbH wurde auch gebeten, die Kosten für eine
Nachnutzung des Bereichs des Lehrschwimmbeckens als Lagerraum zu benennen.
Leider liegt diesbezüglich noch keine Rückmeldung vor.