Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 57 Abs. 1 NKomVG können sich zwei oder mehr Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder zu einer Gruppe zusammenschließen. Fraktionen und Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse.
Schließen sich Fraktionen zu einer Gruppe zusammen, so verlieren sie zwar nicht zwangsläufig ihren Fraktionsstatus, sie können jedoch bei der Verteilung der Ausschusssitze und -vorsitze ausschließlich als Gruppe berücksichtigt werden.
Wegen der Rechte, die einer Fraktion oder Gruppe zustehen, ist eine gemeinsame Erklärung der Ratsmitglieder, die sich zu einer Fraktion bzw. Gruppe zusammenschließen wollen, unerlässlich.
Ich bitte deshalb, die Bildung
einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der oder des
Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der einzelnen
Mitglieder dem Bürgermeister (§ 19 Abs. 3 Geschäftsordnung - neu) bis spätestens
03. November 2011 schriftlich mitzuteilen.