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Beschlussvorschlag:
Zu a) Der Verwaltungsausschuss nimmt von der
Vorlage Kenntnis.
Zu b) Der
Rat beschließt, als Vertreter in die Mitgliederversammlung des Vereins „Tourismus
Region Hannover e. V.“ wird
Herr
/ Frau ......................................................
entsandt.
Sachverhalt und Begründung:
Mit Ratsbeschluss vom 18.03.1993 hat der Rat der Stadt Burgdorf folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Stadt Burgdorf tritt am Gründungstag (22.03.1993) dem Verein „Tourismus Region Hannover e. V.“ bei.
2. Die Mitgliedschaftsrechte in den Organen des Vereins werden vom Stadtdirektor wahrgenommen.
Gemäß § 6 der Vereinssatzung sind die Organe des Vereins die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der besondere Vertreter (Geschäftsführer/in).
Mitgliederversammlung
Aufgrund der Beitragshöhe von 2.600,00 € / Jahr stehen der Stadt Burgdorf gemäß § 7 Abs. 2 der Vereinssatzung drei Stimmrechtsanteile zu.
Diese Stimmen wurden bisher vom damaligen Ersten Stadtrat, Herrn Strecker, wahrgenommen.
Der Rat hat nunmehr zu entscheiden, wie und in welcher Form in diesem Verein die Mitgliedschaftsrechte wahrgenommen werden sollen.
Gemäß § 138 Abs. 1 NKomVG sind die Vertreterinnen / Vertreter der Gemeinde in die Mitgliederversammlung eines Vereins durch den Rat zu wählen. Sofern mehrere Vertreterinnen / Vertreter zu benennen / vorzuschlagen sind, muss der Bürgermeister dazu zählen, soweit er nicht verzichtet. Auf Vorschlag des Bürgermeisters kann an seiner Stelle eine andere Gemeindebedienstete oder ein anderer Gemeindebediensteter benannt oder vorgeschlagen werden (§ 138 Abs. 2 NKomVG). Wird ein Vertreter entsandt, findet ein Wahlverfahren im Sinne von § 67 NKomVG statt. Werden mehrere Vertreter entsandt, gilt das Wahlverfahren nach § 71 Abs. 6 NKomVG (Verfahren Hare-Niemeyer i. S. des § 71 Abs. 2, 3 und 5 NKomVG).
Da die Mitgliedschaftsrechte bei den anderen Mitgliedern üblicherweise im Bereich Wirtschaftsförderung und Tourismus wahrgenommen werden, schlage ich vor, Herrn Dipl.-Oec. André Scholz mit der Vertretung der Stadt Burgdorf zu beauftragen.
Vorstand
Gemäß § 11 der Vereinssatzung setzt sich der Vorstand gemäß § 26 BGB wie folgt zusammen:
a. der oder dem Vorsitzenden,
b. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
c. fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die oder der Vorsitzende ist nach § 11 Abs. 2 der Satzung die Sprecherin / der Sprecher der Geschäftsführung der Hannover Holding für Wirtschaftsförderung, Marketing und Tourismus GmbH.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gerechnet von der Wahl an gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. C – auf Vorschlag der kommunalen Mitglieder der Gebiete Steinhuder Meer, Deister und Burgdorfer Land sowie der Hannover Holding - bestellt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit Nachfolge bestellt (§ 11 Abs. 5 der Vereinssatzung).