Betreff
Vertretung der Stadt Burgdorf im Verein "Stadtmarketing e. V."
Vorlage
2011 0033
Aktenzeichen
021-27.0
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu a)     Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

Zu b)     Der Rat beschließt, in die Mitgliederversammlung des Vereins „Stadtmarketing e. V.“ folgende Personen zu entsenden:

 

              1. Herr / Frau ................................................

 

              2. Herr / Frau ................................................

 

              3. Herrn Bürgermeister Alfred Baxmann

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 5 der Vereinssatzung sind Organe des Vereins

 

a.     die Mitgliederversammlung

b.     der Vorstand

 

Mitgliederversammlung

 

Nach § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung hat die Stadt Burgdorf in der Mitgliederversammlung drei Stimmen durch drei stimmberechtigte Personen. Diese können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.

 

Entsprechend diesen Vorgaben sind in die Mitgliederversammlung drei stimmberechtigte Personen – wovon eine Person als Stimmführer zu benennen ist – zu entsenden. Da mehrere Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen sind, muss gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG der Bürgermeister, sofern er nicht verzichtet, dazu zählen. Der Bürgermeister kann an seine Stelle eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen. Von den Fraktionen und Gruppen sind mithin noch zwei Vertreterinnen / Vertreter zu benennen. Es gilt das Wahlverfahren nach § 71 Abs. 6 NKomVG (Verfahren Hare-Niemeyer i. S. des § 71 Abs. 2, 3 und 5 NKomVG). Für die beispielhafte Berechnung bitte ich auf die Anlagen zur Vorlage 2011 0024 – Vertretung der Stadt Burgdorf in der Musikschule Ostkreis Hannover e. V. – zurückzugreifen.

 

 

Vorstand

 

Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Vereinssatzung ist der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Burgdorf kraft Gesetzes Mitglied des Vorstandes.