Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
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Einmalige Kosten: |
€ |
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Laufende Kosten: |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
Zu a) Der Verwaltungsausschuss nimmt von der
Vorlage Kenntnis.
Zu b) Auf
Vorschlag der hierzu berechtigten Fraktionen werden vom Rat folgende
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bestimmt:
Vorschlag von Fraktion
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für
Ortschaft |
Ortsvorsteherin/ Ortsvorsteher |
SPD |
Beinhorn |
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Dachtmissen |
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CDU |
Heeßel |
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SPD |
Hülptingsen |
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CDU |
Sorgensen |
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CDU |
Weferlingsen |
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2. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
sind in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Sachverhalt und Begründung:
Nach § 10 der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf sind für die Ortschaften
Beinhorn,
Dachtmissen,
Heeßel,
Hülptingsen,
Sorgensen und
Weferlingsen
Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher zu bestimmen.
Gem. § 96 Abs. 1 NKomVG bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über das Vorschlagsrecht.
Die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers erfolgt durch Beschluss nach § 66 NKomVG. Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und sind in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Die Anzahl der in den Ortschaften für die einzelnen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen können Sie der Ihnen überlassenen Broschüre mit den Ergebnissen der Kommunalwahl entnehmen.