Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
zu a) Der
Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis.
zu b) Die Stadt Burgdorf wird in der
Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes Nr. 44 „Untere Fuhse“ vertreten
durch:
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Mitglied |
Stellv. Mitglied |
benannt durch Fraktion / Gruppe |
1 |
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2 |
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Zum Stimmführer/in wird Herr / Frau
.......................................... benannt.
Die Stadt Burgdorf wird im Verbandsvorstand
des Unterhaltungsverbandes Nr. 44 „Untere Fuhse“ vertreten durch:
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Mitglied |
Stellv. Mitglieder |
benannt durch Fraktion / Gruppe |
1 |
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2 |
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Die Stadt Burgdorf wird in der
Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes Nr. 46 „Wietze“ vertreten durch
Herrn / Frau
..............................................................
Sachverhalt und Begründung:
Die Stadt Burgdorf ist Mitglied im Unterhaltungsverband Nr. 44 „Untere Fuhse“ und im Unterhaltungsverband Nr. 46 „Wietze“.
Die Organe der Verbände sind jeweils
a. Verbandsversammlung
b. Verbandsvorstand
I Unterhaltungsverband Nr. 44 „Untere
Fuhse“
Nach § 18 der Verbandssatzung können die Verbandsmitglieder eine Vertreterin / einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden. Bei mehr als 10.000 ha beitragspflichtiger Verbandsfläche kann ein weiterer Vertreter / Vertreterin benannt werden. Ferner steht dem Mitglied bei 10.000 – 30.000 Einwohnern ein weiterer Sitz in der Verbandsversammlung zu.
Die Verbandsfläche der Stadt Burgdorf umfasst 9.545 ha. Aufgrund der Einwohnerzahl können aber insgesamt zwei Vertreter / Vertreterinnen benannt werden.
Für die zwei Mitglieder sind Stellvertreterinnen / Stellvertreter zu benennen. Gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG sind die Vorschriften des § 71 Abs. 2 und 3 NKomVG anzuwenden (Hare-Niemeyer). Für die beispielhafte Berechnung bitte ich auf die Anlagen zur Vorlage 2011 0024 – Vertretung der Stadt Burgdorf in der Musikschule Ostkreis Hannover e. V. - zurückzugreifen.
Gemäß § 21 Abs. 1 der Verbandssatzung können die Vertreterinnen / Vertreter der Mitgliedsgemeinden nur einheitlich stimmen. Der Verband bittet daher auch um die Bestimmung eines Stimmführers / Stimmführerin.
Dem Verbandsvorstand gehören gemäß § 11 Abs. 2 der Verbandssatzung u. a. zwei Vertreterinnen / Vertreter aus dem Gebiet der Stadt Burgdorf an, für die jeweils eine Stellvertreterin / Stellvertreter zu wählen ist.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen ihren Wohnsitz im Verbandsgebiet haben, Beamtinnen, Beamte oder Beschäftigte der Stadt Burgdorf oder Ratsmitglieder der Stadt Burgdorf sein.
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Verbandsvorstandes werden gemäß § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung von der Verbandsversammlung gewählt (regelmäßig nach den von den Verbandsmitgliedern abgegebenen Wahlvorschlägen).
Vorstandsmitglieder können ihre Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung nicht vertreten (§ 12 Abs. 2 der Satzung).
Bei Zweck- und Wasser- und Bodenverbänden kommt § 138 Abs. 2 NKomVG nicht zum Tragen, da das Entsenderecht des Hauptverwaltungsbeamten nur für in privatrechtlicher Form betriebene Einrichtungen greift.
II Unterhaltungsverband Nr. 46 „Wietze“
Für die Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes Nr. 46 „Wietze“ ist eine Vertreterin / ein Vertreter zu benennen. Die Verbandssatzung schreibt in § 18 die gleichen Zusammensetzungskriterien wie beim Unterhaltungsverband Nr. 44 „Untere Fuhse“ vor. Die Verbandsfläche der Stadt beträgt 1.682 ha, die Einwohnerzahl im Verbandsgebiet (Ramlingen, Schillerslage nur westlich der Zollstraße und Klein Schillerslage westlich alte B 3, Beinhorn nur westlich Am Brink) liegt unter 10.000.
In der 16. Wahlperiode war die Vertretung Herrn Bürgermeister Alfred Baxmann übertragen, der den Umweltingenieur, Herrn Peter Frerichs, mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Es wird vorgeschlagen, Herrn Peter Frerichs auch in der 17. WP als Vertreter in die Mitgliederversammlung des Unterhaltungsverbandes Nr. 46 „Wietze“ zu benennen.