Betreff
Bestimmung der Ortsvorsteherinnen / Ortsvorsteher
Vorlage
2011 0020
Aktenzeichen
022-217
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu a)     Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

Zu b)     Auf Vorschlag der hierzu berechtigten Fraktionen werden vom Rat folgende Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bestimmt:

 

              

Vorschlag von Fraktion

für Ortschaft

Ortsvorsteherin/

Ortsvorsteher

SPD

Beinhorn

 

 

Dachtmissen

 

CDU

Heeßel

 

SPD

Hülptingsen

 

CDU

Sorgensen

 

CDU

Weferlingsen

 

 

 

              2.    die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind in das Ehrenbeam­tenverhältnis zu berufen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Nach § 10 der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf sind für die Ortschaften

 

Beinhorn,

Dachtmissen,

Heeßel,

Hülptingsen,

Sorgensen und

Weferlingsen

 

Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher zu bestimmen.

 

Gem. § 96 Abs. 1 NKomVG bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über das Vorschlagsrecht.

 

Die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers erfolgt durch Beschluss nach § 66 NKomVG. Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und sind in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

 

Die Anzahl der in den Ortschaften für die einzelnen Parteien oder Wählergruppen abge­gebenen Stimmen können Sie der Ihnen überlassenen Broschüre mit den Ergebnissen der Kommunalwahl entnehmen.