Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wirtschaft
und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend
formulierten Beschluss zu fassen.
Der
Rat beschließt, die 14. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2011 0052
ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 14.12.1995
erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Änderung der
Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“
in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“
aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die
Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt. Im Rahmen einer Kalkulation der
Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH
aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die
Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die
Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2011 für die Schmutzwasserbeseitigung
1,82 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,74 €/m²
entwässerte Fläche. Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen -
Schmutzwasserbeseitigung und -
Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilte und als Anlage
1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr
2010 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von
83.245,11 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in
Höhe von 10.901,88 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten,
verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden
Betriebsabrechnung. Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2012 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2010) wird insofern verwiesen. Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2012 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2010) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen) für die Schmutzwasserbeseitigung 1,97
€/ m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,77 €/m² entwässerte
Fläche. Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2012 erforderlich. Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im Jahr würde sich somit die Jahresschmutzwassergebühr um 5,25 € erhöhen. Finanzielle AuswirkungenIn
dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 14. Satzung zur
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 7.7.1994 sind die neu
kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze
führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen unter Berücksichtigung
der bisher aktuellen veranlagten Kubik- und Quadratmetern zu einer Erhöhung
der Einnahmen von rd. 195.000 € bei den Schmutzwasser- und 35.000 € bei den
Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2012 können somit auf insgesamt 2.585.000 € bzw. 910.000 €
festgesetzt werden. |
Anlagen
Anlage 1:
Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung mit Gebührenkalkulation |
Anlage 2: Entwurf einer 14. Satzung zur Änderung der
Entwässerungsabgaben-
satzung vom 07.07.1994' |