Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Vorsitzenden
Vorlage
2011 0019
Aktenzeichen
022-160
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

ohne

Sachverhalt und Begründung:

 

Gem. § 71 Abs. 8 NKomVG werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren d’Hondt, d.h. in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der/die Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen/Ratsherren.

 

Gem. § 71 Abs. 10 kann der Rat einstimmig ein von diesen Regelungen abweichendes Verfahren beschließen. Beispielhaft ist in den Anlagen die Zugriffsregelung dargestellt.

 

Der Verteilung der Ausschussvorsitze gehen voraus:

 

a)   Die Feststellung der Stärkeverhältnisse der Faktionen oder Gruppen,

 

b)   Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung. Aus den in der Geschäftsordnung aufgeführten Ausschüssen ergibt sich auch die Anzahl der Ausschussvorsitze.

 

c)   Benennung der Ausschussmitglieder.

 

In die Verteilung nach dem Zugreifverfahren sind auch die sondergesetzlichen Ausschüsse nach § 73 NGO einzubeziehen und zwar in einem einheitlichen Verfahren. Obwohl die Nicht-Ratsmitglieder in den Ausschüssen nach § 73 NKomVG Stimmrecht besitzen, können sie einen Ausschussvorsitz nicht übernehmen, wohl aber können Grundmandatare dafür benannt werden.

 

Der Verwaltungsausschuss ist kein Ratsausschuss. Dessen Vorsitz hat gem. § 74 Abs. 1 Satz 3 NKomVG der Bürgermeister inne. Bei der Berechnung der auf die Fraktionen/Gruppen entfallenden Zahl der Vorsitze bleibt der Verwaltungsausschuss also außer Betracht.

 

Der Zugriffsregelung entzogen ist ferner der Vorsitz im Umlegungsausschuss. Nach § 5 Abs. 1 der Nds. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) wird die/oder der Vorsitzende (des Umlegungsausschusses) vom Rat durch Einzelwahl gewählt. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören.

 

Die stellv. Vorsitzenden werden gem. § 23 Abs. 2 der bisherigen und auch künftigen Geschäftsordnung in der ersten Sitzung des jeweiligen Ausschusses von den Ausschussmitgliedern gewählt.

 

 

Anlage