Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Vertreterinnen / Vertreter des Bürgermeisters
Vorlage
2011 0013
Aktenzeichen
022-28.1
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

ohne

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters, die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Stadt Burgdorf, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertretern/innen eine Reihenfolge geben, so wird diese vom Rat bestimmt.

 

Die Vertreter/innen führen die Bezeichnung stellv. Bürgermeister/in. Der Rat kann die Stellvertreter/innen abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

 

Da die Stellvertreter/innen aus der Mitte der Beigeordneten gewählt werden, kommen weder Grundmandatsinhaber im Verwaltungsausschuss noch Vertreter/innen der Beigeordneten für diese Funktion in Betracht.

 

Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied. Darüber hinaus besteht kein Mitwirkungsverbot entsprechend § 41 Abs. 3 NKomVG.