Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
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Beschlussvorschlag:
zu a) Der Verwaltungsausschuss nimmt von der
Vorlage Kenntnis.
zu b) Der Rat beschließt, für die Dauer der 17.
Wahlperiode die Zahl der Beigeordneten um zwei auf acht Beigeordnete zu
erhöhen.
Sachverhalt und Begründung:
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 NKomVG beträgt die
Zahl der Beigeordneten in Gemeinden mit 32 Ratsmitgliedern sechs Beigeordnete.
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG kann der Rat in Gemeinden,
die neben dem Bürgermeister 16 bis 44 Abgeordnete haben, für die Dauer der
Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
Eine spätere Erhöhung ist nicht möglich, weil sie für die Dauer der Wahlperiode
vorzunehmen ist. Ebenso wenig ist eine Aufhebung des Beschlusses während der
Wahlperiode möglich.
In der 16. Wahlperiode hatte der Rat die Zahl der Beigeordneten um 2 auf 8 erhöht.