Betreff
Vertretung der Stadt Burgdorf in der "Musikschule Ostkreis Hannover e. V."
Vorlage
2011 0024
Aktenzeichen
021-26
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu a)   Der Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis.

 

zu b)   Die Stadt Burgdorf wird in der Mitgliederversammlung der „Musikschule Ostkreis Hannover e. V.“ vertreten durch:

 

 

 

Mitglied

Stellv. Mitglied

benannt durch Fraktion / Gruppe

1

 

 

 

2

 

 

 

3

Stadtrat Michael Kugel

 

---

 

Die Stadt Burgdorf wird im Vorstand der „Musikschule Ostkreis Hannover e. V.“ vertreten durch:

 

 

Mitglied

Stellv. Mitglieder

benannt durch Fraktion / Gruppe

1

 

 

 

2

Stadtrat Michael Kugel

 

---

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Städte Burgdorf, Lehrte, Sehnde und die Gemeinde Uetze sind Mitglieder der „Musikschule Ostkreis Hannover e. V.“.

 

Gemäß § 5 der Vereinssatzung hat die Musikschule folgende Organe:

 

a.      die Mitgliederversammlung,

b.      der Vorstand.

 

Mitgliederversammlung

 

Gemäß § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung hat jede Mitgliedsgemeinde 3 Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können. Die zusätzlich zu den Bürgermeisterinnen / Bürgermeistern zu benennenden Vertreterinnen / Vertreter müssen Ratsmitglieder der Mitgliedsgemeinden sein. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Musikschule sollen auch Ersatzmitglieder benannt werden.

 

Gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG sind die Sitze in der Mitgliederversammlung nach § 71 Abs. 2 NKomVG (Hare-Niemeyer) zu verteilen, sofern nicht der Rat gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein anderes Verfahren bestimmt.

 

Gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG ist der Bürgermeister bei der Benennung zu berücksichtigen, soweit er nicht verzichtet. Der Bürgermeister kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen. Von den Fraktionen und Gruppen sind mithin noch zwei Vertreter zu benennen.

 

In den Anlagen ist beispielhaft die sich nach dem Verfahren Hare-Niemeyer ergebende Sitzverteilung dargestellt.

 

Vorstand

 

Gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung besteht der Vorstand u. a. aus je einer / einem ordentlichen Vertreter der Mitgliedsgemeinden nach § 6 Abs. 1 der Satzung, d. h. sie / er ist aus dem Kreis der Vertreterinnen / Vertreter in der Mitgliederversammlung zu benennen. Weiter gehört auch der Bürgermeister gemäß der Vereinssatzung dem Vorstand an.

 

 

 

Anlage