Betreff
Benennung von Vertreterinnen / Vertretern für die Gesellschafterversammlung der "Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH"
Vorlage
2011 0021
Aktenzeichen
022-167.7.0
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu a)   Der Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis.

 

zu b)   Entsprechend den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen stellt der Rat die Vertreter in der Gesellschafterversammlung der „Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH“ wie folgt fest:

 

          Mitglieder

benannt durch Fraktion/Gruppe

1. Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 111 (2 NGO)

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2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

7.

 

8.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die „Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH“ gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages folgende Organe:

 

1. die Geschäftsführung

 

2. die Gesellschafterversammlung.

 

Entsprechend § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 29.12.2005 in der Fassung vom 23.02.2006, besteht die Gesellschafterversammlung aus acht Mitgliedern, die gem. § 71 Abs. 5 i.V.m. § 138 Abs. 2 NKomVG vom Rat der Stadt Burgdorf benannt werden.

 

Die Amtsdauer der Gesellschafterversammlung entspricht der jeweiligen Wahlperiode des Rates der Stadt Burgdorf. Die Gesellschafterversammlung bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Bildung einer neuen Gesellschafterversammlung im Amt (§ 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).

 

Für die Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter ist § 71 Abs. 2 ff NKomVG (Hare-Niemeyer) i.V.m. § 71 Abs. 5 maßgebend, sofern nicht der Rat gem. § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

 

Die Bestellung von stellv. Mitgliedern der Gesellschafterversammlung sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor.

 

Gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG ist der Bürgermeister bei der Benennung zu berücksichtigen, soweit er nicht verzichtet. Der Bürgermeister kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigten oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen. Von den Fraktionen und Gruppen sind mithin noch sieben Vertreter zu benennen.

 

Gem. § 71 Abs. 5 NKomVG stellt der Rat durch Beschluss fest, wie sich die Gesamtzahl der zu benennenden Vertreterinnen oder Vertreter verteilt. Inhalt dieses Beschlusses muss darüber hinaus deren namentliche Nennung und die Feststellung sein, welche Fraktion/Gruppe die jeweilige Vertreterin oder den jeweiligen Vertreter benannt hat.

 

Entsprechend § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wählen die Mitglieder der Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine (n) stellv. Vorsitzende(n) für die Dauer der Wahlperiode.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die „Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH“ durch Übernahme der Gesellschaftsanteile der Stadtwerke Burgdorf GmbH Rechtsnachfolgerin der Stadt Burgdorf geworden ist. Folglich stellt sie daher die (anteiligen) Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Burgdorf GmbH. Auch stellt sie - bedingt durch die Rechtsnachfolge - gem. § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Burgdorf GmbH den Vorsitzenden dieser Gesellschafterversammlung.

 

Ein Weisungsbeschluss für die (anteiligen) Mitglieder der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Burgdorf GmbH ist daher nur noch indirekt über die Mitglieder der Gesellschafterversammlung der „Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH“ möglich. Ich bitte um entsprechende Beachtung.

 

Hinsichtlich der Sitzverteilung bitte ich Sie, auf die Anlagen zur Vorlage-Nr. 2011 0015 zurückzugreifen.