Betreff
Bildung des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
2011 0017
Aktenzeichen
022-167.2
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu a)   Der Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis.

 

zu b)   Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt wird festgelegt, dass dem Jugendhilfeausschuss für die Dauer der Wahlperiode

 

            Alternative a): 10 stimmberechtigte Mitglieder

            Alternative b): 15 stimmberechtigte Mitglieder

 

            angehören.

 

            Gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG stellt der Rat die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wie folgt fest:

 

A.      stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 a der Satzung für das Jugendamt

           

 

Mitglied

benannt durch Fraktion/Gruppe

stellv. Mitglied

benannt durch Fraktion/Gruppe

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

Bei Alternative I b):

 

 

Mitglied

benannt durch Fraktion/Gruppe

stellv. Mitglied

benannt durch Fraktion/Gruppe

7

 

 

 

 

8

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

B       stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 b der Satzung für das Jugendamt (auf Vorschlag der Jugendverbände)

 

 

Mitglied

benannt durch

stellv. Mitglied

benannt durch

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

Bei Alternative I b):

 

 

Mitglied

benannt durch

stellv. Mitglied

benannt durch

3

 

 

 

 

C         stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 c der Satzung für das Jugendamt (auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände / Träger der freien Jugendhilfe)

 

 

Mitglied

benannt durch

stellv. Mitglied

benannt durch

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

Bei Alternative I b):

 

 

Mitglied

benannt durch

stellv. Mitglied

benannt durch

3

 

 

 

 

 

 

D         beratende Mitglieder gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für das Jugendamt (Grundmandatare)

 

 

Mitglied

benannt durch

Fraktion/Gruppe

stellv. Mitglied

benannt durch

Fraktion/Gruppe

3

 

 

 

 

 

 

E          beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt

 

Leiter des Jugendamtes

Jens Niemann

Stadtjugendpfleger

Bernd Witte

Ev. Kirche

 

Kath. Kirche

 

Richter(in)

 

Lehrkraft

 

In der Mädchenarbeit erfahrene Frau

 

Erzieher(in)

Marina Tietje

Vertreter(in) der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

 

Vertreter(in) Kinderschutzbund

 

Sozialarbeiter(in)

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Jugendhilfeausschuss ist ein besonderer Ausschuss nach § 73 NKomVG. Bildung und Zusammensetzung dieses Ausschusses sind in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG – (Sozialgesetzbuch – SGB – Achtes Buch – VIII), dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG – und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Burgdorf geregelt.

 

Nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung (gleichlautend mit § 3 Abs. 1 AG KJHG) legt der Rat für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören.

 

In der 16. Wahlperiode hatte sich der Rat für 10 stimmberechtigte Mitglieder entschieden. Es wird vorgeschlagen, diese Anzahl auch für die neue Wahlperiode festzulegen.

 

Gemäß § 71 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt gehören dem Jugendhilfeausschuss

 

a)   mit drei Fünfteln Mitglieder des Rates oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

 

b)   mit einem Fünftel Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendverbände,

 

c)   mit einem Fünftel Vertreterinnen oder Vertreter der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt

 

als stimmberechtigte Mitglieder an.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein (§ 3 Abs. 2 AG KJHG, § 4 Abs. 4 Jugendamtssatzung).

 

Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Stadt und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 3 AG KJHG und § 4 Abs. 6 Jugendamtssatzung).

 

Die vorstehend unter a) bis c) genannten Gruppen der stimmberechtigten Ausschussmitglieder sind gesondert voneinander – jeweils gemäß § 71 Abs. 2 ff NKomVG (Hare-Niemeyer) – zu berufen, sofern nicht der Rat einstimmig ein von diesen Regelungen abweichendes Verfahren beschließt. Die sich ergebende Sitzverteilung ist beispielhaft in den Anlagen dargestellt.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 AG KJHG i. V. m. § 4 Abs. 5 der Jugendamtssatzung sind die Fraktionen und Gruppen des Rates, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden. Grundmandatar kann in diesem Fall der sondergesetzlichen Regelung des § 4 Abs. AG KJHG unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 1 KJHG „oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind“ entsprechend ein Ratsmitglied oder eine nicht dem Rat angehörende in der Jugendhilfe erfahrene Person sein.

 

Den Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und den Jugendverbänden steht für ihre Vertreterinnen und Vertreter ein Vorschlagsrecht zu. Vorgeschlagen werden kann, wer seine Hauptwohnung im Gebiet der Stadt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 3 Abs. 3 AG KJHG und § 4 Abs. 6 Jugendamtssatzung).

 

Der Rat ist dabei an die ihm vorgelegten Vorschläge gebunden, kann also keine von den Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt bzw. den Jugendverbänden nicht vorgeschlagene Person wählen.

 

Ich habe die Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt angeschrieben und gebeten, drei Mitglieder und drei stellv. Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorzuschlagen, von denen bei Beibehaltung der bisherigen Zahl von zehn stimmberechtigten Mitgliedern jedoch nur jeweils zwei berücksichtigt werden können.

 

Von der Jugendhilfeabteilung wurde eine Wahl für die Vertreter der Jugendverbände organisiert.

 

Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Jugendhilfeausschuss an (§ 5 Abs. 1 der Jugendamtssatzung):

die/der Leiter(in) des Jugendamtes,

der/die Stadtjugendpfleger(in),

eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde zu benennen ist,

eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde zu benennen ist,

eine Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in, die oder der vom Präsidenten des Landgerichts zu benennen ist,

eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde zu benennen ist,

die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,

eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,

eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Kinderschutzbundes,

eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter.

 

Soweit vorschlagsberechtigte Stellen zu beteiligen sind, habe ich sie bereits aufgefordert, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter zu benennen.

 

Für die Benennung der übrigen beratenden Mitglieder habe ich die bisherigen Mitglieder angesprochen, ob sie bereit sind, auch in dem neu zu bildenden Jugendhilfeausschuss mitzuarbeiten.

 

Bei der Besetzung dieser einzelnen beratenden Mitglieder ist nach § 66 NKomVG (Abstimmung) zu verfahren.

 

Über alle noch ausstehenden Vorschläge werde ich Sie nach Eingang, spätestens aber in der konstituierenden Sitzung informieren. Sollten bis dahin noch nicht alle Vorschläge vorliegen, muss die ergänzende bzw. abschließende Bildung des Jugendhilfeausschusses in einer späteren Ratssitzung erfolgen.

 

Die Neubildung des Jugendhilfeausschusses ist durch Feststellungsbeschluss des Rates (§ 71 Abs. 5 NkomVG) abzuschließen.

 

 

 

Anlagen